Bremen

Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
11.02.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 15 ÄndVO TaxentarifVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
30 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 12. Februar 2015 Nr. 15 Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen Vom 8. Januar 2015 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 147 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 — 9240-a-2), wird verordnet: Artikel 1 § 4 der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18. November 2005 (Brem.GBl. S. 582 — 9240-b-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. September 2011 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes (1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 3,30 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 48,78 m oder eine Wartezeit von 13,3 Sekunden eingeschlossen. (2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 48,78 m für die ersten vier Kilometer (2,05 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Für den fünften bis zehnten Kilometer wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 55,56 m (1,80 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 71,43 m (1,40 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (13,3 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 13,3 Sekunden (27,00 Euro je Stunde) berechnet. (4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro. (5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 5,00 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrtantritt auf den Zuschlag hinzuweisen. (6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.“ Nr. 15 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 12. Februar 2015 31 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. März 2015 in Kraft. Bremen, den 29. Januar 2015 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.