Bremen

Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
01.10.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 102
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
954 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 1. Oktober 2020 Nr. 102 Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 1. Oktober 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Siebzehnte Coronaverordnung vom 15. September 2020 (Brem.GBl. S. 925) wird wie folgt geändert: 1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen (1) Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verord- nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheits- schutzes zwingend erforderlich ist. (2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent- lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt oder für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unbe- schadet des Absatzes 1 durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass 1. private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 nur mit höchstens 50 teilnehmenden Personen erlaubt sind, 2. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1 zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach Nr. 102 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Oktober 2020 955 § 7 Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Ver- hütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden. (3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent- lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt oder für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unbe- schadet des Absatzes 1 durch Allgemeinverfügung insbesondere bestimmen, dass 1. private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 nur mit höchstens 25 teilnehmenden Personen erlaubt sind, 2. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1 zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach § 7 Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2 vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Ver- hütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden werden. (4) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 2 oder 3 soll befristet werden; sie soll aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfol- genden Tagen unterschritten wurde.“ 2. § 25 Absatz 4 wird aufgehoben. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. Oktober 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.