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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 1. Oktober 2020 Nr. 102
Verordnung zur Änderung der Siebzehnten Verordnung
zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
Vom 1. Oktober 2020
Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung
über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem-
ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020
(Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Siebzehnte Coronaverordnung vom 15. September 2020 (Brem.GBl. S. 925)
wird wie folgt geändert:
1. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
„§ 22a
Örtliche Maßnahmen und ergänzende Anordnungen
(1) Die örtlich zuständigen Behörden nach § 4 Absatz 1 und 1a der Verord-
nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz können
weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheits-
schutzes zwingend erforderlich ist.
(2) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent-
lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 von 35 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das
Ordnungsamt oder für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unbe-
schadet des Absatzes 1 durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass
1. private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen
abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 nur mit höchstens 50 teilnehmenden
Personen erlaubt sind,
2. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1
zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach
Nr. 102 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 1. Oktober 2020 955
§ 7 Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2
vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Ver-
hütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden
werden.
(3) Wird in der Stadtgemeinde Bremen oder Bremerhaven laut Veröffent-
lichungen des Robert Koch-Instituts eine Zahl der Neuinfektionen mit dem
Coronavirus SARS CoV-2 von 50 pro 100 000 Einwohner innerhalb von sieben
Tagen (Inzidenzwert) überschritten, soll für die Stadtgemeinde Bremen das
Ordnungsamt oder für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat unbe-
schadet des Absatzes 1 durch Allgemeinverfügung insbesondere bestimmen,
dass
1. private Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen
abweichend von § 2 Absatz 2 und 3 nur mit höchstens 25 teilnehmenden
Personen erlaubt sind,
2. das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag Ausnahmen von Nummer 1
zulassen kann, soweit ein geeignetes Schutz- und Hygienekonzept nach
§ 7 Absatz 1 oder bei Veranstaltungen in einem Betrieb nach § 7 Absatz 2
vorgelegt wird; die Zulassung kann mit Auflagen zum Zwecke der Ver-
hütung und Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 verbunden
werden.
(4) Die Allgemeinverfügung nach Absatz 2 oder 3 soll befristet werden; sie soll
aufgehoben werden, wenn der jeweilige Inzidenzwert an sieben aufeinanderfol-
genden Tagen unterschritten wurde.“
2. § 25 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. Oktober 2020
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen