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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 2. Juni 2017 Nr. 60
Verordnung zur Änderung der Ordnung zur staatlichen Anerkennung
der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen
und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen
Vom 29. März 2017
Aufgrund des § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ―221-a-1), das zuletzt durch
Gesetz vom 24. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird im Einver-
nehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport
verordnet:
Artikel 1
Die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeite-
rinnen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 9. September
2010 (Brem.GBl. 2011 S. 230 — 221-k-1), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
17. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 665) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhält
auch, wer den Dualen Studiengang Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen
erfolgreich abgeschlossen hat und den prüfungsmäßigen Nachweis praktischer
Berufserfahrung erbracht hat. Die §§ 3 bis 9 finden in diesen Fällen keine
Anwendung.“
2. § 1a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen
Ausbildungsabschlusses als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin oder als
Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter erfolgt nach den Bestimmungen des
Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.“
b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben.
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3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Beim dualen Studiengang der Hochschule Bremen ersetzen die Praxisphasen
und deren Begleitung das Berufspraktikum, sofern die Praktikumsbestimmungen
der Prüfungsordnung Soziale Arbeit Dual eingehalten werden.
4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:
„Bei den Absolventinnen und Absolventen des Dualen Studiengangs Soziale
Arbeit erfolgt die staatliche Anerkennung durch die Hochschule Bremen.“
5. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Zuständig für den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen
Anerkennung ist die Senatorin für Kinder und Bildung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 29. März 2017
Die Senatorin für Kinder und Bildung
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen