Bremen

Verordnung zur Änderung der Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
02.06.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 60
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
257 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 2. Juni 2017 Nr. 60 Verordnung zur Änderung der Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeiterinnen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen Vom 29. März 2017 Aufgrund des § 114 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ―221-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2016 (Brem.GBl. S. 203) geändert worden ist, wird im Einver- nehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport verordnet: Artikel 1 Die Ordnung zur staatlichen Anerkennung der Sozialpädagoginnen/Sozialarbeite- rinnen und Sozialpädagogen/Sozialarbeiter im Lande Bremen vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011 S. 230 — 221-k-1), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 665) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 2 angefügt: „(2) Die staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter erhält auch, wer den Dualen Studiengang Soziale Arbeit an der Hochschule Bremen erfolgreich abgeschlossen hat und den prüfungsmäßigen Nachweis praktischer Berufserfahrung erbracht hat. Die §§ 3 bis 9 finden in diesen Fällen keine Anwendung.“ 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsabschlusses als Sozialpädagogin oder Sozialarbeiterin oder als Sozialpädagoge oder Sozialarbeiter erfolgt nach den Bestimmungen des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.“ b) Die Absätze 3 bis 5 werden aufgehoben. Nr. 60 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Juni 2017 258 3. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Beim dualen Studiengang der Hochschule Bremen ersetzen die Praxisphasen und deren Begleitung das Berufspraktikum, sofern die Praktikumsbestimmungen der Prüfungsordnung Soziale Arbeit Dual eingehalten werden. 4. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt: „Bei den Absolventinnen und Absolventen des Dualen Studiengangs Soziale Arbeit erfolgt die staatliche Anerkennung durch die Hochschule Bremen.“ 5. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Zuständig für den Widerruf und die Neuerteilung der staatlichen Anerkennung ist die Senatorin für Kinder und Bildung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 29. März 2017 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.