Bremen

Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Coronaverordnung

Ausfertigungsdatum:
02.11.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 123
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1265 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 2. November 2020 Nr. 123 Verordnung zur Änderung der Neunzehnten Coronaverordnung Vom 2. November 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Neunzehnte Coronaverordnung vom 31. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1237, 1264) wird wie folgt geändert: 1. In § 20 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt und in der Stadtgemeinde Bremerhaven das zuständige Gesund- heitsamt“ durch die Wörter „das zuständige Gesundheitsamt“ ersetzt. 2. In § 21 Absatz 2 Satz 2 und in § 22 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „der zuständigen Behörde“ durch die Wörter „dem zuständigen Gesundheitsamt“ ersetzt. 3. § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 2b werden wie folgt gefasst: „2a. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 eine Veranstaltung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mit mehr als zehn Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzurechnen sind, durchführt oder an einer solchen Veranstaltung teilnimmt,“ 2b. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 an einer Zusammenkunft oder Menschen- ansammlung außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum mit Personen aus mehr als zwei Hausständen oder mit mehr als zehn Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von 12 Jahren nicht einzu- rechnen sind, beteiligt ist,“ Nr. 123 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. November 2020 1266 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. November 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.