Bremen

Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
06.07.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 67
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
307 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 6. Juli 2018 Nr. 67 Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven Vom 29. Juni 2018 Aufgrund des § 20 Nummer 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979 (Brem.GBl. S. 431 ― 9515-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Septem- ber 2017 (Brem.GBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 11 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation nachweist, dass er körperlich und geistig für den Beruf des Hafenlotsen geeignet ist,“ b) Folgender Satz 2 wird angefügt: „Das Zeugnis nach Nummer 2 wird aufgrund einer Untersuchung des See- ärztlichen Dienstes nach der Seelotsenuntersuchungsverordnung erstellt.“ 2. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „amtsärztlichen Unter- suchung durch den Hafenarzt Bremerhaven“ durch die Wörter „Untersuchung durch den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft Transportwirt- schaft, Post-Logistik, Telekommunikation“ ersetzt. b) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre, danach bis zum Ausscheiden alle drei Jahre ,“ Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Juli 2018 308 3. § 17 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation festgestellt wird, dass der untersuchte Hafenlotse auf Dauer nicht geeignet ist, den Hafenlotsen- beruf auszuüben,“ 4. In § 18 werden die Wörter „eines amtsärztlichen Zeugnisses des Hafenarztes in Bremerhaven“ durch die Wörter „eines Zeugnisses des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunika- tion“ ersetzt. 5. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt: „§ 49a Auf den nächsten Untersuchungstermin eines vor dem 7. Juli 2018 bestallten Hafenlotsen ist § 14 Absatz 4 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 6. Juli 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf den danach folgenden Unter- suchungstermin ist § 14 Absatz 4 Buchstabe a in der ab dem 7. Juli 2018 gelten- den Fassung anzuwenden.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 29. Juni 2018 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.