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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 6. Juli 2018 Nr. 67
Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung
für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
Vom 29. Juni 2018
Aufgrund des § 20 Nummer 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom
21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt
durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November
1979 (Brem.GBl. S. 431 ― 9515-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 11. Septem-
ber 2017 (Brem.GBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation nachweist, dass
er körperlich und geistig für den Beruf des Hafenlotsen geeignet ist,“
b) Folgender Satz 2 wird angefügt:
„Das Zeugnis nach Nummer 2 wird aufgrund einer Untersuchung des See-
ärztlichen Dienstes nach der Seelotsenuntersuchungsverordnung erstellt.“
2. § 14 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „amtsärztlichen Unter-
suchung durch den Hafenarzt Bremerhaven“ durch die Wörter „Untersuchung
durch den Seeärztlichen Dienst der Berufsgenossenschaft Transportwirt-
schaft, Post-Logistik, Telekommunikation“ ersetzt.
b) Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) bis zur Vollendung des fünfundvierzigsten Lebensjahres alle fünf Jahre,
danach bis zum Ausscheiden alle drei Jahre ,“
Nr. 67 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Juli 2018 308
3. § 17 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. durch ein Zeugnis des Seeärztlichen Dienstes der Berufsgenossenschaft
Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation festgestellt wird, dass
der untersuchte Hafenlotse auf Dauer nicht geeignet ist, den Hafenlotsen-
beruf auszuüben,“
4. In § 18 werden die Wörter „eines amtsärztlichen Zeugnisses des Hafenarztes in
Bremerhaven“ durch die Wörter „eines Zeugnisses des Seeärztlichen Dienstes
der Berufsgenossenschaft Transportwirtschaft, Post-Logistik, Telekommunika-
tion“ ersetzt.
5. Nach § 49 wird folgender § 49a eingefügt:
„§ 49a
Auf den nächsten Untersuchungstermin eines vor dem 7. Juli 2018 bestallten
Hafenlotsen ist § 14 Absatz 4 Buchstabe a in der bis zum Ablauf des 6. Juli 2018
geltenden Fassung weiter anzuwenden; auf den danach folgenden Unter-
suchungstermin ist § 14 Absatz 4 Buchstabe a in der ab dem 7. Juli 2018 gelten-
den Fassung anzuwenden.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 29. Juni 2018
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen