Bremen

Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
13.09.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 83
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
382 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 13. September 2017 Nr. 83 Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven Vom 11. September 2017 Aufgrund des § 20 Nummer 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 16 der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom 28. November 1979 (Brem.GBl. S. 431 ― 9515-a-1), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 16 Nach seiner Bestallung darf der Hafenlotse während einer Zeit von sechs Monaten nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 220 m, während weiterer sechs Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 260 m, während weiterer sechs Monate nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 310 m, danach Schiffe aller Größen im Geltungsbereich dieser Lotsenordnung lotsen.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 11. September 2017 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.