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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 13. September 2017 Nr. 83
Verordnung zur Änderung der Lotsenordnung
für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven
Vom 11. September 2017
Aufgrund des § 20 Nummer 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom
21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S. 3 ― 9511-a-1), das zuletzt
durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 85) geändert worden ist, wird
verordnet:
Artikel 1
§ 16 der Lotsenordnung für das Hafenlotsenwesen in Bremerhaven vom
28. November 1979 (Brem.GBl. S. 431 ― 9515-a-1), die zuletzt durch Verordnung
vom 15. Oktober 2012 (Brem.GBl. S. 461) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Nach seiner Bestallung darf der Hafenlotse während einer Zeit von sechs Monaten
nur Schiffe mit einer Länge über alles bis 220 m, während weiterer sechs Monate nur
Schiffe mit einer Länge über alles bis 260 m, während weiterer sechs Monate nur
Schiffe mit einer Länge über alles bis 310 m, danach Schiffe aller Größen im
Geltungsbereich dieser Lotsenordnung lotsen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 11. September 2017
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen