Bremen

Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung

Ausfertigungsdatum:
15.01.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 2
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
5 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 15. Januar 2019 Nr. 2 Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung Vom 21. Dezember 2018 Auf Grund des § 29 Absatz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 168 — 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 168) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Lehrverpflichtungs- und Lehrnachweisverordnung vom 14. Mai 2004 (Brem.GBl. S. 441), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 263) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 13a Absatz 4“ durch die Angabe „§13a Absatz 3“ ersetzt. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „8 bis 10“ durch die Angabe „9“ ersetzt und ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt: „bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 Lehrveran- staltungsstunden bleiben unberührt.“ b) In Nummer 4 Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter „nach Buchstabe a und b“ gestrichen. 3. In § 5 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „8 bis 10“ durch die Angabe „9“ ersetzt und ein Semikolon und folgender Halbsatz angefügt: „bis zum 15. Januar 2019 vereinbarte Lehrverpflichtungen von 8 Lehrveran- staltungsstunden bleiben unberührt.“ 4. In § 6 Ziffer 2 werden nach der Angabe „8 bis 10“ die Wörter „und wissenschaftlich-technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 10“ eingefügt. Nr. 2 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Januar 2019 6 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach Artikel 91b des Grundgesetzes geförderten“ gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird der Doppelpunkt durch einen Punkt ersetzt. bb) Die neuen Sätze 6 und 7 werden gestrichen. 6. Der Wortlaut des § 11 wird wie folgt gefasst: „Die Verordnung in der am 16. Januar 2019 geltenden Fassung gilt erstmals für Lehrveranstaltungen ab dem Sommersemester 2019.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie findet erstmals Anwendung auf das Sommersemester 2019. Bremen, den 21. Dezember 2018 Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.