Bremen

Verordnung zur Änderung der Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung

Ausfertigungsdatum:
30.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 34
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
254 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 30. März 2023 Nr. 34 Verordnung zur Änderung der Krankenhausinvestitions- förderungsverordnung Vom 16. März 2023 Auf Grund der § 9 Absatz 8, § 10 Absatz 1 Satz 5, § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Satz 2 des Bremischen Krankenhausgesetzes vom 4. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1444) wird verordnet: Artikel 1 § 3 Absatz 1 der Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung vom 4. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1611), wird wie folgt geändert: 1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: „Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sollen im Falle von Modellvorhaben nach § 64 SGB V die im Jahr vor dem Jahr, vor dem das Modellvorhaben beginnt, erbrachten Leistungen der jeweiligen Abteilung des Krankenhauses als Grund- lage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge herangezogen werden. Ausgleichszahlungen zur Investitionsförderung können bis zu der nach Satz 2 ermittelten Höhe erfolgen.“ 2. In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „der“ eingefügt und die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft. Bremen, den 16. März 2023 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.