254
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 30. März 2023 Nr. 34
Verordnung zur Änderung der Krankenhausinvestitions-
förderungsverordnung
Vom 16. März 2023
Auf Grund der § 9 Absatz 8, § 10 Absatz 1 Satz 5, § 11 Absatz 2 Satz 2 und § 20
Satz 2 des Bremischen Krankenhausgesetzes vom 4. Dezember 2020 (Brem.GBl.
S. 1444) wird verordnet:
Artikel 1
§ 3 Absatz 1 der Krankenhausinvestitionsförderungsverordnung vom 4. Dezember
2020 (Brem.GBl. S. 1611), wird wie folgt geändert:
1. Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 sollen im Falle von Modellvorhaben nach
§ 64 SGB V die im Jahr vor dem Jahr, vor dem das Modellvorhaben beginnt,
erbrachten Leistungen der jeweiligen Abteilung des Krankenhauses als Grund-
lage für die Bemessung der jährlichen Pauschalbeträge herangezogen werden.
Ausgleichszahlungen zur Investitionsförderung können bis zu der nach Satz 2
ermittelten Höhe erfolgen.“
2. In dem neuen Satz 7 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „der“ eingefügt und
die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 6“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. April 2023 in Kraft.
Bremen, den 16. März 2023
Die Senatorin für Gesundheit,
Frauen und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen