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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 27. Februar 2024 Nr. 12
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung
Vom 9. Januar 2024
Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen
Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1),
das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden
ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002
(Brem.GBl. S. 511 — 203-c-10), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar
2021 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 3
Verordnungsermächtigung
Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann
diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen
Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern
1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die
Kostenentwicklung,
2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungs-
methoden oder technischen Anforderungen.“
2. Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 123 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 123.01 wird wie folgt gefasst:
„123.01 Befreiung von der Dokumentation der 73,00 bis
Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG 1 022,00“
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bb) In den Nummern 123.02 bis 123.10 wird der Kostensatz wie folgt
gefasst:
„73,00 bis 1 022,00“
cc) Nach Nummer 123.10 wird folgende Nummer 123.11 eingefügt:
„123.11 Prüfung der Einhaltung der im nach Zeitaufwand
Geldwäschegesetz festgelegten gemäß Stundensatz
Anforderungen nach § 51 AllKostV Ziffer
Absatz 3 GwG, sofern die oder 103.00 zzgl.
der Verpflichtete besonderen Auslagen“
Anlass zur Durchführung der
Kontrolle gegeben hat
dd) Die bisherige Nummer 123.11 wird Nummer 123.12 und der Kostensatz
wird wie folgt gefasst:
„73,00 bis 1 825,00“
ee) Folgende Nummer 123.13 wird angefügt:
„123.13 Sonstige Maßnahmen und nach Zeitaufwand
Anordnungen nach § 51 Absatz 2 gemäß Stundensatz
GwG, soweit nicht vorstehend AllKostV Ziffer
geregelt 103.00 zzgl.
Auslagen“
b) Die Nummer 130.13 wird wie folgt gefasst:
„130.13 Überwachung eines Prostitutions- nach Zeitaufwand
gewerbebetriebes nach § 29 gemäß Stundensatz
ProstSchG. AllKostV Ziffer
103.00 zzgl.
Auslagen“
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c) Die Nummer 150 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 150.03 wird wie folgt gefasst:
„150.03 Anzeige über den Beginn oder Gewerbeanmeldung
die Verlegung eines Gewerbe- 32,00
betriebes sowie über Verände-
rungen und die Aufgabe des Gewerbeummeldung
Gewerbes einschließlich des 18,00
Empfangs der Anzeigebeschei-
nigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Gewerbeberichtigung
§ 15 Absatz 1 GewO) 18,00
Gewerbeabmeldung
gebührenfrei“
bb) Nummer 150.14 wird wie folgt gefasst:
„150.14 Meldung je Wachperson gemäß 80,00“
§ 16 Absatz 2 Bewachungs-
verordnung (BewachV)
cc) Nummer 150.16 und 150.17 werden wie folgt gefasst:
„150.16 Abmeldung je Wachperson nach 8,00
§ 16 Absatz 6 BewachV
150.17 Abmeldung je Wachperson nach 48,00“
§ 16 Absatz 6 BewachV nach
behördlichem Hinweis
dd) Die Überschrift der Nummern 150.21 und 150.22 wird wie folgt gefasst:
„Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes“
ee) Nummer 150.21 wird aufgehoben.
ff) Die Nummer 150.22 wird die Nummer 150.21.
d) Nummer. 151.03 wird wie folgt gefasst:
„151.03 Fristverlängerung nach § 2b 18,00 bis 71,00“
Satz 2 BremSpielhG
e) Nummer. 160 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 160.01 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:
„389,00“
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bb) Die Nummern 160.07 bis 160.10 werden wie folgt gefasst:
„160.07 Sperrzeitänderungen im Einzelfall nach Zeitaufwand
bei Spielhallen und Wettvermitt- gemäß Stundensatz
lungsstellen im Sinne des § 1 AllKostV Ziffer
Absatz 3 BremGastV 103.00 zzgl.
Auslagen
160.08 Sperrzeitfestsetzung für Gast- nach Zeitaufwand
stättenbetriebe und öffentliche gemäß Stundensatz
Vergnügungsstätten im Sinne des AllKostV Ziffer
§ 2 Absatz 2 BremGastV 103.00 zzgl.
Auslagen
160.09 Anzeigepflicht gemäß § 3 128,00
Absatz 1 BremGastV
160.10 Meldung je Wachperson gemäß 128,00“
§ 3 Absatz 2 Satz 1 BremGastV
cc) In Nummer 160.11 wird der Kostensatz wie folgt gefasst:
„80,00 bis 1 800,00“
dd) Die Nummern 160.12 bis 160.14 werden wie folgt gefasst:
„160.12 Abmeldung je Wachperson gemäß 8,00
§ 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV
160.13 Abmeldung je Wachperson gemäß 48,00
§ 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV
nach behördlichem Hinweis
160.14 Auskunftsanforderung gemäß § 3 36,00“
Absatz 3 BremGastV(zusätzlich zu
den Kosten für das Führungs-
zeugnis)
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
Bremen, den 9. Januar 2024
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen