Bremen

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung

Ausfertigungsdatum:
27.02.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 12
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
39 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 27. Februar 2024 Nr. 12 Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung Vom 9. Januar 2024 Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Kostenverordnung der Wirtschaftsverwaltung vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511 — 203-c-10), die zuletzt durch die Verordnung vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verordnungsermächtigung Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der staatlichen Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern 1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung, 2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungs- methoden oder technischen Anforderungen.“ 2. Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft) wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 123 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 123.01 wird wie folgt gefasst: „123.01 Befreiung von der Dokumentation der 73,00 bis Risikoanalyse nach § 5 Absatz 4 GwG 1 022,00“ Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2024 40 bb) In den Nummern 123.02 bis 123.10 wird der Kostensatz wie folgt gefasst: „73,00 bis 1 022,00“ cc) Nach Nummer 123.10 wird folgende Nummer 123.11 eingefügt: „123.11 Prüfung der Einhaltung der im nach Zeitaufwand Geldwäschegesetz festgelegten gemäß Stundensatz Anforderungen nach § 51 AllKostV Ziffer Absatz 3 GwG, sofern die oder 103.00 zzgl. der Verpflichtete besonderen Auslagen“ Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat dd) Die bisherige Nummer 123.11 wird Nummer 123.12 und der Kostensatz wird wie folgt gefasst: „73,00 bis 1 825,00“ ee) Folgende Nummer 123.13 wird angefügt: „123.13 Sonstige Maßnahmen und nach Zeitaufwand Anordnungen nach § 51 Absatz 2 gemäß Stundensatz GwG, soweit nicht vorstehend AllKostV Ziffer geregelt 103.00 zzgl. Auslagen“ b) Die Nummer 130.13 wird wie folgt gefasst: „130.13 Überwachung eines Prostitutions- nach Zeitaufwand gewerbebetriebes nach § 29 gemäß Stundensatz ProstSchG. AllKostV Ziffer 103.00 zzgl. Auslagen“ Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2024 41 c) Die Nummer 150 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 150.03 wird wie folgt gefasst: „150.03 Anzeige über den Beginn oder Gewerbeanmeldung die Verlegung eines Gewerbe- 32,00 betriebes sowie über Verände- rungen und die Aufgabe des Gewerbeummeldung Gewerbes einschließlich des 18,00 Empfangs der Anzeigebeschei- nigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Gewerbeberichtigung § 15 Absatz 1 GewO) 18,00 Gewerbeabmeldung gebührenfrei“ bb) Nummer 150.14 wird wie folgt gefasst: „150.14 Meldung je Wachperson gemäß 80,00“ § 16 Absatz 2 Bewachungs- verordnung (BewachV) cc) Nummer 150.16 und 150.17 werden wie folgt gefasst: „150.16 Abmeldung je Wachperson nach 8,00 § 16 Absatz 6 BewachV 150.17 Abmeldung je Wachperson nach 48,00“ § 16 Absatz 6 BewachV nach behördlichem Hinweis dd) Die Überschrift der Nummern 150.21 und 150.22 wird wie folgt gefasst: „Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten Gewerbebetriebes“ ee) Nummer 150.21 wird aufgehoben. ff) Die Nummer 150.22 wird die Nummer 150.21. d) Nummer. 151.03 wird wie folgt gefasst: „151.03 Fristverlängerung nach § 2b 18,00 bis 71,00“ Satz 2 BremSpielhG e) Nummer. 160 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 160.01 wird der Kostensatz wie folgt gefasst: „389,00“ Nr. 12 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Februar 2024 42 bb) Die Nummern 160.07 bis 160.10 werden wie folgt gefasst: „160.07 Sperrzeitänderungen im Einzelfall nach Zeitaufwand bei Spielhallen und Wettvermitt- gemäß Stundensatz lungsstellen im Sinne des § 1 AllKostV Ziffer Absatz 3 BremGastV 103.00 zzgl. Auslagen 160.08 Sperrzeitfestsetzung für Gast- nach Zeitaufwand stättenbetriebe und öffentliche gemäß Stundensatz Vergnügungsstätten im Sinne des AllKostV Ziffer § 2 Absatz 2 BremGastV 103.00 zzgl. Auslagen 160.09 Anzeigepflicht gemäß § 3 128,00 Absatz 1 BremGastV 160.10 Meldung je Wachperson gemäß 128,00“ § 3 Absatz 2 Satz 1 BremGastV cc) In Nummer 160.11 wird der Kostensatz wie folgt gefasst: „80,00 bis 1 800,00“ dd) Die Nummern 160.12 bis 160.14 werden wie folgt gefasst: „160.12 Abmeldung je Wachperson gemäß 8,00 § 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV 160.13 Abmeldung je Wachperson gemäß 48,00 § 3 Absatz 2 Satz 2 BremGastV nach behördlichem Hinweis 160.14 Auskunftsanforderung gemäß § 3 36,00“ Absatz 3 BremGastV(zusätzlich zu den Kosten für das Führungs- zeugnis) Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft. Bremen, den 9. Januar 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.