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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 23. Februar 2018 Nr. 40
Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung
der Verwaltung Wirtschaft und Häfen
Vom 12. Dezember 2017
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom
15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, verordnet der Senat mit
Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen) der Kostenverord-
nung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 4. September 2002 (Brem.GBl.
S. 511 ― 203-c-10), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (Brem.GBl.
S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Nummer 123 wird wie folgt gefasst:
„123 Geldwäscheprävention nach dem
Geldwäschegesetz (GwG)
123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse 50,00
nach § 5 GwG bis 1 000,00
123.02 Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaß- 50,00
nahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG bis 1 000,00
123.03 Untersagung der Durchführung interner Sicherungs- 50,00
maßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG bis 1 000,00
123.04 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaß- 50,00
nahmen nach § 6 Absatz 8 GwG bis 1 000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.05 Anordnung nach § 6 Absatz 9 GwG 50,00
bis 1 000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
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123.06 Befreiung von der Bestellung eines Geldwäsche- 50,00
beauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG bis 1 000,00
123.07 Anordnung der Bestellung eines Geldwäsche- 50,00
beauftragten nach § 7 Absatz 3 GwG bis 1 000,00
durch Allgemeinverfügung gebührenfrei
123.08 Anordnung der Abberufung eines Geldwäsche- 50,00
beauftragten nach § 7 Absatz 4 GwG bis 1 000,00
123.09 Anordnung nach § 9 Absatz 3 GwG 50,00
bis 1 000,00
123.10 Anordnung nach § 15 Absatz 8 GwG 50,00
bis 1 000,00
123.11 Anordnung, Untersagung oder Widerruf nach § 51 50,00
Absatz 5 GwG bis 1 000,00“
2. Nach der Nummer 123 wird folgende Nummer 130 eingefügt:
„130 Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes
(ProstSchG)
130.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilli- nach Zeit-
gungen, Bescheinigungen und andere Amtshand- und
lungen nach dem ProstSchG, für die in diesem Sachaufwand
Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr zzgl.
bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist Auslagen
130.01 Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG 16,00
130.02 Anordnung nach § 11 ProstSchG 50,00
bis 2 500,00
130.03 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 250,00
nach § 12 ProstSchG bis 25 000,00
Für Auflagen und Bedingungen ist Nummer 130.06
anzuwenden.
Für die Rücknahme und den Widerruf ist
Nummer 130.11 anzuwenden.
130.04 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG 120,00
bis 2 500,00
130.05 Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Absatz 3 120,00
ProstSchG bis 2.500,00
130.06 Auflage oder Anordnung nach § 17 ProstSchG, auch 120,00
in Verbindung mit den §§ 20, 21 ProstSchG bis 25 000,00
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130.07 Entgegennahme der Anzeige einer Prostitutions- 180,00
veranstaltung nach § 20 Absatz 1 ProstSchG
130.08 (Teil-) Untersagung einer Prostitutionsveranstaltung 120,00
nach § 20 ProstSchG bis 17 500,00
130.09 Entgegennahme der Anzeige der Aufstellung eines 180,00
Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Absatz 1
ProstSchG
130.10 (Teil-) Untersagung der Aufstellung eines 120,00
Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG bis 17 500,00
130.11 Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 250,00
ProstSchG bis 25 000,00
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offen-
kundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der
Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.
130.12 Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach § 25 Absatz 3 250,00
ProstSchG bis 2 500,00
130.13 Nachkontrolle eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach Zeit-
nach den §§ 29 bis 31 ProstSchG, die durch und
Beanstandung oder begründete Beschwerde Sachaufwand
erforderlich wird zzgl.
Auslagen“
3. Die Nummer 150 wird wie folgt gefasst:
„150 Gewerbeordnung (GewO) und
Durchführungsvorschriften
150.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilli- nach Zeit-
gungen, Bescheinigungen und andere Amtshand- und
lungen in Gewerbeangelegenheiten, für die in diesem Sachaufwand
Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr zzgl.
bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist Auslagen
Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO)
150.01 Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebs- 8,00
stätte)
Im automatisierten Verfahren gebührenfrei
150.02 Erweiterte Einzelauskunft 16,00
Im automatisierten Verfahren 13,00
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150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines
Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und
die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des
Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1
i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO)
Gewerbeanmeldung 32,00
Gewerbeummeldung 18,00
Gewerbeabmeldung gebührenfrei
150.04 Beanstandung einer Gewerbeanzeige 18,00
150.05 je Mehr- oder Ersatzausfertigung 9,00
150.06 Nachkontrolle eines Gewerbebetriebs, die durch 59,00
Beanstandung oder begründete Beschwerde bis 871,00
erforderlich wird
Schaustellungen von Personen
150.07 Erlaubnis nach § 33a GewO 146,00
Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten
150.08 Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit 332,00
Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 GewO bis 1 897,00
150.09 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes 332,00
für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO bis 768,00
150.10 Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles 332,00
mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d GewO bis 1 897,00
150.11 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines 477,00
ähnlichen Unternehmens bis 8 866,00
Pfandleihgewerbe
150.12 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleih- 192,00
vermittlungsgewerbes nach § 34 GewO
Bewachungsgewerbe
150.13 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach 435,00
§ 34a GewO bis 1 920,00
150.14 Meldung je Wachperson gemäß § 9 Absatz 3 80,00
Bewachungsverordnung (BewachV)
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150.15 Überprüfung eines Bewachungsgewerbetreibenden 80,00
oder einer Wachperson nach § 34a Absatz 1 (i.V.m. bis 1 800,00
§34a Absatz 1a) GewO oder aus besonderem Anlass
150.16 Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 8,00
BewachV
150.17 Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 48,00
BewachV nach behördlichem Hinweis
150.18 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson 94,00
nach § 34a Absatz 4 GewO bis 581,00
Versteigerergewerbe
150.19 Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO 128,00
Maklergewerbe
150.20 Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO 294,00
bis 1 001,00
Gewerbeuntersagung
150.21 Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit 250,00
oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO bis 4 740,00
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger
Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungs-
entscheidung verzichtet werden.
150.22 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten 424,00
Gewerbebetriebes
Überwachungsbedürftiges Gewerbe
150.23 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 59,00
GewO bis 929,00
150.24 Auskunftsanforderung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 41,00
GewO
(zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis
oder/und die Gewerbezentralregisterauskunft)
Erlöschen von Erlaubnissen
150.25 Fristverlängerungen nach § 49 Absatz 3 GewO 18,00
Reisegewerbe
150.26 Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO 128,00
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150.27 Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung 37,00
einer Reisegewerbekarte
150.28 Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte 53,00
150.29 Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO 86,00
bis 238,00
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offen-
kundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der
Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.
150.30 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a GewO 128,00
150.31 Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer 128,00
einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2
GewO
150.32 Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimations- 18,00
karte
150.33 Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von 128,00
Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen bis 429,00
Veranstaltungen
Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste
150.34 Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 61,00
GewO bis 1 207,00
Für die Rücknahme und den Widerruf ist die
Nummer 150.38 anzuwenden.
150.35 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a 32,00
Absatz 2 GewO, abweichende Regelung nach § 69b bis 604,00
Absatz 1 GewO sowie Aufhebung oder Änderung nach
§ 69b Absatz 3 GewO
150.36 Untersagung der Teilnahme nach § 70a GewO 63,00
bis 326,00
Nachweis Haftpflichtversicherung, Aufhebung von
Erlaubnissen
150.37 Nachforderung eines gesetzlich vorgeschriebenen 27,00
Nachweises der Haftpflichtversicherung
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150.38 Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen 245,00
nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungs- bis 4 740,00“
rechts
Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offen-
kundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der
Verwaltungsentscheidung verzichtet werden.
4. Die Nummer 160.01 wird wie folgt gefasst:
„160.01 Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 189,00“
Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der
Erlaubnis ist Nummer 160.04 anzuwenden.
Für die Rücknahme und den Widerruf ist
Nummer 150.38 anzuwenden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen