Bremen

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen

Ausfertigungsdatum:
23.02.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 14
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
22 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 23. Februar 2018 Nr. 40 Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen Vom 12. Dezember 2017 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 ― 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. November 2016 (Brem.GBl. S. 810) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 (Kostenverzeichnis Wirtschaft und Häfen) der Kostenverord- nung der Verwaltung Wirtschaft und Häfen vom 4. September 2002 (Brem.GBl. S. 511 ― 203-c-10), die zuletzt durch Verordnung vom 26. Oktober 2016 (Brem.GBl. S. 759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Nummer 123 wird wie folgt gefasst: „123 Geldwäscheprävention nach dem Geldwäschegesetz (GwG) 123.01 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse 50,00 nach § 5 GwG bis 1 000,00 123.02 Anzeige der Durchführung interner Sicherungsmaß- 50,00 nahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG bis 1 000,00 123.03 Untersagung der Durchführung interner Sicherungs- 50,00 maßnahmen durch Dritte nach § 6 Absatz 7 GwG bis 1 000,00 123.04 Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaß- 50,00 nahmen nach § 6 Absatz 8 GwG bis 1 000,00 durch Allgemeinverfügung gebührenfrei 123.05 Anordnung nach § 6 Absatz 9 GwG 50,00 bis 1 000,00 durch Allgemeinverfügung gebührenfrei Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 2018 23 123.06 Befreiung von der Bestellung eines Geldwäsche- 50,00 beauftragten nach § 7 Absatz 2 GwG bis 1 000,00 123.07 Anordnung der Bestellung eines Geldwäsche- 50,00 beauftragten nach § 7 Absatz 3 GwG bis 1 000,00 durch Allgemeinverfügung gebührenfrei 123.08 Anordnung der Abberufung eines Geldwäsche- 50,00 beauftragten nach § 7 Absatz 4 GwG bis 1 000,00 123.09 Anordnung nach § 9 Absatz 3 GwG 50,00 bis 1 000,00 123.10 Anordnung nach § 15 Absatz 8 GwG 50,00 bis 1 000,00 123.11 Anordnung, Untersagung oder Widerruf nach § 51 50,00 Absatz 5 GwG bis 1 000,00“ 2. Nach der Nummer 123 wird folgende Nummer 130 eingefügt: „130 Vollzug des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) 130.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilli- nach Zeit- gungen, Bescheinigungen und andere Amtshand- und lungen nach dem ProstSchG, für die in diesem Sachaufwand Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr zzgl. bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist Auslagen 130.01 Anmeldebescheinigung nach § 5 ProstSchG 16,00 130.02 Anordnung nach § 11 ProstSchG 50,00 bis 2 500,00 130.03 Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes 250,00 nach § 12 ProstSchG bis 25 000,00 Für Auflagen und Bedingungen ist Nummer 130.06 anzuwenden. Für die Rücknahme und den Widerruf ist Nummer 130.11 anzuwenden. 130.04 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 ProstSchG 120,00 bis 2 500,00 130.05 Zuverlässigkeitsprüfung nach § 15 Absatz 3 120,00 ProstSchG bis 2.500,00 130.06 Auflage oder Anordnung nach § 17 ProstSchG, auch 120,00 in Verbindung mit den §§ 20, 21 ProstSchG bis 25 000,00 Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 2018 24 130.07 Entgegennahme der Anzeige einer Prostitutions- 180,00 veranstaltung nach § 20 Absatz 1 ProstSchG 130.08 (Teil-) Untersagung einer Prostitutionsveranstaltung 120,00 nach § 20 ProstSchG bis 17 500,00 130.09 Entgegennahme der Anzeige der Aufstellung eines 180,00 Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Absatz 1 ProstSchG 130.10 (Teil-) Untersagung der Aufstellung eines 120,00 Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 ProstSchG bis 17 500,00 130.11 Rücknahme und Widerruf von Erlaubnissen nach § 23 250,00 ProstSchG bis 25 000,00 Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offen- kundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden. 130.12 Beschäftigungs-/Tätigkeitsverbot nach § 25 Absatz 3 250,00 ProstSchG bis 2 500,00 130.13 Nachkontrolle eines Prostitutionsgewerbebetriebes nach Zeit- nach den §§ 29 bis 31 ProstSchG, die durch und Beanstandung oder begründete Beschwerde Sachaufwand erforderlich wird zzgl. Auslagen“ 3. Die Nummer 150 wird wie folgt gefasst: „150 Gewerbeordnung (GewO) und Durchführungsvorschriften 150.00 Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilli- nach Zeit- gungen, Bescheinigungen und andere Amtshand- und lungen in Gewerbeangelegenheiten, für die in diesem Sachaufwand Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr zzgl. bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist Auslagen Gewerbeanzeigen (§ 14 GewO) 150.01 Einfache Einzelauskunft (Name, Tätigkeit, Betriebs- 8,00 stätte) Im automatisierten Verfahren gebührenfrei 150.02 Erweiterte Einzelauskunft 16,00 Im automatisierten Verfahren 13,00 Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 2018 25 150.03 Anzeige über den Beginn oder die Verlegung eines Gewerbebetriebes sowie über Veränderungen und die Aufgabe des Gewerbes einschließlich des Empfangs der Anzeigebescheinigung (§ 14 Absatz 1 i.V.m. § 15 Absatz 1 GewO) Gewerbeanmeldung 32,00 Gewerbeummeldung 18,00 Gewerbeabmeldung gebührenfrei 150.04 Beanstandung einer Gewerbeanzeige 18,00 150.05 je Mehr- oder Ersatzausfertigung 9,00 150.06 Nachkontrolle eines Gewerbebetriebs, die durch 59,00 Beanstandung oder begründete Beschwerde bis 871,00 erforderlich wird Schaustellungen von Personen 150.07 Erlaubnis nach § 33a GewO 146,00 Spielgeräte und Spiele mit Gewinnmöglichkeiten 150.08 Erlaubnis zum Aufstellen technischer Spielgeräte mit 332,00 Gewinnmöglichkeit nach § 33c Absatz 1 GewO bis 1 897,00 150.09 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes 332,00 für Spielgeräte nach § 33c Absatz 3 GewO bis 768,00 150.10 Erlaubnis zum Veranstalten eines anderen Spieles 332,00 mit Gewinnmöglichkeiten nach § 33d GewO bis 1 897,00 150.11 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines 477,00 ähnlichen Unternehmens bis 8 866,00 Pfandleihgewerbe 150.12 Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleih- oder Pfandleih- 192,00 vermittlungsgewerbes nach § 34 GewO Bewachungsgewerbe 150.13 Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes nach 435,00 § 34a GewO bis 1 920,00 150.14 Meldung je Wachperson gemäß § 9 Absatz 3 80,00 Bewachungsverordnung (BewachV) Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 2018 26 150.15 Überprüfung eines Bewachungsgewerbetreibenden 80,00 oder einer Wachperson nach § 34a Absatz 1 (i.V.m. bis 1 800,00 §34a Absatz 1a) GewO oder aus besonderem Anlass 150.16 Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 8,00 BewachV 150.17 Abmeldung je Wachperson nach § 9 Absatz 3 48,00 BewachV nach behördlichem Hinweis 150.18 Untersagung der Beschäftigung einer Wachperson 94,00 nach § 34a Absatz 4 GewO bis 581,00 Versteigerergewerbe 150.19 Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO 128,00 Maklergewerbe 150.20 Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 GewO 294,00 bis 1 001,00 Gewerbeuntersagung 150.21 Untersagung eines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit 250,00 oder aus anderen Gründen nach § 35 GewO bis 4 740,00 Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offenkundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungs- entscheidung verzichtet werden. 150.22 Gestattung der Wiederaufnahme eines untersagten 424,00 Gewerbebetriebes Überwachungsbedürftiges Gewerbe 150.23 Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 38 Absatz 1 Satz 1 59,00 GewO bis 929,00 150.24 Auskunftsanforderung nach § 38 Absatz 1 Satz 3 41,00 GewO (zusätzlich zu den Kosten für das Führungszeugnis oder/und die Gewerbezentralregisterauskunft) Erlöschen von Erlaubnissen 150.25 Fristverlängerungen nach § 49 Absatz 3 GewO 18,00 Reisegewerbe 150.26 Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO 128,00 Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 2018 27 150.27 Erteilung einer Zweitschrift oder Ersatzausfertigung 37,00 einer Reisegewerbekarte 150.28 Änderung oder Ergänzung der Reisegewerbekarte 53,00 150.29 Untersagung des Reisegewerbes nach § 59 GewO 86,00 bis 238,00 Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offen- kundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden. 150.30 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a GewO 128,00 150.31 Ausstellung oder Verlängerung der Geltungsdauer 128,00 einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO 150.32 Änderung oder Ergänzung der Gewerbelegitimations- 18,00 karte 150.33 Erlaubnis nach § 60a GewO für die Veranstaltung von 128,00 Glücksspielen auf Jahrmärkten und ähnlichen bis 429,00 Veranstaltungen Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste 150.34 Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 61,00 GewO bis 1 207,00 Für die Rücknahme und den Widerruf ist die Nummer 150.38 anzuwenden. 150.35 Nachträgliche Erteilung von Auflagen nach § 69a 32,00 Absatz 2 GewO, abweichende Regelung nach § 69b bis 604,00 Absatz 1 GewO sowie Aufhebung oder Änderung nach § 69b Absatz 3 GewO 150.36 Untersagung der Teilnahme nach § 70a GewO 63,00 bis 326,00 Nachweis Haftpflichtversicherung, Aufhebung von Erlaubnissen 150.37 Nachforderung eines gesetzlich vorgeschriebenen 27,00 Nachweises der Haftpflichtversicherung Nr. 14 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Februar 2018 28 150.38 Rücknahme und Widerruf von Gewerbeerlaubnissen 245,00 nach den Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungs- bis 4 740,00“ rechts Auf die Festsetzung der Gebühr kann bei offen- kundiger Vermögenslosigkeit zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung verzichtet werden. 4. Die Nummer 160.01 wird wie folgt gefasst: „160.01 Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes 189,00“ Für Auflagen und Bedingungen bei Erteilung der Erlaubnis ist Nummer 160.04 anzuwenden. Für die Rücknahme und den Widerruf ist Nummer 150.38 anzuwenden. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 12. Dezember 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.