Bremen

Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Häfenverwaltung

Ausfertigungsdatum:
17.04.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 34
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
145 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 17. April 2024 Nr. 34 Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Häfenverwaltung Vom 12. März 2024 Aufgrund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 434) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Kostenverordnung der Häfenverwaltung vom 26. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 206) wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Verordnungsermächtigung für die Senatorin oder den Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation kann diese Verordnung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Deputation für Wirtschaft und Häfen ändern 1. zur Anpassung von Kostentatbeständen oder Kostensätzen an die Kostenentwicklung, 2. zur Anpassung als Folge von neuen oder geänderten Untersuchungs- methoden oder technischen Anforderungen.“ Nr. 34 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 17. April 2024 146 2. In der Anlage (zu § 1) „Kostenverzeichnis Häfen“ wird die Nummer 800.06 wie folgt gefasst: „800.06 Bearbeitung einer Zuverlässigkeitsbescheinigung nach § 16 Bremisches Hafenbetriebsgesetz Erstellung eines positiven Bescheides 90,00 Erstellung eines negativen Bescheides 111,00 Kosten bei Zurückziehung des Antrags 59,00“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 12. März 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.