Bremen

Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung

Ausfertigungsdatum:
11.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 43
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
187 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 11. April 2019 Nr. 43 Verordnung zur Änderung der Grundschulverordnung Vom 19. März 2019 Aufgrund des § 18 Absatz 6 in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schul- gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223-a-5), das zuletzt durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S.304) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Grundschulverordnung vom 1. August 2012 (Brem.GBl. S. 369, 426 — 223-21), die durch Verordnung vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. 2015 S. 5) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Schule führt Diagnoseverfahren mit einheitlicher Aufgabenstellung durch, dazu gehören auch Parallelarbeiten. Sie dienen der Sicherung der Standards in den Lerngruppen. Einheitliche Vergleichsarbeiten werden in Deutsch und Mathematik in der 3. Jahrgangsstufe durchgeführt.“ 2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Lehrerinnen und Lehrer dokumentieren die Lernentwicklung und den Leistungsstand des einzelnen Kindes. Um die Lernbiographie kindgerecht zu begleiten, soll, neben einer kriterialen, an den Bildungsstandards orientierten Dokumentation, ein individuelles Portfolios angelegt werden.“ 3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Erleichterung des Übergangs von der Kindertagesstätte in die Grund- schule sollen feste Zusammenarbeitsstrukturen zwischen den beteiligten Ein- richtungen geschaffen werden, die die durchgängige Förderung und Forderung der Schülerinnen und Schüler ermöglichen. Dazu gehören regelmäßige Gespräche der Leitungen der jeweiligen Einrichtungen ebenso wie der Aus- tausch zwischen Erzieherinnen und Erziehern und Lehrerinnen und Lehrern, ein gemeinsames Übergabeinstrument und ein gemeinsames Bildungsverständnis. Die Vereinbarungen und Termine werden in den Jahresplanungen der beteiligten Einrichtungen berücksichtigt.“ Nr. 43 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 11. April 2019 188 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft. Bremen, den 19. März 2019 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.