Bremen

Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
08.04.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 39
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
203 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 8. April 2022 Nr. 39 Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Basisschutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 5. April 2022 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verordnung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. Septem- ber 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Erste Corona-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. März 2022 (Brem.GBl. S. 154) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Personen, die nicht durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder durch eine ärztliche Bescheinigung nach- weisen, dass bei ihnen keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, ist der Zutritt zum Gelände einer Schule untersagt. Das Testergebnis oder die ärztliche Bescheinigung dürfen nicht älter als zwei Tage sein. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nicht 1. für die Dauer von zwei Tagen, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Schulgeländes ein Schnelltest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durch- geführt wird und das Ergebnis negativ ist, 2. für Kinder aus Einrichtungen nach Absatz 4 im Rahmen des Übergangs von Kindertageseinrichtung in Schule, sofern ein Zusammentreffen nur im Freien stattfindet oder ein Zusammentreffen mit Schülerinnen und Schülern in Innenräumen sicher ausgeschlossen werden kann. Das Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt nur, wenn in den Schulen Schnelltests in hinreichender Zahl vorliegen. Im Eingangsbereich des Schulgeländes sind deutlich sichtbare Hinweise auf die Regelungen dieses Absatzes anzubringen. Hiervon unberührt bleiben die für den Arbeitsschutz getroffenen Regelungen. Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt entsprechend.“ 2. § 3 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben. Nr. 39 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2022 204 3. In der Überschrift zu § 7 wird die Angabe „7“ durch die Angabe „6“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. April 2022 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.