Bremen

Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

Ausfertigungsdatum:
22.12.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 162
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1682 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 22. Dezember 2020 Nr. 162 Verordnung zur Änderung der Dreiundzwanzigsten Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 Vom 22. Dezember 2020 Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2307) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verord- nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1), die durch Verordnung vom 12. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 292) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Dreiundzwanzigste Coronaverordnung vom 15. Dezember 2020 (Brem.GBl. S. 1634) wird wie folgt geändert: 1. § 4b wird wie folgt gefasst: „§ 4b Feuerwerkskörper und pyrotechnische Gegenstände (1) Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände zum Zwecke des Einsatzes als Leuchtzeichen in der Schifffahrt, im Flugverkehr oder zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben. (2) Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten.“ 2. Dem § 10 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Einrichtungen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 gelten die zusätzlichen Anforderungen nach § 15a Absatz 4.“ 3. § 15a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgen- der Halbsatz angefügt: „bei einem positiven Testergebnis ist es der oder dem Beschäftigten unter- sagt, die Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zu betreten.“ Nr. 162 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 2020 1683 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Der Träger einer Einrichtung im Sinne von § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 soll Personen, die die Einrichtung zu Besuchs- oder anderen Zwecken betreten wollen (Besuchspersonen), die Durchführung eines PoC- Antigen-Tests anbieten, um einen Besuch oder das Betreten zu anderen Zwecken zu ermöglichen. Ist eine Testung, insbesondere aufgrund fehlender Kapazitäten, in zeitlich vertretbarem Rahmen nicht umsetzbar, ist der Besuch oder der Zutritt zu anderen Zwecken unter der Voraussetzung zu ermög- lichen, dass die Besuchspersonen während der gesamten Dauer des Aufent- halts eine Mund-Nasen-Bedeckung vom Typ „FFP2“ tragen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Besuchspersonen ein schriftliches oder elektro- nisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Corona- Virus SARS-CoV-2 nachweisen und die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung höchstens 48 Stunden vor dem Besuch oder dem Betreten vorgenommen wurde. Der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen. Für Besuchspersonen, die mehr als einmal pro Woche in die Einrichtung kommen, gilt Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz entsprechend.“ 4. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 4b wird wie folgt gefasst: „4b. entgegen § 4b Absatz 1 Satz 1 Feuerwerkskörper und andere pyro- technische Gegenstände der Kategorie F2 mitführt oder abbrennt oder entgegen § 4b Absatz 2 Feuerwerk für die Öffentlichkeit veranstaltet,“ b) Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 10a bis 10 c eingefügt: „10a. entgegen § 15a Absatz 3 sich als Beschäftigte oder Beschäftigter einer Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 weigert, sich mindes- tens zweimal in der Woche einer Testung zu unterziehen oder das Ergebnis der Trägerin oder dem Träger nicht vorlegt, 10b. entgegen § 15a Absatz 3 als verantwortliche Person einer Trägerin oder eines Trägers einer Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 die erforderlichen Testungen nicht organisiert oder ein positives Testergebnis einer oder eines Beschäftigten dem zuständigen Gesundheitsamt nicht mitteilt, 10c. entgegen § 15a Absatz 3 als Beschäftigte oder Beschäftigter einer Einrichtung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses die Einrichtung betritt,“ 5. Die Anlage zu § 19b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 33 folgende Nummer 34 eingefügt: „34. Landesbeauftragte für Frauen/ Bremische Zentralstelle für die Gleich- berechtigung der Frau“ b) Die bisherigen Nummern 34 bis 36 werden die Nummern 35 bis 37. Nr. 162 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 22. Dezember 2020 1684 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 2020 in Kraft. Bremen, den 22. Dezember 2020 Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.