Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz

Ausfertigungsdatum:
15.10.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 115
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
946 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 15. Oktober 2025 Nr. 115 Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz Vom 16. September 2025 Aufgrund des § 33 Absatz 3 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109 S. 2), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 207) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 § 1 der Bremischen Verordnung über die Zuständigkeit der Behörden nach dem Konsumcannabisgesetz vom 27. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 151) wird wie folgt gefasst: "§ 1 Zuständige Behörde (1) Zuständige Behörde nach §§ 11 bis 15, § 22 Absatz 3 Nummer 3, § 26 Absatz 2 bis 5 sowie § 27 Absatz 1 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes ist die Senatorin oder der Senator für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt wird. (2) Abweichend von Absatz 1 ist die zuständige Behörde nach § 27 Absatz 1 des Konsumcannabisgesetzes, soweit die Probenahme betroffen ist, der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, 16. September 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.