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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 3. März 2023 Nr. 17
Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei
Vom 21. Februar 2023
Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn-
gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 28. April 2020
(Brem.GBl. S. 295 — 2040-k-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. November
2021 (Brem.GBl. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bachelor-
arbeitsprüfung obliegt dem Senator für Inneres und dem Prüfungsamt der
Hochschule für Öffentliche Verwaltung.“
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Lehrkraft vorge-
schlagen werden, die als Erstprüferin oder als Erstprüfer bestellt werden
soll.“
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, weist der Senator für Inneres nach
Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss der oder dem Studierenden
ein Thema der Bachelorarbeit von Amts wegen zu.“
d) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ ein Komma und die Wörter
„sofern es nicht von Amts wegen zugewiesen worden ist,“ eingefügt.
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e) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Die Frist verlängert sich um die von der Hochschule für Öffentliche
Verwaltung für Prüfungen und Erholungsurlaub bestimmten Zeiten.“
f) Der Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Tritt ein triftiger Grund in den letzten drei Wochen vor Ablauf der Frist ein, ist
er unverzüglich schriftlich glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann der Prü-
fungsausschuss die Frist angemessen verlängern. Die Gründe für die Frist-
verlängerung sowie deren Dauer sind aktenkundig zu machen. Wird eine
Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit
der Note „nicht ausreichend“ bewertet.“
g) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter „auf einer DIN-A4-Seite“ gestrichen.
bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„Die Bachelorarbeit und das Thesenpapier sind auf drei Datenträgern
abzugeben, die mittels elektronischer Medien lesbar sind. Der Prü-
fungsausschuss kann in besonderen Fällen die Abgabe von bis zu drei
gedruckten Exemplaren verlangen.“
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
„(10) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, weist der
Senator für Inneres nach Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss
von Amts wegen ein neues Thema zu. Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3
sowie die Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.“
2. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sie“ ein Komma und die Wörter „mit
Ausnahme des in Absatz 6 geregelten Falles,“ eingefügt.
b) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll in der Regel innerhalb von
zwei Monaten, die Wiederholung der Bachelorarbeit innerhalb von drei
Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses der zu wiederholenden Prüfung
stattfinden.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Abweichend von Absatz 5 kann im Studienverlauf eine der nach § 13
Absatz 2 notwendigen Klausuren auf Antrag der oder des Studierenden ein
zweites Mal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach
der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung beim
Prüfungsamt zu stellen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur an dem
Prüfungstermin abgelegt werden, der vom Prüfungsamt für alle Studierenden
des nächstfolgenden Einstellungstermins für dasselbe Modul bestimmt
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worden ist. § 22 Absatz 1 bis 4 findet in diesem Fall keine Anwendung.
Nimmt die oder der Studierende diesen Prüfungstermin nicht wahr, endet das
Studium mit Ablauf des Prüfungstages.“
3. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Eine bestandene Bachelorarbeit muss nicht wiederholt werden.“
4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen
haben, findet § 19 in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft.
Bremen, den 21. Februar 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen