Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei

Ausfertigungsdatum:
03.03.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 17
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
103 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 3. März 2023 Nr. 17 Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei Vom 21. Februar 2023 Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn- gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 28. April 2020 (Brem.GBl. S. 295 — 2040-k-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. November 2021 (Brem.GBl. S. 749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Durchführung der Bachelor- arbeitsprüfung obliegt dem Senator für Inneres und dem Prüfungsamt der Hochschule für Öffentliche Verwaltung.“ b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Das Thema der Bachelorarbeit kann von jeder Lehrkraft vorge- schlagen werden, die als Erstprüferin oder als Erstprüfer bestellt werden soll.“ c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Wird die Bescheinigung nicht vorgelegt, weist der Senator für Inneres nach Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss der oder dem Studierenden ein Thema der Bachelorarbeit von Amts wegen zu.“ d) In Absatz 5 Satz 4 werden nach dem Wort „kann“ ein Komma und die Wörter „sofern es nicht von Amts wegen zugewiesen worden ist,“ eingefügt. Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. März 2023 104 e) In Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Die Frist verlängert sich um die von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung für Prüfungen und Erholungsurlaub bestimmten Zeiten.“ f) Der Satz 6 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Tritt ein triftiger Grund in den letzten drei Wochen vor Ablauf der Frist ein, ist er unverzüglich schriftlich glaubhaft zu machen. In diesem Fall kann der Prü- fungsausschuss die Frist angemessen verlängern. Die Gründe für die Frist- verlängerung sowie deren Dauer sind aktenkundig zu machen. Wird eine Bachelorarbeit ohne triftigen Grund nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet.“ g) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter „auf einer DIN-A4-Seite“ gestrichen. bb) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst: „Die Bachelorarbeit und das Thesenpapier sind auf drei Datenträgern abzugeben, die mittels elektronischer Medien lesbar sind. Der Prü- fungsausschuss kann in besonderen Fällen die Abgabe von bis zu drei gedruckten Exemplaren verlangen.“ h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst: „(10) Wird die Bachelorarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet, weist der Senator für Inneres nach Beschlussfassung durch den Prüfungsausschuss von Amts wegen ein neues Thema zu. Absatz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 6 bis 9 gelten entsprechend.“ 2. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „sie“ ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme des in Absatz 6 geregelten Falles,“ eingefügt. b) Der Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Wiederholung einer Modulprüfung soll in der Regel innerhalb von zwei Monaten, die Wiederholung der Bachelorarbeit innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe des Ergebnisses der zu wiederholenden Prüfung stattfinden.“ c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Abweichend von Absatz 5 kann im Studienverlauf eine der nach § 13 Absatz 2 notwendigen Klausuren auf Antrag der oder des Studierenden ein zweites Mal wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt zu stellen. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nur an dem Prüfungstermin abgelegt werden, der vom Prüfungsamt für alle Studierenden des nächstfolgenden Einstellungstermins für dasselbe Modul bestimmt Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. März 2023 105 worden ist. § 22 Absatz 1 bis 4 findet in diesem Fall keine Anwendung. Nimmt die oder der Studierende diesen Prüfungstermin nicht wahr, endet das Studium mit Ablauf des Prüfungstages.“ 3. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Eine bestandene Bachelorarbeit muss nicht wiederholt werden.“ 4. Dem § 28 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2022 aufgenommen haben, findet § 19 in der bis dahin geltenden Fassung weiter Anwendung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 in Kraft. Bremen, den 21. Februar 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.