Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei

Ausfertigungsdatum:
30.06.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 70
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
323 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 30. Juni 2017 Nr. 70 Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei Vom 27. Juni 2017 Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn- gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 ― 2040-k-7), die durch Verordnung vom 5. April 2016 (Brem.GBl. S. 207) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 (weggefallen)“. b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 (weggefallen)“. c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 (weggefallen)“. 2. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Ausbildungsstellen sind: 1. die Direktion Einsatz 2. die Direktion Kriminalpolizei/LKA 3. die Schutz- und Kriminalpolizei der Ortspolizeibehörde Bremerhaven 4. Behörden des Polizeivollzugsdienstes anderer Bundesländer, des Bundes und der Europäischen Union sowie der mit der Europäischen Union assoziierten Staaten und Nr. 70 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2017 324 5. sonstige geeignete Stellen.“ 3. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird aufgehoben. b) Nummer 2 wird Nummer 1. c) Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „und zu einer Fachrichtung“ werden gestrichen. d) Die Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4. 4. § 13 wird aufgehoben. 5. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „Davon müssen drei Aufgabenstellungen“ durch die Wörter „Diese müssen“ ersetzt. 6. § 17 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Dabei ist anzugeben, welchem der in § 7 Absatz 2 genannten Module das Thema zuzuordnen ist.“ ergänzt. b) Absatz 8 Satz 4 und 5 werden durch folgende Sätze ersetzt: „Sie ist durch ein Thesenpapier zu ergänzen, das die wesentlichen Aussagen und Ergebnisse der Arbeit auf einer DIN-A4-Seite zusammenfasst. Sie ist in drei maschinengeschriebenen, gebundenen Exemplaren abzuliefern. Zusätz- lich sind drei elektronische Datenträger als CD-ROM oder DVD abzugeben, auf denen die Bachelorarbeit und das Thesenpapier als Datei gespeichert sind.“ c) Absatz 9 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Note wird aus dem arithmetischen Mittel der beiden Bewertungen gebildet.“ 7. § 18 wird aufgehoben. 8. § 19 wird aufgehoben. 9. § 21 Absatz 5 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Gesamtnote der Bachelorprüfung wird aus der Gesamtnote der Module und der Note der Bachelorarbeit gebildet.“ b) In Satz 2 werden die Wörter „13 % und die mündliche Prüfung mit einem Anteil von 7 %“ durch die Angabe „20 %“ ersetzt. Nr. 70 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 30. Juni 2017 325 10. § 22 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wird eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit mit „nicht aus- reichend“ bewertet, kann sie jeweils einmal wiederholt werden.“ b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder der mündlichen Bachelorprüfung“ gestrichen. c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wird im Fall der Wiederholung eine Modulprüfung oder die Bachelorarbeit nicht bestanden oder eine praktische Prüfung in den Fällen des § 15 Absatz 8 mit „nicht erfolgreich teilgenommen“ bewertet, gilt die Bachelor- prüfung als endgültig nicht bestanden.“ 11. In § 23 Absatz 3 wird die Angabe „/“ durch das Wort „oder“ ersetzt. 12. § 30 wird wie folgt gefasst: „§ 30 Übergangsregelungen (1) Für Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2017 aufgenommen haben, sind die §§ 11, 13, 18, 19, 21, 22 in der Fassung der Verordnung vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 ― 2040-k-7), die durch die Verordnung vom 5. April 2016 (Brem.GBl. S. 207) geändert worden ist, weiter anzuwenden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Studierende, die ihr Studium vor dem 1. Oktober 2017 aufgenommen haben, können auf schriftlichen Antrag die Anwendung der in Absatz 1 bezeich- neten Vorschriften in der Fassung der Verordnung vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 ― 2040-k-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 27. Juni 2017 (Brem.GBl: S. 323) geändert worden ist, wählen. Der Antrag ist zusammen mit der Bachelorarbeit beim Senator für Inneres abzugeben. § 17 Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.“ (3) Auf Studierende, die einen Ausbildungsabschnitt mit dem nächstfolgenden Studienjahrgang wiederholen, finden die für diesen Studienjahrgang geltenden Regelungen Anwendung.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2017 in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 27. Juni 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.