Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei

Ausfertigungsdatum:
13.04.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 37 AendVO Ausbildung Polizei
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
207 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 14. April 2016 Nr. 37 Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei Vom 5. April 2016 Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn- gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013 (Brem.GBl. S. 636 ― 2040-k-7) wird wie folgt geändert: 1. § 15 Absatz 8 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Dieses gilt für die studienbegleitenden Trainings, Sport und Selbst- verteidigung, die Schießübungen und die Fremdsprache im ‚Professionalisierungsbereich‘ gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5.“ b) Die Sätze nach Nummer 2 werden durch folgende Sätze ersetzt: „Im Fall der nicht erfolgreichen Teilnahme an den Sportabnahmen finden die für Modulprüfungen geltenden Regelungen des § 22 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Bei nicht erfolgreicher Teilnahme an anderen praktischen Prüfungen kann die oder der Studierende die entsprechenden Teilbereiche des Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt einmal wiederholen. Das Nähere regelt die Hochschule für Öffentliche Verwaltung in einer Studienordnung.“ 2. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Fristen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängert werden.“ Nr. 37 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. April 2016 208 Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 5. April 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.