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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 14. April 2016 Nr. 37
Verordnung zur Änderung der Bremischen Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahngruppe 2,
erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei
Vom 5. April 2016
Aufgrund des § 26 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010 S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. März 2016
(Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn-
gruppe 2, erstes Einstiegsamt in der Fachrichtung Polizei vom 3. Dezember 2013
(Brem.GBl. S. 636 ― 2040-k-7) wird wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 8 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Dieses gilt für die studienbegleitenden Trainings, Sport und Selbst-
verteidigung, die Schießübungen und die Fremdsprache im
‚Professionalisierungsbereich‘ gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 5.“
b) Die Sätze nach Nummer 2 werden durch folgende Sätze ersetzt:
„Im Fall der nicht erfolgreichen Teilnahme an den Sportabnahmen finden die
für Modulprüfungen geltenden Regelungen des § 22 Absatz 2, Absatz 3
Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 entsprechende Anwendung. Bei nicht erfolgreicher
Teilnahme an anderen praktischen Prüfungen kann die oder der Studierende
die entsprechenden Teilbereiche des Moduls zum nächstmöglichen Zeitpunkt
einmal wiederholen. Das Nähere regelt die Hochschule für Öffentliche
Verwaltung in einer Studienordnung.“
2. Dem § 22 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fristen können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen
verlängert werden.“
Nr. 37 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. April 2016 208
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 5. April 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen