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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 19. August 2015 Nr. 87
Verordnung zur Änderung der Bremischen Polizeilaufbahnverordnung
Vom 11. August 2015
Aufgrund des § 25 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009
(Brem.GBl. 2010 S. 17 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Artikel 1
Die Bremische Polizeilaufbahnverordnung vom 11. September 2012 (Brem.GBl.
S. 410 2040-d-3) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In den Vorbereitungsdienst für das erste Einstiegsamt kann unbe-
schadet des § 3 eingestellt werden, wer nachweist, dass er eine Hochschul-
zugangsberechtigung nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 oder
Absatz 3a des Bremischen Hochschulgesetzes erworben hat.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann eingestellt werden, wer den mittleren
Schulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einer entsprechenden Berufs-
erfahrung besitzt und die Voraussetzungen nach Maßgabe der Verordnung
über den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife nach § 33 Absatz 5
des Bremischen Hochschulgesetzes erfüllt.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bewerberin oder der Bewerber soll im Besitz der Fahrerlaubnis
der Klasse B sein; sie ist spätestens bis zum Ende des ersten
Studiensemesters vorzulegen.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. § 8 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Als Polizeikommissarin oder Polizeikommissar, Kriminalkommissarin oder
Kriminalkommissar kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe
eingestellt werden, wer
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1. ein geeignetes Hochschulstudium abgeschlossen hat und
2. eine dieser Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit von
mindestens drei Jahren ausgeübt hat und dadurch über Kenntnisse und
Fähigkeiten verfügt, die für die Verwendung im Polizeidienst förderlich
sind.“
„(2) Der Senator für Inneres und Sport oder der Magistrat der Stadt Bremer-
haven kann von Absatz 1 Nummer 2 Ausnahmen zulassen, wenn ein dringen-
des dienstliches Interesse an der Bewerberin oder dem Bewerber besteht.“
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „40. Lebensjahr“ durch die Angabe
„42. Lebensjahr“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. nach dem abgeschlossenen Studium an einer Fachhochschule für
den öffentlichen Dienst oder einer vergleichbaren Einrichtung die
Laufbahnprüfung für das erste Einstiegsamt erfolgreich abgelegt
haben oder die Laufbahnbefähigung gemäß § 8 erworben haben
und nach Ablauf der Probezeit in den letzten beiden Regelbeurtei-
lungen mindestens mit der Gesamtnote „3“ beurteilt worden sind
und“
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für das erste
Einstiegsamt mit mindestens der Note „gut“ bestanden haben, können
abweichend von Absatz 1 Nummer 3 zur Ausbildung zugelassen werden,
wenn sie nach Ablauf der Probezeit in einer Regelbeurteilung mindestens mit
der Note „3“ beurteilt worden sind.
c) In Absatz 6 wird das Wort "erst“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 7 wird eingefügt:
„(7) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt bis zur Verleihung eines
Amtes der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, in der bisherigen
Rechtsstellung. Bei einer Beförderung in dieses Amt brauchen die noch nicht
durchlaufenen Ämter der Laufbahn nicht mehr durchlaufen zu werden.“
e) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. August 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen