Verordnung zur Änderung der Bremischen Landeswahlordnung und der Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag
- Ausfertigungsdatum:
- 05.12.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 94
Eingangsformel
Änderung der Bremischen Landeswahlordnung
Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334 ― 111-a-2), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 45 werden die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt. b) In der Angabe zu § 99a werden die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679“ durch die Wörter „dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung“ ersetzt. c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 105a Zusammentreffen mit der Wahl zum Europäischen Parlament oder der Wahl zum Deutschen Bundestag". d) Nach der Angabe zu Anlage 20 werden folgende Angaben angefügt: „Anlage 21 (zu § 13 Absatz 1, § 70 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 93 Absatz 1) Wahlbenachrichtigung zur Bürgerschaftswahl
(zu § 14, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1)
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen
(zu § 36 Absatz 1, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1)
Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörde
(zu § 33 Absatz 1e und 1f, § 67 Absatz 1, § 78 Absatz 1, § 90 Absatz 1)
Erläuterung der unterschiedlichen Möglichkeiten der Stimmabgabe“. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von 20 Euro“ durch die Wörter „von je 35 Euro für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder“ ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „35“ durch die Angabe „42“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen“ ersetzt. 4. In § 21 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „behinderter Wahlberechtigter“ durch die Wörter „Wahlberechtigter mit Behinderungen“ ersetzt.
5. Nach § 33 Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht, abgeschnitten oder anderweitig gekennzeichnet.“
6. In § 34 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „behinderten“ durch die Wörter „Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.
7. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In der Wahlzelle darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.“ b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
„1a. sich auf Verlangen des Urnenwahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,“
bb) In Nummer 5 wird nach den Wörtern „versehen hat“ das Wort „oder“ gestrichen.
cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. für den Urnenwahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat oder“.
8. In der Überschrift zu § 45 werden die Wörter „behinderter Wähler“ durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt.
9. In § 50 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „behinderter Wähler" durch die Wörter „von Wählern mit Behinderungen“ ersetzt.
10. In § 60 Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 4 bis 7 wie folgt gefasst:
„4. die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
5. die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
6. die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
7. die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),“
11. In § 60a Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 4 bis 7 wie folgt gefasst:
„4. die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
5. die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
6. die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
7. die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),“
12. In § 61 Absatz 2 Satz 2 werden die Nummern 4 bis 7 wie folgt gefasst:
„4. die Zahl der für jeden Bewerber im Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen (Personenstimmen),
5. die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag in seiner Gesamtheit abgegebenen gültigen Stimmen (Listenstimmen),
6. die Zahl der für alle Bewerber eines Wahlvorschlages abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach Nummer 4),
7. die Gesamtzahl der für jeden Wahlvorschlag und seine Bewerber abgegebenen Stimmen (Summe der Stimmenzahlen nach den Nummern 5 und 6),"
13. § 99a wird wie folgt gefasst:
„§ 99a
Beschränkung von Rechten und Pflichten nach dem Bremischen Ausführungsgesetz zur EU-Datenschutzgrundverordnung
(1) Zum Schutze der fristgemäßen Durchführung der Wahl bestehen die Rechte aus § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU- Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit den Artikeln 16 und 18 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nicht,
1. soweit es personenbezogene Daten in Wahlvorschlägen betrifft, im Zeitraum vom Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (§ 17 des Bremischen Wahlgesetzes) bis zum Ablauf des Wahltages,
2. soweit es personenbezogene Daten im Wählerverzeichnis betrifft, im Zeitraum vom Beginn der Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis (§ 12) bis zum Ablauf des Wahltages.
Macht eine betroffene Person in den Fällen des Satzes 1 ein Verlangen nach § 2 Absatz 6 Satz 1 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutzgrundverordnung in Verbindung mit Artikel 16 oder Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 geltend, ist sie über die durch Satz 1 erfolgte Beschränkung ihres Rechts zu unterrichten
1. soweit es Daten in Wahlvorschlägen betrifft, durch den Wahlbereichsleiter,
2. soweit es Daten im Wählerverzeichnis betrifft, durch die Gemeindebehörde.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung tritt in Satz 2 Nummer 1 an die Stelle des Wahlbereichsleiters der Stadtwahlleiter.
(2) Im Übrigen findet die Verordnung (EU) 2016/679 keine entsprechende Anwendung.“
14. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
„§ 105a
Zusammentreffen mit der Wahl zum Europäischen Parlament oder der Wahl zum Deutschen Bundestag
Findet eine der in dieser Verordnung geregelten Wahlen oder ein Volksentscheid am Tag einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Deutschen Bundestag oder beider Wahlen statt, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Die Wahlbezirke, Wahlräume und Wahlvorstände für sämtliche Wahlen und Volksentscheide sollen dieselben sein,
2. für die Wahl zum Europäischen Parlament und die Wahl zum Deutschen Bundestag ist jeweils eine gesonderte Wahlurne zu verwenden,
3. Entschädigungen nach § 10 Absatz 2 werden auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Europawahlordnung sowie auf ein Erfrischungsgeld nach § 10 der Bundeswahlordnung angerechnet,
4. der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen.“
15. Die Anlage 16a (zu § 58 Absatz 1 und 2) erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
16. Die Anlage 16b (zu § 58 Absatz 1 und 2) erhält die aus dem Anhang 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
17. Die Anlage 17a (zu § 75 Absatz 3, § 75a Absatz 2 und § 86 Absatz 3, § 86a Absatz 2 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) erhält die aus dem Anhang 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
18. Die Anlage 17b (zu § 75b Absatz 2, § 75c, § 87 Absatz 2 und § 87a Nummer 4 in Verbindung mit § 58 Absatz 1 und 2) erhält die aus dem Anhang 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
19. Die Anlage 19a (zu § 58 Absatz 1 und 2) erhält die aus dem Anhang 5 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
20. Die Anlage 19b (zu § 58 Absatz 1 und 2) erhält die aus dem Anhang 6 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
21. Die Anlage 19c (zu § 56 Absatz 2 und 4, § 58 Absatz 6) erhält die aus dem Anhang 7 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
22. Die Anlage 20 (zu § 60 Absatz 4) erhält die aus dem Anhang 8 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
23. In Anlage 21 (zu § 13 Absatz 1, § 70 Absatz 1, § 81 Absatz 1, § 93 Absatz 1) werden nach den Wörtern „Brief-Wahl wählen.“ ein Zeilenumbruch und in der neuen Zeile die Wörter „Sie dürfen nur einmal wählen. Kein anderer darf für Sie wählen.“ eingefügt.
24. In Anlage 23 (zu §§ 36 Absatz 1, 67 Absatz 1, 78 Absatz 1, 90 Absatz 1) werden nach den Wörtern „Niemand darf sehen, wen Sie wählen.“ ein Zeilenumbruch und in der neuen Zeile die Wörter „Sie dürfen den Stimm-Zettel auch nicht fotografieren oder filmen.“ eingefügt.
Änderung der Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag
In § 1 Absatz 2 der Verordnung über die gemeinsame Durchführung des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag vom 16. Juni 1994 (Brem.GBl. S. 165 ― 112-a-2), die durch Verordnung vom 14. Juni 2017 (Brem.GBl. S. 288) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn am Tag des Volksentscheides und einer Wahl zum Deutschen Bundestag zudem sowohl eine Wahl zum Europäischen Parlament als auch eine Wahl zur Bürgerschaft stattfindet.“
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. November 2018
Der Senator für Inneres
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.