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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 2. Februar 2018 Nr. 9
Verordnung zur Änderung
der Bremischen Landeswahlordnung
Vom 26. Januar 2018
Aufgrund des § 58 des Bremischen Wahlgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 321 ― 111a-1), das zuletzt durch Gesetz
vom 4. März 2014 (Brem.GBl. S. 176) geändert worden ist, wird verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Landeswahlordnung vom 23. Mai 1990 (Brem.GBl. S. 334 ―
111-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 14. Januar 2015 (Brem.GBl. S. 9)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Dem Wahlvorschlag soll in elektronischer Form das Logo der einreichen-
den Partei oder Wählervereinigung beigefügt werden. Das Logo darf
1. an textlichen Elementen lediglich den Namen der einreichenden Partei
oder Wählervereinigung, eine Abkürzung dieses Namens, eine Eigen-
bezeichnung oder eine Verbindung dieser Elemente enthalten,
2. maximal 12,2 cm breit und maximal 3 cm hoch sein,
3. keine rechtswidrigen Elemente beinhalten,
4. keine Urheberrechte verletzen. Das Haftungsrisiko tragen die einreichen-
den Parteien oder Wählervereinigungen.“
2. In § 30 Absatz 4 Satz 3 werden nach der Angabe „§ 28 Absatz 6“ die Wörter
„Satz 2 Nummern 1 und 2“ eingefügt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 26. Januar 2018
Der Senator für Inneres
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen