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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 5. Mai 2015 Nr. 64
Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung
Vom 29. April 2015
Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom
21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S.3 ― 9511-a-1), das zuletzt
durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert wurde, wird
verordnet:
Artikel 1
Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 ―
9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2014
(Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt verändert:
1. Dem § 3 werden folgende Nummern 34 bis 37 angefügt:
„34. Meldung in elektronischer Form
Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein
Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Daten-
fernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im
Empfangssystem erlaubt.
35. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen
Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digi-
tale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem be-
treibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automati-
sierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle
Datenübermittlung ermöglicht.
36. Anlaufreferenznummer
Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizie-
rung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenz-
nummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur
einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberech-
tigten Stellen zugeleitet werden.
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37. Hafeninformationssystem
Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche
elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwi-
schen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht.“
2. § 6 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 6
An- und Abmeldung von Fahrzeugen
(1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen
Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor
Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach
Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine
Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten
beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die
Übermittlung folgender Daten erforderlich:
1. Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder
Bremen);
2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenz-
nummer;
3. IMO Nummer des Schiffes;
4. Voraussichtliches Ankunftsdatum.
Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das
schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit
dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt.
(2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweili-
gen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1
bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren
Meldeverantwortlichen mitzuteilen.
(3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der
Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische
Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1
Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1
Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden
oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektro-
nische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der
letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des
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Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten)
können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden.
(4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Ein-
gangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1
und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der
jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich.
(5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1
Nummer 1.4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden.
(6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1
Nummer 1.5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6
spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die
Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen.
(7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbe-
hörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der
Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzu-
legen.
(8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch
den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5
oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach
Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 zu
melden.“
3. § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41
Anmeldung von gefährlichen Gütern
(1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind
dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufge-
führten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt
gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe
der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische
Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im
Hafengebiet vorliegen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der
Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen frei-
gestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen
Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden.
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Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen
und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden.
(3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom
Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die
auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder
Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur
oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten.
(4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend
unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden:
1. Angaben für gefährliche Güter in verpackter Form gemäß IMDG Code:
a) die Anlaufreferenznummer
b) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
und für jedes Gefahrgut:
c) Ladehafen und Entladehafen;
d) Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
e) UN-Nummer;
f) richtiger technischer Name;
(mit der im IMDG-Code vorgeschriebenen Ergänzung, falls zutreffend)
g) Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
h) bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
i) die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
j) die Angabe „marine pollutant“, falls zutreffend;
k) die Angabe, ob begrenzte oder freigestellte Menge, falls zutreffend;
l) Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
m) bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die
Nettoexplosivmasse;
n) bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl
und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des
Radionuklids und die Aktivität;
o) bei Gütern, die dem INF Code unterliegen, die der Ladung entspre-
chende INF Klasse (INF 1, INF 2, oder INF 3);
p) bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Container-
nummer;
q) bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungs-
nummer;
r) die Stauposition der Güter an Bord des Schiffes.
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2. Angaben für Mineralöle oder Mineralölprodukte als Massengut gemäß
MARPOL Anlage I:
a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b) die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c) den Ladehafen und den Entladehafen;
d) die Masse;
e) die Stoffnamen;
f) den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist ;
g) die Bezeichnung des Ladetanks.
3. Angaben für flüssige Chemikalien als Massengut gemäß MARPOL Anlage
II und IBC Code:
a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b) die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c) den Ladehafen und den Entladehafen;
d) die Masse;
e) die Stoffnamen;
f) den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
g) die Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II (X, Y, Z oder
OS);
h) die Bezeichnung des Ladetanks.
4. Angaben für verflüssigte Gase als Massengut gemäß IGC Code:
a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b) die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c) den Ladehafen und den Entladehafen;
d) die Masse;
e) die Stoffnamen;
f) die Bezeichnung des Ladetanks.
5. Angaben für gefährliche Güter in fester Form als Massengut gemäß IMSBC
Code:
a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung;
b) die Anlaufreferenznummer;
und für jedes der beförderten Güter:
c) den Ladehafen und den Entladehafen;
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d) die Masse;
e) die Stoffnamen;
f) die Gefahrklasse (auch MHB wenn zutreffend);
g) die UN-Nummer, wenn zugeordnet;
h) die Bezeichnung des Laderaums.
(5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit
folgenden Angaben zu melden:
1. Schiffsname, zusätzlich amtliche Schiffsnummer (ENI Nummer);
2. bei Gütern in verpackter Form: Anzahl, Art und Bruttomasse der Versand-
stücke;
3. bei Massengütern: Gesamtmasse der Ladung;
4. UN Nummer oder Stoffnummer;
5. Richtiger technischer Name
(falls zutreffend mit der im ADN vorgeschriebenen Ergänzung);
6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
8. falls zutreffend die Verpackungsgruppe;
9. bei Gütern der Klasse 1: zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die
Nettoexplosivmasse;
10. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl
und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des
Radionuklids und die Aktivität;
11. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
12. die Stauposition an Bord.
(6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden,
sind mit folgenden Angaben zu melden:
1. Name des Schiffes, auf das die Güter verladen werden sollen;
2. Ladehafen und Entladehafen;
3. Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke;
4. UN-Nummer;
5. richtiger technischer Name
(falls zutreffend mit der im IMDG Code oder ADN vorgeschriebenen Ergän-
zung);
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6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse;
7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr;
8. die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet);
9. die Angabe „marine pollutant“, falls zutreffend;
10. falls zutreffend, ob begrenzte oder freigestellte Menge;
11. Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist;
12. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die
Nettoexplosivmasse;
13. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl
und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des
adionuklids und die Aktivität;
14. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer;
15. bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer
(7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet
bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in
Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgut-
informationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG
betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls
aktualisiert werden:
1. bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungs-
ortes;
2. nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die
Containernummer;
3. nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf
die Verladung und den Stauplatz an Bord
4. nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige
Auslieferung. Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder
landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Ver-
ladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und
in ein Datenarchiv zu übernehmen.
(8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthal-
tenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der
Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion
Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz
und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren.“
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4. In § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Absatz 1 bis 5“ durch die
Angabe „§ 41 Absatz 1 bis 6“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Absatz 1, 2 und 5“ durch die
Angabe „§ 41 Absatz 1 bis 6“ ersetzt.
c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Absatz 6“ durch die Angabe
„§ 41 Absatz 7“ ersetzt.
5. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
„(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefähr-
dende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafen-
behörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41
Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden.“
6. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 2 und 4“ durch die
Angabe „§ 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8“ ersetzt;
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 2, und 4“ durch die
Angabe „§ 6 Absatz 1, 2, 3, 5 , 6 und 8“ ersetzt;
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6
Absatz 7“ ersetzt.
7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3) wird die Nummer 1
wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3)
1. Schiffsanmeldung nach § 6
1.1 Ankunft Seeschiffe
1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2. Anlaufreferenznummer
3. Funkrufzeichen und MMSI Nummer, sowie Inmarsat-Rufnummer, falls
bekannt
4. Schiffsname
5. Flagge des Schiffes
6. Heimathafen
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7. Identifikation des Betreibers des Schiffes:
a) IMO Company identification number
(für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß
International Safety Management Code (ISM Code DOC)
b) Name und Anschrift
8. Schiffstyp
9. Vermessung (BRZ)
10. Länge und Breite über alles
11. Anlaufzweck
12. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
13. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen
14. Tiefgang
15. Name des Schiffsführers
16. letzter Hafen
17. nächster Hafen
18. Anzahl der Besatzungsmitglieder
19. Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend
20. Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden
21. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
22. besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen
wie Bugstrahler)
23. Rechnungsempfänger
24. Leistungsempfänger im Sinne des UStG
25. Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee)
26. Liegeplatz
27. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt
werden müssen.
Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben.
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1.2 Ankunft Binnenschiffe
1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2. ENI Nummer
3. Schiffsname
4. Schiffstyp
5. Funkrufzeichen
6. Flagge des Schiffes
7. Heimathafen
8. Tragfähigkeit
9. Länge und Breite über alles
10. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen
11. Tiefgang
12. letzter Hafen
13. nächster Hafen
14. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein
15. Rechnungsempfänger
16. Leistungsempfänger im Sinne des UStG
17. Liegeplatz
18. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt
werden müssen.
1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände
Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder
schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nr. 1.1 oder 1.2 und für den
Anhang folgende Angaben erforderlich:
1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen)
2. Name des Anhangs
3. Flagge des Anhangs
4. Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs
5. Vermessung (BRZ) (nur bei Seeschiffen)
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6. Länge und Breite über alles
7. Anlaufzweck
8. Tiefgang
9. Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet.
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach Nr. 1.3 elektronisch zu übermitteln.
1.4 Verholen (See – und Binnenschiffe)
1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2. IMO Nummer oder ENI Nummer
3. Schiffsname
4. Tiefgang
5. voraussichtliche Verholzeit
6. Liegeplatz
7. Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt
werden müssen.
1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe)
1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung
2. Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen)
3. Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts
geändert hat
4. Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts
geändert hat
5. Tiefgang
6. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD)
7. nächster Hafen
8. voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Hafen (nur bei
Seeschiffen).
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln.
Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 291
1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände)
Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder
schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang
folgende Angaben erforderlich:
1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen)
2. Name des Anhangs
3. Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts
geändert hat
4. Tiefgang.
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln.
1.7 Ladungsdaten
Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen
Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende
Angaben zu liefern:
1. Umschlagsart (Laden/Entladen)
2. Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage)
3. Güterart (Stückgut/Massengut)
4. Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog)
5. Gesamtladungsmasse.
Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die
Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei
Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der
Anlaufreferenznummer erforderlich.“
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8. In der Anlage 1 wird nach Nummer 3 folgender Anhang A eingefügt:
„Anhang A - Warenart
NST NST 2007 Bezeichnung
2007
Abteilung
01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch
Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse
02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas
03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf,
Uran- und Thoriumerze
04 Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel
05 Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren
06 Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel)
Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und
Druckerzeugnisse
07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse
08 Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel,
Chemiefasern;
Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe
09 Sonstige Mineralölerzeugnisse;
Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement,
sonstige Baustoffe
10 Metalle und Halbzeug daraus;
Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte
11 Maschinen und Ausrüstungen
12 Fahrzeuge
13 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren,
sonstige Erzeugnisse
14 Sekundärrohstoffe, Abfälle
15 Post, Pakete
16 Geräte für die Güterbeförderung,
leere Container, leere Wechselbrücken
Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 293
17 Umzugsgüter,
von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck
18 Sammelgut
Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden
19 Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken
20 Sonstige Güter a.n.g.
Güter, die anderweitig nicht genannt sind „
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft
Bremen, den 29. April 2015
Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen