Bremen

Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung

Ausfertigungsdatum:
30.04.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 64 ÄndVO HafenO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
280 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 5. Mai 2015 Nr. 64 Verordnung zur Änderung der Bremischen Hafenordnung Vom 29. April 2015 Aufgrund des § 20 Nummer 1 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437, 488; 2002 S.3 ― 9511-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 31. Januar 2012 (Brem.GBl. S. 10) geändert wurde, wird verordnet: Artikel 1 Die Bremische Hafenordnung vom 24. April 2001 (Brem.GBl. S. 91, 237 ― 9511-a-3), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 719) geändert worden ist, wird wie folgt verändert: 1. Dem § 3 werden folgende Nummern 34 bis 37 angefügt: „34. Meldung in elektronischer Form Die Übertragung der zu meldenden Informationen durch Eingabe in ein Erfassungsmodul einer benannten Eingangsschnittstelle oder durch Daten- fernübertragung in einem Format, das die direkte Verarbeitung der Daten im Empfangssystem erlaubt. 35. Koordinierungsstelle für elektronische Schifffahrtsmeldungen Eine im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digi- tale Infrastruktur eingerichtete Stelle, die ein Datenverarbeitungssystem be- treibt, das registrierten Benutzern über definierte Schnittstellen die automati- sierte Datenübermittlung sowie über ein Erfassungsmodul die manuelle Datenübermittlung ermöglicht. 36. Anlaufreferenznummer Die durch die Koordinierungsstelle erteilte eindeutige Nummer zur Identifizie- rung eines Hafenbesuchs (Visit-ID) eines Seeschiffes. Die Anlaufreferenz- nummer ermöglicht, dass alle für einen Hafenanlauf erforderlichen Daten nur einmal gemeldet und durch die Koordinierungsstelle allen empfangsberech- tigten Stellen zugeleitet werden. Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 281 37. Hafeninformationssystem Eine neutrale und für alle am Hafenlogistikgeschäft Beteiligten zugängliche elektronische Plattform, die den sicheren Austausch von Informationen zwi- schen öffentlichen und privaten Beteiligten ermöglicht.“ 2. § 6 wird wie folgt neu gefasst: „§ 6 An- und Abmeldung von Fahrzeugen (1) Der Fahrzeugführer, Reeder oder Zeit-Charterer eines Seeschiffs, das einen Anlauf der Bremischen Häfen beabsichtigt, hat mindestens 72 Stunden vor Ankunft, oder spätestens bei Verlassen des vorherigen Hafens, über eine nach Absatz 4 bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) eine Anlaufreferenznummer zu beantragen oder durch den örtlichen Beauftragten beantragen zu lassen. Für die Beantragung der Anlaufreferenznummer ist die Übermittlung folgender Daten erforderlich: 1. Name des Hafens, der angelaufen werden soll (Bremerhaven oder Bremen); 2. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Beantragung der Anlaufreferenz- nummer; 3. IMO Nummer des Schiffes; 4. Voraussichtliches Ankunftsdatum. Bei Schlepp- oder Schubverbänden ist die Anlaufreferenznummer nur für das schleppende oder schiebende Maschinenfahrzeug (Schlepper) zu beantragen, mit dem Hinweis, dass es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt. (2) Die Meldeverantwortlichen des Seeschiffs bestimmen, wer für den jeweili- gen Hafenbesuch die Anlaufreferenznummer beantragt. Der nach Satz 1 bestimmte Meldeverantwortliche hat die Anlaufreferenznummer allen weiteren Meldeverantwortlichen mitzuteilen. (3) Spätestens 24 Stunden vor Ankunft des Seeschiffs im Hafengebiet hat der Fahrzeugführer, Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragter die elektronische Verkehrsmeldung (Schiffsanmeldung) mit allen Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.1 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Anlage 1 Nummer 1.3 über die vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekanntgemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) zu senden oder direkt in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektro- nische Schifffahrtsmeldungen einzugeben. Ergeben sich Abweichungen von der letzten Meldung, sind die Angaben spätestens 6 Stunden vor der Ankunft des Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 282 Schiffes zu berichtigen. Die Angaben nach Anlage 1 Nummer 1.7 (Ladungsdaten) können auch nach Ankunft des Schiffes übermittelt werden. (4) Die jeweils gültigen Kontaktdaten der Koordinierungsstelle und der Ein- gangsschnittstellen werden durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt bekannt gegeben. Für die Abgabe der in Absatz 1 und 3 aufgeführten Meldungen ist die Registrierung des jeweils Meldenden bei der jeweils verwendeten Eingangsschnittstelle erforderlich. (5) Verholungen von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.4 spätestens zwei Stunden vor Verlassen des Liegeplatzes zu melden. (6) Abfahrten von Seeschiffen sind der Hafenbehörde nach Anlage 1 Nummer 1.5 oder, bei einem Schlepp- oder Schubverband, nach Nummer 1.6 spätestens zwei Stunden vor dem Verlassen des Liegeplatzes zu melden. Die Meldung muss elektronisch über den in Absatz 3 aufgeführten Meldeweg erfolgen. (7) Fahrpläne und Fahrplanänderungen von Fahrgastschiffen sind der Hafenbe- hörde spätestens zwei Wochen vor Beginn der Fahrten oder Inkrafttreten der Änderungen durch den Reeder, Zeit-Charterer oder deren Beauftragten vorzu- legen. (8) Die Ankunft, die Verholung und die Abfahrt eines Binnenschiffs sind durch den Fahrzeugführer mit den Angaben nach Anlage 1 Nummern 1.2, 1.4 und 1.5 oder, wenn es sich um einen Schlepp- oder Schubverband handelt, nach Nummer 1.3 und 1.6 zusammen mit der Hafenverkehrsmeldung nach § 10 zu melden.“ 3. § 41 wird wie folgt gefasst: „§ 41 Anmeldung von gefährlichen Gütern (1) Gefährliche Güter, die in das Hafengebiet eingebracht werden sollen, sind dem Umschlagsbetrieb und der Hafenbehörde mit den in Absatz 4 bis 6 aufge- führten Angaben elektronisch zu melden. Die Meldung hat über eine bekannt gemachte Eingangsschnittstelle (Hafeninformationssystem) oder durch Eingabe der Daten in das Datenerfassungsmodul der Koordinierungsstelle für elektronische Schiffsabfertigungen zu erfolgen. Die Meldung muss vor Ankunft der Güter im Hafengebiet vorliegen. (2) Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 müssen gefährliche Güter der Klassen 1.1, 1.2, 1.3, 1.5, 5.2 (mit Zusatzgefahr 1), 6.2 und 7 (ausgenommen frei- gestellte Versandstücke) spätestens 12 Stunden vor ihrer Ankunft mit allen Angaben nach den Absätzen 4 bis 6 bei der Hafenbehörde angemeldet werden. Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 283 Für Güter der Klasse 7 müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Genehmigungen und Zeugnisse oder deren Kopien beigefügt werden. (3) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, ist die Meldung vom Schiffsführer, Reeder, Zeitcharterer oder Beauftragten abzugeben. Für Güter, die auf anderem Wege eingebracht werden, ist die Meldung vom Führer oder Betreiber eines Binnenschiffs oder von deren Beauftragten oder vom Spediteur oder vom sonst über die Güter Verfügungsberechtigten zu erstatten. (4) Für Güter, die mit Seeschiffen eingebracht werden, sind die nachstehend unter Nummer 1 bis 5 aufgeführten Angaben zu melden: 1. Angaben für gefährliche Güter in verpackter Form gemäß IMDG Code: a) die Anlaufreferenznummer b) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung und für jedes Gefahrgut: c) Ladehafen und Entladehafen; d) Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke; e) UN-Nummer; f) richtiger technischer Name; (mit der im IMDG-Code vorgeschriebenen Ergänzung, falls zutreffend) g) Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse; h) bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr; i) die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet); j) die Angabe „marine pollutant“, falls zutreffend; k) die Angabe, ob begrenzte oder freigestellte Menge, falls zutreffend; l) Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist; m) bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse; n) bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des Radionuklids und die Aktivität; o) bei Gütern, die dem INF Code unterliegen, die der Ladung entspre- chende INF Klasse (INF 1, INF 2, oder INF 3); p) bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Container- nummer; q) bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungs- nummer; r) die Stauposition der Güter an Bord des Schiffes. Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 284 2. Angaben für Mineralöle oder Mineralölprodukte als Massengut gemäß MARPOL Anlage I: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist ; g) die Bezeichnung des Ladetanks. 3. Angaben für flüssige Chemikalien als Massengut gemäß MARPOL Anlage II und IBC Code: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) den Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist; g) die Verschmutzungskategorie nach MARPOL Anlage II (X, Y, Z oder OS); h) die Bezeichnung des Ladetanks. 4. Angaben für verflüssigte Gase als Massengut gemäß IGC Code: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) die Bezeichnung des Ladetanks. 5. Angaben für gefährliche Güter in fester Form als Massengut gemäß IMSBC Code: a) Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung; b) die Anlaufreferenznummer; und für jedes der beförderten Güter: c) den Ladehafen und den Entladehafen; Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 285 d) die Masse; e) die Stoffnamen; f) die Gefahrklasse (auch MHB wenn zutreffend); g) die UN-Nummer, wenn zugeordnet; h) die Bezeichnung des Laderaums. (5) Gefährliche Güter, die mit Binnenschiffen eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden: 1. Schiffsname, zusätzlich amtliche Schiffsnummer (ENI Nummer); 2. bei Gütern in verpackter Form: Anzahl, Art und Bruttomasse der Versand- stücke; 3. bei Massengütern: Gesamtmasse der Ladung; 4. UN Nummer oder Stoffnummer; 5. Richtiger technischer Name (falls zutreffend mit der im ADN vorgeschriebenen Ergänzung); 6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse; 7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr; 8. falls zutreffend die Verpackungsgruppe; 9. bei Gütern der Klasse 1: zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse; 10. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, den Namen des Radionuklids und die Aktivität; 11. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer; 12. die Stauposition an Bord. (6) Gefährliche Güter in verpackter Form, die landseitig eingebracht werden, sind mit folgenden Angaben zu melden: 1. Name des Schiffes, auf das die Güter verladen werden sollen; 2. Ladehafen und Entladehafen; 3. Anzahl, Art und Bruttomasse oder Volumen der Versandstücke; 4. UN-Nummer; 5. richtiger technischer Name (falls zutreffend mit der im IMDG Code oder ADN vorgeschriebenen Ergän- zung); Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 286 6. Gefahrklasse und gegebenenfalls Unterklasse; 7. bei Stoffen mit zusätzlicher Gefahr, die Art der zusätzlichen Gefahr; 8. die Verpackungsgruppe (wenn zugeordnet); 9. die Angabe „marine pollutant“, falls zutreffend; 10. falls zutreffend, ob begrenzte oder freigestellte Menge; 11. Flammpunkt, wenn dieser kleiner oder gleich 60°C ist; 12. bei Gütern der Klasse 1 zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe und die Nettoexplosivmasse; 13. bei Gütern der Klasse 7 zusätzlich die Kategorie, die Transportkennzahl und gegebenenfalls die Kritikalitätssicherheitskennzahl, der Name des adionuklids und die Aktivität; 14. bei Gütern in Fracht- und Tankcontainern zusätzlich die Containernummer; 15. bei Gütern in Straßenfahrzeugen zusätzlich die KFZ-Zulassungsnummer (7) Der Umschlagsbetrieb hat sicherzustellen, dass für alle im Hafengebiet bereitgestellten gefährlichen Güter in verpackter Form die Daten in dem in Absatz 4 Nummer 1, Absatz 5 und 6 aufgelisteten Umfang im Gefahrgut- informationssystem der Bremischen Häfen, welches von der dbh Logistics IT AG betrieben wird, verfügbar sind, folgende Daten hinzugefügt und gegebenenfalls aktualisiert werden: 1. bei erfolgter Bereitstellung die Bezeichnung des aktuellen Bereitstellungs- ortes; 2. nach Verladung von als Stückgut angelieferten Gütern in Container die Containernummer; 3. nach Verladung der Güter auf ein See- oder Binnenschiff der Hinweis auf die Verladung und den Stauplatz an Bord 4. nach landseitiger Auslieferung der Güter der Hinweis auf die landseitige Auslieferung. Die Daten der auf See- oder Binnenschiffe verladenen oder landseitig ausgelieferten gefährlichen Güter sind unmittelbar nach Ver- ladung oder Auslieferung aus dem aktuellen Datenbestand zu löschen und in ein Datenarchiv zu übernehmen. (8) Der Zugriff auf alle im Informationssystem der Bremischen Häfen enthal- tenen Informationen über die gefährlichen Güter ist der Hafenbehörde, der Feuerwehr Bremen, der Feuerwehr Bremerhaven, der Polizei Bremen -Direktion Wasserschutz- und Verkehrspolizei-, dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz und Veterinärdienst des Landes Bremen zu gewähren.“ Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 287 4. In § 44 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Absatz 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1 bis 6“ ersetzt. b) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Absatz 1, 2 und 5“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 1 bis 6“ ersetzt. c) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 41 Absatz 7“ ersetzt. 5. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert: „(1) Entzündbare Flüssigkeiten, flüssige Chemikalien, flüssige umweltgefähr- dende Stoffe und verflüssigte Gase an Bord von Tankschiffen sind der Hafen- behörde zeitgleich mit der Anmeldung nach § 6 mit allen Angaben nach § 41 Absatz 2 Nummer 2, 3 oder 4 oder Absatz 5 zu melden.“ 6. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, und 8“ ersetzt; b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1, 2, und 4“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 1, 2, 3, 5 , 6 und 8“ ersetzt; c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 7“ ersetzt. 7. In der Anlage 1 (zu § 6 Abs. 1, 2, 4 und 6, § 10 Abs. 1 und 3) wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: „Anlage 1 (zu §§ 6 und 10 Absatz 1 und 3) 1. Schiffsanmeldung nach § 6 1.1 Ankunft Seeschiffe 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. Anlaufreferenznummer 3. Funkrufzeichen und MMSI Nummer, sowie Inmarsat-Rufnummer, falls bekannt 4. Schiffsname 5. Flagge des Schiffes 6. Heimathafen Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 288 7. Identifikation des Betreibers des Schiffes: a) IMO Company identification number (für Schiffe ab 500 BRZ, gemäß Document of Compliance gemäß International Safety Management Code (ISM Code DOC) b) Name und Anschrift 8. Schiffstyp 9. Vermessung (BRZ) 10. Länge und Breite über alles 11. Anlaufzweck 12. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen 13. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) aus dem Hafen 14. Tiefgang 15. Name des Schiffsführers 16. letzter Hafen 17. nächster Hafen 18. Anzahl der Besatzungsmitglieder 19. Anzahl der Fahrgäste, falls zutreffend 20. Anzahl der Einschleicher, falls vorhanden 21. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein 22. besondere Konstruktionsmerkmale (beispielsweise Manövrierhilfen wie Bugstrahler) 23. Rechnungsempfänger 24. Leistungsempfänger im Sinne des UStG 25. Fahrtgebiet (Nord- und Ostsee, Europa, Übersee) 26. Liegeplatz 27. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen. Die Meldung nach 1.1 ist elektronisch abzugeben. Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 289 1.2 Ankunft Binnenschiffe 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. ENI Nummer 3. Schiffsname 4. Schiffstyp 5. Funkrufzeichen 6. Flagge des Schiffes 7. Heimathafen 8. Tragfähigkeit 9. Länge und Breite über alles 10. voraussichtliche Ankunftszeit (ETA) im Hafen 11. Tiefgang 12. letzter Hafen 13. nächster Hafen 14. begaste Schüttladung an Bord: ja/nein 15. Rechnungsempfänger 16. Leistungsempfänger im Sinne des UStG 17. Liegeplatz 18. Besonderheiten, die für das Einlaufen und Liegen berücksichtigt werden müssen. 1.3 Ankunft Schlepp- oder Schubverbände Bei Schlepp- oder Schubverbänden sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nr. 1.1 oder 1.2 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich: 1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen) 2. Name des Anhangs 3. Flagge des Anhangs 4. Kontaktdaten des Betreibers des Anhangs 5. Vermessung (BRZ) (nur bei Seeschiffen) Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 290 6. Länge und Breite über alles 7. Anlaufzweck 8. Tiefgang 9. Hinweis, wenn sich Gefahrgut auf dem Anhang befindet. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach Nr. 1.3 elektronisch zu übermitteln. 1.4 Verholen (See – und Binnenschiffe) 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. IMO Nummer oder ENI Nummer 3. Schiffsname 4. Tiefgang 5. voraussichtliche Verholzeit 6. Liegeplatz 7. Besonderheiten, die für das Verholen und Liegen berücksichtigt werden müssen. 1.5 Abfahrt (See- und Binnenschiffe) 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen für die Meldung 2. Anlaufreferenznummer (nur bei Seeschiffen) 3. Schiffsname, wenn sich dieser während des Hafenaufenthalts geändert hat 4. Flagge des Schiffes, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat 5. Tiefgang 6. voraussichtliche Abfahrtszeit (ETD) 7. nächster Hafen 8. voraussichtliche Ankunftszeit im nächsten Hafen (nur bei Seeschiffen). Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.5 elektronisch zu übermitteln. Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 291 1.6 Abfahrt (Schlepp- und Schubverbände) Bei Schlepp- oder Schubverbänden, sind für das schleppende oder schiebende Fahrzeug die Angaben nach Nummer 1.5 und für den Anhang folgende Angaben erforderlich: 1. Anlaufreferenznummer des Schleppers (nur bei Seeschiffen) 2. Name des Anhangs 3. Flagge des Anhangs, wenn sich diese während des Hafenaufenthalts geändert hat 4. Tiefgang. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.6 elektronisch zu übermitteln. 1.7 Ladungsdaten Neben den unter Nummer 1.1 bis 1.6 aufgeführten schiffsbezogenen Angaben sind bei einem Hafenanlauf für statistische Zwecke folgende Angaben zu liefern: 1. Umschlagsart (Laden/Entladen) 2. Warenart (nach Warenkatalog gemäß der Anhang A zu dieser Anlage) 3. Güterart (Stückgut/Massengut) 4. Anzahl (bei Warenarten 11, 12, 16 und 19; siehe Warenkatalog) 5. Gesamtladungsmasse. Bei Seeschiffen sind die Angaben nach 1.7 elektronisch zu übermitteln. Die Angaben können auch nach Ankunft des Schiffes gemeldet werden. Bei Seeschiffen ist bei einer nachträglichen Meldung zusätzlich die Angabe der Anlaufreferenznummer erforderlich.“ Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 292 8. In der Anlage 1 wird nach Nummer 3 folgender Anhang A eingefügt: „Anhang A - Warenart NST NST 2007 Bezeichnung 2007 Abteilung 01 Erzeugnisse der Landwirtschaft, Jagd- und Forstwirtschaf (auch Rohholz), Fische und Fischereierzeugnisse 02 Kohle; rohes Erdöl und Erdgas 03 Erze, Steine und Erden, sonstige Bergbauerzeugnisse, Torf, Uran- und Thoriumerze 04 Nahrungs- und Genussmittel, Futtermittel 05 Textilien und Bekleidung, Leder und Lederwaren 06 Holz- und Holzprodukte (ohne Rohholz und Möbel) Papier, Pappe und Waren daraus, Verlags- und Druckerzeugnisse 07 Kokereierzeugnisse und Mineralölerzeugnisse 08 Chemische Erzeugnisse, chemische Düngemittel, Chemiefasern; Gummi und Kunststoffwaren; Kernbrennstoffe 09 Sonstige Mineralölerzeugnisse; Glas und Glaswaren, keramische Erzeugnisse; Zement, sonstige Baustoffe 10 Metalle und Halbzeug daraus; Metallerzeugnisse ohne Maschinen und Geräte 11 Maschinen und Ausrüstungen 12 Fahrzeuge 13 Möbel, Schmuck, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spielwaren, sonstige Erzeugnisse 14 Sekundärrohstoffe, Abfälle 15 Post, Pakete 16 Geräte für die Güterbeförderung, leere Container, leere Wechselbrücken Nr. 64 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Mai 2015 293 17 Umzugsgüter, von Fahrgästen getrennt befördertes Gepäck 18 Sammelgut Mischung von Stückgütern, die zusammen befördert werden 19 Nicht identifizierbare Güter in Containern und Wechselbrücken 20 Sonstige Güter a.n.g. Güter, die anderweitig nicht genannt sind „ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2015 in Kraft Bremen, den 29. April 2015 Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.