Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte in den Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
- Ausfertigungsdatum:
- 24.12.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 167
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die Behörden im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft einschließlich aller zu diesem Geschäftsbereich gehörenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen aktenführend tätig sind.
Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Behörden nach § 1 Satz 2 ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 23. Dezember 2025
Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.