Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte in den Bußgeldstellen der Ordnungsämter im Land Bremen
- Ausfertigungsdatum:
- 19.12.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 158
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstelle des Ordnungsamtes Bremen und die Bußgeldstelle des Magistrats der Stadt Bremerhaven. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.
Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen
Aktenführung
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 30. September 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 18. Dezember 2025
Die Senatorin für Inneres und Sport
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.