Bremen

Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Ausfertigungsdatum:
23.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 162
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 110a Absatz 1a Satz 1 und 2 und Absatz 1d Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 9, 10, 11 und 12 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zur vorübergehenden Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen Aktenführung vom 16. Dezember 2025 (Brem.GBl. S. 1398), wird verordnet:
§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Häfen und Transformation. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die in Satz 1 genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.

§ 2

Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen

Aktenführung

Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.

§ 3

Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

Bremen, 18. Dezember 2025

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.