Verordnung über die vorübergehende Fortführung von Papierakten bis zur Einführung der elektronischen Akte bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 162
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Bußgeldstellen im Geschäftsbereich der Senatorin oder des Senators für Wirtschaft, Häfen und Transformation. Sie findet Anwendung auf alle Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen die in Satz 1 genannten Bußgeldstellen aktenführend tätig sind.
Vorübergehende Ausnahme von der Verpflichtung zur elektronischen
Aktenführung
Abweichend von § 110a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der ab dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung können die Bußgeldstellen ab dem 1. Januar 2026 bis einschließlich 31. Dezember 2026 Bußgeldakten in Papierform anlegen oder von anderen Stellen übermittelte elektronische Akten in Papierform führen oder weiterführen.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 18. Dezember 2025
Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.