Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an schulzahnärztlichen Untersuchungen
- Ausfertigungsdatum:
- 27.01.2017
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2017 Nr. 8 VO schulzahnaerztliche Untersuchungen
Eingangsformel
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen des schulzahnärztlichen Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler in der Primar- und Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.
Teilnahmeverpflichtung
Schülerinnen und Schüler der in § 1 Satz 2 genannten Schulstufen sollen an den durch den schulzahnärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen teilnehmen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können der Teilnahme widersprechen.
Durchführung der Untersuchungen
(1) Die zahnärztlichen Untersuchungen werden von dem zuständigen Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der Schule, an der sie durchgeführt werden sollen, organisiert. Die Untersuchungstermine werden den Eltern oder Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitgeteilt.
(2) Nach Durchführung der zahnärztlichen Untersuchungen werden deren Ergebnisse den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die daran teilgenommen haben, schriftlich mitgeteilt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 16. Januar 2017
Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.