Bremen

Verordnung über die Teilnahmeverpflichtung an schulzahnärztlichen Untersuchungen

Ausfertigungsdatum:
27.01.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 8 VO schulzahnaerztliche Untersuchungen
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 17 Absatz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBI. S. 280, 388, 399; 2008 S. 358 ― 223-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 112) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit der Senatorin für Kinder und Bildung verordnet:
§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Verpflichtung zur Teilnahme an Untersuchungen des schulzahnärztlichen Dienstes im Sinne des § 14 Absatz 6 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes in Verbindung mit § 17 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes. Sie gilt für Schülerinnen und Schüler in der Primar- und Sekundarstufe I an allgemeinbildenden Schulen im Lande Bremen.

§ 2

Teilnahmeverpflichtung

Schülerinnen und Schüler der in § 1 Satz 2 genannten Schulstufen sollen an den durch den schulzahnärztlichen Dienst des zuständigen Gesundheitsamtes durchgeführten zahnärztlichen Untersuchungen teilnehmen. Die Eltern oder Erziehungsberechtigten können der Teilnahme widersprechen.

§ 3

Durchführung der Untersuchungen

(1) Die zahnärztlichen Untersuchungen werden von dem zuständigen Gesundheitsamt im Einvernehmen mit der Schule, an der sie durchgeführt werden sollen, organisiert. Die Untersuchungstermine werden den Eltern oder Erziehungsberechtigten rechtzeitig mitgeteilt.

(2) Nach Durchführung der zahnärztlichen Untersuchungen werden deren Ergebnisse den Eltern oder Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler, die daran teilgenommen haben, schriftlich mitgeteilt.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremen, den 16. Januar 2017

Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.