Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven
- Ausfertigungsdatum:
- 16.12.2019
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2019 Nr. 123
Eingangsformel
(1) Bei dem Amtsgericht Bremerhaven besteht eine auswärtige Strafkammer.
(2) Eine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen hat ihren Sitz in Bremerhaven.
Der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven ist für den Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts sowie gegen Urteile des Jugendrichters und des Jugendschöffengerichts zugewiesen. Davon ausgenommen sind Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes und des erweiterten Schöffengerichts nach § 29 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Diese sind dem Landgericht Bremen zugewiesen.
Der Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven ist die gesamte Tätigkeit der Strafvollstreckungskammer in Angelegenheiten erwachsener Verurteilter zugewiesen, gegen die eine Freiheitsstrafe in der Vollzugsabteilung Bremerhaven der Justizvollzugsanstalt Bremen vollstreckt wird.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Strafkammer und die Strafvollstreckungskammer in Bremerhaven vom 3. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 337 ― 300-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 22. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 700) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 3. Dezember 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.