Bremen

Verordnung über die Sonntagsöffnung von Verkaufsstellen in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
26.11.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 125
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Absatz 1 und 2 des Bremischen Ladenschlussgesetzes vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 410) geändert worden ist, verordnet der Magistrat:
§ 1

In der Stadt Bremerhaven dürfen Verkaufsstellen an folgenden Sonntagen abweichend von § 3 Absatz 1 des Bremischen Ladenschlussgesetzes für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geöffnet sein:

- am 4. Januar 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Prosit Neujahr“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen,

- am 12. April 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Zweirad- und Freizeitmesse“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen,

- am 3. Mai 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Blütenfest“ im Stadtteil Geestemünde,

- am 7. Juni 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Bürgerbummel und Drachenfest“ im Stadtteil Mitte,

- am 6. September 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Bremerhavener Weinfest“ im Stadtteil Mitte,

- am 13. September 2026 aus Anlass der Veranstaltung „6 Bremerhavener Energie- und Klimastadttag“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen,

- am 27. September 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Herbstfest“ im Stadtteil Geestemünde,

- am 4. Oktober 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Goldener Oktober“ im Stadtteil Mitte,

- am 1. November 2026 aus Anlass der Veranstaltung „„Bauernmarkt“ in den Stadtteilen Wulsdorf und Fischereihafen,

- am 8. November 2026 aus Anlass der Veranstaltung „Laternenfest mit Lichtermeer“ im Stadtteil Mitte.

Die Öffnungszeiten betragen für alle Stadtteile 12.00 bis 17.00 Uhr

§ 2

Die Vorschriften des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage, des § 13 des Bremischen Ladenschlussgesetzes, des Arbeitszeitgesetzes, des Manteltarifvertrages für Arbeitnehmer im Einzelhandel, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 3

Bei Werbemaßnahmen des Veranstalters haben die jeweiligen Anlässe für die Öffnung der Verkaufsstellen im Vordergrund zu stehen. Eine alleinige Werbung mit der Öffnung von Verkaufsstellen ist nicht zulässig.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Bremerhaven, den 12. November 2025

Magistrat der Stadt Bremerhaven

Grantz Oberbürgermeister

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.