657
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 23. Dezember 2015 Nr. 149
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
als Wasserbehörde
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 22. Dezember 2015
Aufgrund des § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bremischen Wasser-
gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird
verordnet:
§1
(1) Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als
Wasserbehörde für die Hafengebiete in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der
Anlage zu entnehmen.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Zuständigkeitsgebiets ist in der dieser Verord-
nung beigefügten Karte im Maßstab 1:15 000 dargestellt (Grundlage: Deutsche
Grundkarte 1:5 000). In der Karte sind die Grenzen des Zuständigkeitsgebiets durch
die Außenkanten der Linie bestimmt, welche die schraffierten Flächen umschließen.
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr und eine Abschrift beim Magistrat der Stadt Bremerhaven auf-
bewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen
werden.
§2
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt
Bremischen Hafenamtes – Bezirk Bremerhaven – als Wasserbehörde für die Hafen-
gebiete in Bremerhaven vom 28. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 575 ― 2180-a-3), die
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden
ist, außer Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 2015
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Obere Wasserbehörde -
Nr. 149 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2015 658
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als
Wasserbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Wasser-
behörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird im Norden, im Westen und im
Süden durch die Landesgrenze begrenzt.
Im Osten wird es begrenzt von einer Linie, die an der südlichen Landesgrenze an
der östlichen Uferlinie der Weser beginnt. Sie folgt dieser Uferlinie in nordöstliche
Richtung bis zur ehemaligen südlichen Landesgrenze, kreuzt den Deich bis auf die
südliche Straßenseite des Deichverteidigungsweges, knickt ab nach Osten und folgt
dem Weg bis zur Straßenkreuzung Am Seedeich/Am Luneort. Von hier aus folgt sie
der westlichen Begrenzung der Straße Am Luneort in südliche Richtung bis auf Höhe
der südöstlichen Uferbefestigung des Luneorthafens. Hier knickt sie nach Süden ab,
verläuft entlang der östlichen Uferlinie der Lune bis an den nördlichen Straßenrand
der (zur Zeit im Bau befindlichen) Umgehungsstraße des Industriegebietes Luneort,
knickt ab in südöstliche Richtung und folgt der nördlichen Begrenzung der
Umgehungsstraße bis zur Labradorstraße.
Von hier verläuft sie auf der Westgrenze der Labradorstraße bis zur Südgrenze
der Straße Am Luneort, knickt nach Osten ab und verläuft weiter entlang der Ost-
grenze der Hafenbahn bis zur Kreuzung der Hafenbahn mit der Eichstraße. Von hier
führt sie entlang des östlichen Gehweges der Eichstraße bis zur Hoebelstraße,
kreuzt die Hoebelstraße und verläuft in Richtung Norden bis zum Böschungsfuß der
Ostrampe. Von dort verläuft sie in nördliche Richtung bis zur nordöstlichen Grenze
der Straße Unter der Rampe und weiter entlang dieser Straßenbegrenzung in nord-
westliche Richtung bis zur Einmündung in die Nansenstraße. Dort führt sie weiter
entlang der östlichen Straßenbegrenzung bis die Nansenstraße nach Osten abknickt.
Von da führt sie über die Nansenstraße und verläuft weiter auf der Westgrenze der
Straße in nördliche Richtung entlang der Westgrenze der Riedemannstraße bis zur
Einmündung in die Klußmannstraße.
Sodann verläuft sie weiter auf der westlichen Straßengrenze der Klußmannstraße
in Richtung Hauptkanal bis an die Ufermauer dieses Kanals heran. Hier knickt sie
nach Osten ab, umläuft die Uferbefestigung des Hauptkanals und des Yachthafens,
bindet an die westliche Begrenzung der Borriesstraße wieder an und folgt dieser bis
zur Einmündung in die Köperstraße. Von hier verläuft sie entlang der Südgrenze der
Köperstraße bis zu deren Knickpunkt nach Norden, biegt hier ebenfalls ab und
verläuft entlang der Westgrenze der Köperstraße bis zur Brommystraße und dann
entlang der Brommystraßentreppe bis zur Ostseite der Bussestraße. Sie folgt der
östlichen Begrenzung der Bussestraße bis zur Columbusstraße, knickt ab in
nordwestliche Richtung und verläuft weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße
bis zum Geeste-Sturmflutsperrwerk, quert das Sperrwerk mit je zwei Stemmtor-
paaren, führt weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße bis auf Höhe der
nördlichen Ufergrenze der Geeste.
Von hier knickt sie nach Westen ab und folgt der Uferlinie der Geeste, des Alten
Vorhafens und der Weser entlang des Weserstrandbades und des Weserdeiches in
nordöstliche Richtung bis zur Einmündung in den Neuen Vorhafen. Sie umläuft die
Uferlinie des Neuen Vorhafens und knickt dann ab in nördliche Richtung entlang der
Nr. 149 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2015 659
Uferlinie des Lohmanndeichs bis zur Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Bremen
auf Höhe der Schleusenstraße.
Hier knickt sie nach Westen ab und folgt der Gemeindegrenze der Stadtgemeinde
Bremen bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit der Lärmschutzwand des CT
IV. Dieser Wand (gleichzeitig Zollgrenze) folgt sie bis zum Übergang in den Zollzaun
bis zum Ende des parallel verlaufenden Deichverteidigungsweges. Am Ende des
Weges knickt sie in nordwestliche Richtung ab, quert den Deichverteidigungsweg
und bindet in die angrenzende Stahlspundwand an, folgt dieser in Richtung
Schlepperhafen bis an die Hafenkante heran, folgt der Hafenkante in nordöstliche
Richtung bis zur Flügelspundwand des Hafens, knickt in diese in nordwestliche
Richtung ab und schließt in deren Verlängerung an die nördliche Landesgrenze an.
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen