Bremen

Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Wasserbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
21.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 149 VO Wasserbehörde Brhv
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
657 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 23. Dezember 2015 Nr. 149 Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Wasserbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven Vom 22. Dezember 2015 Aufgrund des § 92 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bremischen Wasser- gesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet: §1 (1) Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Wasserbehörde für die Hafengebiete in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist der Anlage zu entnehmen. (2) Der genaue Grenzverlauf des Zuständigkeitsgebiets ist in der dieser Verord- nung beigefügten Karte im Maßstab 1:15 000 dargestellt (Grundlage: Deutsche Grundkarte 1:5 000). In der Karte sind die Grenzen des Zuständigkeitsgebiets durch die Außenkanten der Linie bestimmt, welche die schraffierten Flächen umschließen. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. (3) Die Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr und eine Abschrift beim Magistrat der Stadt Bremerhaven auf- bewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. §2 (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die örtliche Zuständigkeit des Hansestadt Bremischen Hafenamtes – Bezirk Bremerhaven – als Wasserbehörde für die Hafen- gebiete in Bremerhaven vom 28. Oktober 1997 (Brem.GBl. S. 575 ― 2180-a-3), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Juni 1999 (Brem.GBl. S. 95) geändert worden ist, außer Kraft. Bremen, den 22. Dezember 2015 Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde - Nr. 149 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2015 658 Anlage (zu § 1 Absatz 1) Örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Wasserbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als Wasser- behörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven wird im Norden, im Westen und im Süden durch die Landesgrenze begrenzt. Im Osten wird es begrenzt von einer Linie, die an der südlichen Landesgrenze an der östlichen Uferlinie der Weser beginnt. Sie folgt dieser Uferlinie in nordöstliche Richtung bis zur ehemaligen südlichen Landesgrenze, kreuzt den Deich bis auf die südliche Straßenseite des Deichverteidigungsweges, knickt ab nach Osten und folgt dem Weg bis zur Straßenkreuzung Am Seedeich/Am Luneort. Von hier aus folgt sie der westlichen Begrenzung der Straße Am Luneort in südliche Richtung bis auf Höhe der südöstlichen Uferbefestigung des Luneorthafens. Hier knickt sie nach Süden ab, verläuft entlang der östlichen Uferlinie der Lune bis an den nördlichen Straßenrand der (zur Zeit im Bau befindlichen) Umgehungsstraße des Industriegebietes Luneort, knickt ab in südöstliche Richtung und folgt der nördlichen Begrenzung der Umgehungsstraße bis zur Labradorstraße. Von hier verläuft sie auf der Westgrenze der Labradorstraße bis zur Südgrenze der Straße Am Luneort, knickt nach Osten ab und verläuft weiter entlang der Ost- grenze der Hafenbahn bis zur Kreuzung der Hafenbahn mit der Eichstraße. Von hier führt sie entlang des östlichen Gehweges der Eichstraße bis zur Hoebelstraße, kreuzt die Hoebelstraße und verläuft in Richtung Norden bis zum Böschungsfuß der Ostrampe. Von dort verläuft sie in nördliche Richtung bis zur nordöstlichen Grenze der Straße Unter der Rampe und weiter entlang dieser Straßenbegrenzung in nord- westliche Richtung bis zur Einmündung in die Nansenstraße. Dort führt sie weiter entlang der östlichen Straßenbegrenzung bis die Nansenstraße nach Osten abknickt. Von da führt sie über die Nansenstraße und verläuft weiter auf der Westgrenze der Straße in nördliche Richtung entlang der Westgrenze der Riedemannstraße bis zur Einmündung in die Klußmannstraße. Sodann verläuft sie weiter auf der westlichen Straßengrenze der Klußmannstraße in Richtung Hauptkanal bis an die Ufermauer dieses Kanals heran. Hier knickt sie nach Osten ab, umläuft die Uferbefestigung des Hauptkanals und des Yachthafens, bindet an die westliche Begrenzung der Borriesstraße wieder an und folgt dieser bis zur Einmündung in die Köperstraße. Von hier verläuft sie entlang der Südgrenze der Köperstraße bis zu deren Knickpunkt nach Norden, biegt hier ebenfalls ab und verläuft entlang der Westgrenze der Köperstraße bis zur Brommystraße und dann entlang der Brommystraßentreppe bis zur Ostseite der Bussestraße. Sie folgt der östlichen Begrenzung der Bussestraße bis zur Columbusstraße, knickt ab in nordwestliche Richtung und verläuft weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße bis zum Geeste-Sturmflutsperrwerk, quert das Sperrwerk mit je zwei Stemmtor- paaren, führt weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße bis auf Höhe der nördlichen Ufergrenze der Geeste. Von hier knickt sie nach Westen ab und folgt der Uferlinie der Geeste, des Alten Vorhafens und der Weser entlang des Weserstrandbades und des Weserdeiches in nordöstliche Richtung bis zur Einmündung in den Neuen Vorhafen. Sie umläuft die Uferlinie des Neuen Vorhafens und knickt dann ab in nördliche Richtung entlang der Nr. 149 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2015 659 Uferlinie des Lohmanndeichs bis zur Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Bremen auf Höhe der Schleusenstraße. Hier knickt sie nach Westen ab und folgt der Gemeindegrenze der Stadtgemeinde Bremen bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit der Lärmschutzwand des CT IV. Dieser Wand (gleichzeitig Zollgrenze) folgt sie bis zum Übergang in den Zollzaun bis zum Ende des parallel verlaufenden Deichverteidigungsweges. Am Ende des Weges knickt sie in nordwestliche Richtung ab, quert den Deichverteidigungsweg und bindet in die angrenzende Stahlspundwand an, folgt dieser in Richtung Schlepperhafen bis an die Hafenkante heran, folgt der Hafenkante in nordöstliche Richtung bis zur Flügelspundwand des Hafens, knickt in diese in nordwestliche Richtung ab und schließt in deren Verlängerung an die nördliche Landesgrenze an. Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.