660
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 23. Dezember 2015 Nr. 150
Verordnung über die örtliche Zuständigkeit
des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr
als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde
in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Vom 22. Dezember 2015
Aufgrund des § 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 des Bremi-
schen Bodenschutzgesetzes vom 27. August 2002 (Brem.GBl. S. 385 ― 2129-g-1),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622)
geändert worden ist, wird verordnet:
§1
(1) Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als
untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven ist
der Anlage zu entnehmen.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Zuständigkeitsgebiets ist in der dieser Verord-
nung beigefügten Karte im Maßstab 1:15 000 (Grundlage: Deutsche Grundkarte
1:5 000) dargestellt. In der Karte sind die Grenzen des Zuständigkeitsgebiets durch
die Außenkanten der Linie bestimmt, welche die schraffierten Flächen umschließen.
Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Verordnung und die beigefügte Karte werden beim Senator für Umwelt,
Bau und Verkehr und eine Abschrift beim Magistrat der Stadt Bremerhaven auf-
bewahrt. Sie können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen
werden.
§2
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. Dezember 2015
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr
- Oberste Bodenschutz- und Altlastenbehörde -
Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2015 661
Anlage (zu § 1 Absatz 1)
Örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere
Bodenschutz- und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven
Die örtliche Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere
Bodenschutz-und Altlastenbehörde in der Stadtgemeinde Bremerhaven bezieht sich
auf zwei Teilflächen, die im Norden durch die Landesgrenze, im Westen durch die
östliche Uferlinie der Weser und im Süden durch die Straße Am Luneort und die
nördliche Uferseite der Lune begrenzt werden.
Teilfläche Süd:
Das Zuständigkeitsgebiet wird begrenzt von einer Linie, die an der östlichen
Uferlinie der Weser ca. 70 m nordwestlich der Straßenkreuzung Am Seedeich/Am
Luneort beginnt. Von der Straßenkreuzung Am Seedeich/Am Luneort aus folgt sie
der westlichen Begrenzung der Straße Am Luneort in südliche Richtung bis auf Höhe
der südöstlichen Uferbefestigung des Luneorthafens. Hier knickt sie nach Süden ab,
verläuft entlang der östlichen Uferlinie der Lune bis an den nördlichen Straßenrand
der (zur Zeit im Bau befindlichen) Umgehungsstraße des Industriegebietes Luneort,
knickt ab in südöstliche Richtung und folgt der nördlichen Begrenzung der
Umgehungsstraße bis zur Labradorstraße.
Von hier verläuft sie auf der Westgrenze der Labradorstraße bis zur Südgrenze
der Straße Am Luneort, knickt nach Osten ab und verläuft weiter entlang der Ost-
grenze der Hafenbahn bis zur Kreuzung der Hafenbahn mit der Eichstraße. Von hier
führt sie entlang des östlichen Gehweges der Eichstraße bis zur Hoebelstraße,
kreuzt die Hoebelstraße und verläuft in Richtung Norden bis zum Böschungsfuß der
Ostrampe. Von dort verläuft sie in nördliche Richtung bis zur nordöstlichen Grenze
der Straße Unter der Rampe und weiter entlang dieser Straßenbegrenzung in
nordwestliche Richtung bis zur Einmündung in die Nansenstraße. Dort führt sie
weiter entlang der östlichen Straßenbegrenzung bis die Nansenstraße nach Osten
abknickt. Von da führt sie über die Nansenstraße und verläuft weiter auf der West-
grenze der Straße in nördliche Richtung entlang der Westgrenze der Riedemann-
straße bis zur Einmündung in die Klußmannstraße.
Sodann verläuft sie weiter auf der westlichen Straßengrenze der Klußmannstraße
in Richtung Hauptkanal bis an die Ufermauer dieses Kanals heran. Hier knickt sie
nach Osten ab, umläuft die Uferbefestigung des Hauptkanals und des Yachthafens,
bindet an die westliche Begrenzung der Borriesstraße wieder an und folgt dieser bis
zur Einmündung in die Köperstraße. Von hier verläuft sie entlang der Südgrenze der
Köperstraße bis zu deren Knickpunkt nach Norden, biegt hier ebenfalls ab und ver-
läuft entlang der Westgrenze der Köperstraße bis zur Brommystraße und dann
entlang der Brommystraßentreppe bis zur Ostseite der Bussestraße. Sie folgt der
östlichen Begrenzung der Bussestraße bis zur Columbusstraße, knickt ab in nord-
westliche Richtung und verläuft weiter auf der Westgrenze der Columbusstraße bis
zum Geeste-Sturmflutsperrwerk, quert das Sperrwerk, führt weiter auf der West-
grenze der Columbusstraße bis auf Höhe des Fußweges in Verlängerung der Straße
Am Radarturm.
Von hier knickt sie nach Westen ab und folgt der westlichen Begrenzung der
Straße Am Radarturm bis zur Kreuzung Van-Ronzelen-Straße. An der Kreuzung
knickt sie nach Westen ab und folgt der Südgrenze der Van-Ronzelen-Straße
Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 23. Dezember 2015 662
Richtung Westen bis zu dem Punkt, an dem die Van-Ronzelen-Straße Richtung
Norden abbiegt. An der Westgrenze dieser Straßenkreuzung beginnt das Südende
des Weserdeiches. Von hier verläuft die Linie am binnenseitigen Böschungsfuß des
Weserdeiches in nordwestliche Richtung und folgt dem Verlauf des Weserdeiches
bis zur H.-H.-Meier-Straße. Von dort verläuft sie auf der Westgrenze der H.-H.-Meier-
Straße bis auf Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze des Zoos am Meer. Dort
knickt sie ab in westliche Richtung und folgt dann in nördlicher Richtung der Spund-
wand der Deichlinie. Vor dem Außenhaupt der Sportbootschleuse knickt sie ab in
östliche Richtung und verläuft dann Richtung Norden auf der Ostseite des Außen-
hauptes. Nach der Querung des Neuen Vorhafens verläuft sie entlang der Ostgrenze
der Lohmannstraße in nordwestliche Richtung bis auf Höhe der Schleusenstraße.
Hier knickt sie nach Westen ab und folgt der südlichen Gemeindegrenze der Stadt-
gemeinde Bremen bis zur östlichen Uferlinie der Weser. Von hier verläuft sie in
südliche Richtung entlang der östlichen Uferlinie der Weser bis zu dem im 1. Absatz
beschriebenen Ausgangspunkt ca. 70 m nordwestlich der Straßenkreuzung Am
Seedeich/Am Luneort.
Teilfläche Nord:
Die Grenzlinie der Teilfläche Nord beginnt am Schnittpunkt der Gemeindegrenze
mit der Lärmschutzwand des CT IV. Von hier aus folgt sie der binnenseitigen Grenze
des Deichverteidigungsweges bis dieser nahe des Schlepperhafens wieder auf den
Außenzaun des CT IV trifft. Von hier aus folgt sie dem Zaun in Richtung Nordwesten
bis zur Kaje des Schlepperhafens und folgt von hier aus der äußeren Kajenlinie von
Schlepperhafen und CT IV zunächst in südwestliche danach in südöstliche Richtung
bis zum Schnittpunkt von Gemeindegrenze und Kaje. Danach folgt sie der
Gemeindegrenze in nordöstliche Richtung bis zum oben beschriebenen Ausgangs-
punkt, dem Schnittpunkt der Gemeindegrenze mit der Lärmschutzwand des CT IV.
Die Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr als untere Boden-
schutz- und Altlastenbehörde bezieht sich ausschließlich auf Landflächen im Bereich
der oben beschriebenen Gebiete.
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen