Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen (Überschwemmungsgebietsverordnung Wümme – ÜSGV-Wümme)
- Ausfertigungsdatum:
- 14.09.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 81 Ueberschwemmungsgebiet Wuemme
Eingangsformel
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Überschwemmungsgebiet der Wümme im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der östlichen Landesgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Hamme festgesetzt.
(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in der dieser Verordnung beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 und den acht dieser Verordnung beigefügten Lageplänen jeweils im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. In der Übersichtskarte und den Lageplänen sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der mittelblauen Flächen bestimmt. Übersichtskarte und Lagepläne sind Bestandteile dieser Verordnung.
Einsichtnahme
Diese Verordnung, die Übersichtskarte und die beigefügten Lagepläne werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde - aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Jeweils eine Abschrift der Verordnung, der dazugehörigen Übersichtskarte und der dazugehörigen Lagepläne wird bei den Ortsämtern Blockland, Borgfeld, Horn-Lehe, Oberneuland und Osterholz aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung, die Übersichtskarte und die Lagepläne auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.bauumwelt.bremen.de) eingesehen werden.
Schutzbestimmungen, Gebote
(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.
(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind
1. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und
2. Abwasseranlagen
hochwassersicher zu betreiben.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung für die an der Wümme sichergestellten Gebiete die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.
Bremen, den 31. August 2016
Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.