Bremen

Verordnung über die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets der Schönebecker Aue im Bereich der Stadtgemeinde Bremen Überschwemmungsgebietsverordnung Schönebecker Aue – ÜSGV-Schönebecker Aue)

Ausfertigungsdatum:
27.06.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 57 VO Überschwemmung Schönebecker Aue
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 76 Absatz 2 und des § 78 Absatz 5 Nummer 6 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 58 und § 92 Absatz 3 des Bremischen Wassergesetzes vom 12. April 2011 (Brem.GBl. S. 262 — 2180-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 622) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Überschwemmungsgebiet der Schönebecker Aue im Bereich der Stadtgemeinde Bremen wird für den Abschnitt von der nördlichen Landesgrenze bis zum Zusammenfluss mit der Weser festgesetzt.

(2) Der genaue Grenzverlauf des Überschwemmungsgebiets ist in dem dieser Verordnung beigefügten Lageplan im Maßstab 1 : 5 000 dargestellt. Im Lageplan sind die Grenzen des Überschwemmungsgebiets durch die Außenkanten der mittelblauen Flächen bestimmt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Einsichtnahme

Diese Verordnung und der beigefügte Lageplan werden beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr -Obere Wasserbehörde- aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Eine Abschrift der Verordnung und des dazugehörigen Lageplans wird beim Ortsamt Vegesack aufbewahrt und kann dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. Darüber hinaus können die Verordnung und der Lageplan auf der Internetseite des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr (www.bauumwelt.bremen.de) eingesehen werden.

§ 3

Schutzbestimmungen, Gebote

(1) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets hat zur Folge, dass gemäß § 78 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes die dort genannten Maßnahmen und Handlungen im Überschwemmungsgebiet untersagt sind. Ausnahmen oder Genehmigungen kann die zuständige Behörde nach Maßgabe von § 78 Absatz 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen.

(2) Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sind

1. Anlagen zur öffentlichen Wasserversorgung und

2. Abwasseranlagen

hochwassersicher zu betreiben.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten für den Geltungsbereich dieser Verordnung für die an der Schönebecker Aue sichergestellten Gebiete die Regelungen der Anordnung zur einstweiligen Sicherstellung von Überschwemmungsgebieten im Land Bremen vom 8. Dezember 2007 (Brem.ABl. S. 1234) außer Kraft.

Bremen, den 8. Juni 2016

Der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr - Obere Wasserbehörde -

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.