Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie zu Ausgleichs-, Qualifizierungs-, Seiten- und Quereinstiegsmaßnahmen im Land Bremen (KapVO)
- Ausfertigungsdatum:
- 19.03.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 22
Eingangsformel
Die Zahlen der zum 1. August 2026 einzustellenden Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen, in berufspraktische Anpassungslehrgänge und lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen sowie in Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Lehrbefähigung in einem Fach richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungs- und Qualifikationsplätze.
(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze im Vorbereitungsdienst wird auf 190 festgelegt, davon in Bremen 130 und 60 in Bremerhaven.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl der Ausbildungsplätze, entscheidet der Senat über eine Ausweitung.
(3) Diese Ausbildungsplatzzahl nach § 2 Absatz 1 verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:
Lehramtstyp1 (LA) Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt an Grundschulen (LA 1) 36 (inklusive dem Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/ Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule – LA 2) Lehramt an Grundschulen und Se- 10 kundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/ Gesamtschule (LA 2) Lehramt an Gymnasien/Oberschu- 85 len (LA 4)
Lehramt an berufsbildenden Schu- 24 len (LA 5) Lehramt für Inklusive Pädagogik/ 35 Davon Sonderpädagogik (LA 6) 22 in Anbindung an Fächer des LA 1 und des LA 2 (Schwerpunkt Grundschule), 10 in Anbindung an Fächer des LA 3 und des LA 2 (Schwerpunkt Sekundarschule), 3 in Anbindung an Fächer des LA 4
1 Lehramtstypen gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz
(4) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 3 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:
Fach Lehramt
Lehramt an Grundschulen und Sekundarschu-
Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpäda- Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen
len/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Se- Lehramt an Grundschulen2 (inklusive dem
Lehramt an Gymnasien/Oberschulen4
Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Schwerpunkt Grundschule)
kundarschule/Gesamtschule3
gogik Unterrichtsfächer Biologie5 - 2 10 1 - Chemie - 2 10 1 - Deutsch6 36 3 15 1 - Deutsch als Zweitsprache/Deutsch als 0 1 2 1 - Fremdsprache7 Englisch 3 2 14 2 - Französisch - 0 8 0 - Geografie - 1 8 - - Geschichte - 2 8 - - Griechisch - 0 0 - - Informatik - - 4 1 - Inklusive Pädagogik 0 - - - - Kunst - 2 9 1 - Latein - 0 2 - -
2 Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 4 enthalten 3 Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 4 enthalten 4 Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 4 enthalten 5 Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch) 6 Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache. 7 Dieses Fach kann ausschließlich von Lehrkräften in Ausgleichsmaßnahmen nach dem BremBQFG belegt werden oder frühestens mit dem Zweiten Staatsexamen im Rahmen einer Erweiterungsprüfung absolviert werden.
LB Ästhetik (Kunst) 6 - - - - LB Ästhetik (Musik) 2 - - - - LB Ästhetik (Sport) 4 - - - - LB Sachunterricht 14 - - - - Mathematik 26 3 20 3 - Musik - 2 9 - - Pädagogik - - 1 1 - Philosophie - 0 4 - - Physik - 0 8 1 - Politik - 2 7 5 - Psychologie - - 2 1 - Religion8 3 1 6 1 - Russisch - 0 2 - - Soziologie - - 1 1 - Spanisch - 2 8 0 - Sport - 2 11 1 - Türkisch 0 1 2 - - Wirtschaft/Arbeit/Technik - 2 - - - Wirtschaftsinformatik - - - 1 - Wirtschaftslehre - - 2 1 - Berufsbildende Fachrichtungen9 - Agrarwirtschaft - - - 1 - - Bautechnik - - - 1 - - Elektrotechnik - - - 2 - - Ernährung und Hauswirtschaft - - - 1 - - Farbtechnik, Raumgestaltung und - - - 1 - Oberflächentechnik - Gesundheit - - - 2 - - Holztechnik - - - 1 - - Informationstechnik - - - 2 - - Körperpflege - - - 1 - - Labortechnik/Prozesstechnik - - - 0 - - Medientechnik - - - 1 -
8 Religion als konfessionsübergreifendes und religionskundliches Fach 9 Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. Für die Sonderpädagogik werden bis zu vier Plätze zur Verfügung gestellt.
- Metalltechnik - - - 2 - - Pflege - - - 2 - - Sozialpädagogik - - - 3 - - Textiltechnik und -gestaltung - - - 1 - - Wirtschaft und Verwaltung - - - 3 - Förderschwerpunkte im Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik - Sehen - - - - 2 - Hören - - - - 2 - Geistige Entwicklung - - - - 7 - Körperliche und motorische - - - - 3 Entwicklung - Lernen - - - - 9 - Sprache - - - - 4 - Emotionale und soziale Entwicklung - - - - 8
(5) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter nach den Absätzen 3 und 4 Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in anderen Fächern, für die ein besonderer Bedarf festgestellt wird, im gleichen Lehramt oder in den anderen Lehrämtern vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer der Lehramtstypen 2, 3, 4 und 5 nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer des Lehramtstyps 1. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung. Können die Ausbildungsplätze der berufsbildenden Fachrichtungen und des Lehramtes an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2) nicht vollständig besetzt werden, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen.
(1) Die Zahl der Plätze für Ausgleichsmaßnahmen und lehramtsbezogene Qualifizierungsmaßnahmen für Lehrkräfte mit einer ausländischen Lehrkräfteberufsqualifikation wird auf 48 Plätze pro Jahr festgelegt. 24 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. August 2026 zur Verfügung. Ein Platz umfasst eine durchschnittliche Qualifizierungsdauer von 12 Monaten. Das Staatliche Prüfungsamt stellt im Bescheid jeweils die individuelle Dauer fest. Bei Abweichungen von dem Durchschnittswert von 12 Monaten wird die Ausbildungskapazität vom Landesinstitut entsprechend verrechnet und für den nachfolgenden Einstellungstermin ausgewiesen.
(2) Sofern keine Eignungsprüfung gewählt wird, erfolgt das Vergabeverfahren entsprechend der Zulassung nach dem Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz. Bei gleichem Rang entscheidet das Los.
(1) Die Zahl der Plätze für die Qualifizierung zur Lehrbefähigung in einem Fach wird auf insgesamt 40 Plätze pro Jahr festgelegt. 20 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. August 2026 zur Verfügung, davon in Bremen 16 und 4 in Bremerhaven. Ein Platz im Landesinstitut Bremen umfasst eine regelhafte Qualifizierungsdauer von 18 Monaten.
(2) Die Zahl der Plätze im berufsbegleitenden Quereinstiegsprogramm zum Erwerb einer Gleichrangigkeit in Bremen mit einer Lehramtsqualifikation wird auf insgesamt 20 Plätze pro Jahr festgelegt. 20 Plätze stehen zum Einstellungstermin am 1. August 2026 zur Verfügung. Ein Platz im Landesinstitut Bremen umfasst eine regelhafte Qualifizierungsdauer von 12 Monaten.
(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen sowie zu Ausgleichs-, Qualifizierungs-, Seiten- und Quereinstiegsmaßnahmen im Land Bremen (KapVO) vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 786) außer Kraft.
Bremen, 10. März 2026
Der Senator für Kinder und Bildung
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.