Bremen

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
05.09.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 78 KapVO Lehrämter
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 ― 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Die Zahl der zum 1. Februar 2017 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 187 festgelegt, davon in Bremen 150 und 37 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramtstyp1 (LA) Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt an Grundschulen (LA 1) 36 (inklusive dem Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Grundschule – LA 2) Lehramt an Grundschulen und 11 Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2)

Lehramtstypen gemäß den Standards der Kultusministerkonferenz Nr. 78 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 2016 513

Lehramtstyp (LA) Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt an Gymnasien/Oberschulen 85 (LA 4) Lehramt an berufsbildenden Schulen 25 (LA 5) Lehramt für Inklusive Pädagogik/- 30 Davon Sonderpädagogik (LA 6) 15 in Anbindung an Fächer des LA 1 und des LA 2 (Schwerunkt Grundschule), 13 in Anbindung an Fächer des LA 3 und des LA 2 (Schwerunkt Sekundarschule), 2 in Anbindung an Fächer des LA 4

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach Lehramt schulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Lehramt an Sekundarschulen/Gesamtschulen Lehramt an Grundschulen2 (inklusive dem

Lehramt an Grundschulen und Sekundar-

Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonder- Lehramt an Gymnasien/Oberschulen4

Lehramt an berufsbildenden Schulen mit dem Schwerpunkt Grundschule)

Sekundarschule/Gesamtschule3

pädagogik

Unterrichtsfächer Biologie5 - 2 10 2 - Chemie - 1 9 1 -

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

Die Unterrichtsfächer für das Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik sind gem. § 2 Abs. 2 enthalten

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch) Nr. 78 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 2016 514

Deutsch6 26 3 23 2 - Englisch 5 2 19 3 - Französisch - 1 5 1 - Geografie - 2 8 - - Geschichte - 2 8 - - Griechisch - 0 0 - - Informatik - - 2 1 - Inklusive Pädagogik 1 - - - - Kunst - 2 8 1 - Latein - 0 3 - - LB Ästhetik (Kunst) 7 - - - - LB Ästhetik (Musik) 2 - - - - LB Ästhetik (Sport) 2 - - - - LB Sachunterricht 16 - - - - Mathematik 25 3 24 2 - Musik - 1 8 - - Pädagogik - - 1 1 - Philosophie - 0 2 - - Physik - 1 9 2 - Politik - 2 8 3 - Psychologie - - 1 1 - Religion7 3 2 4 1 - Russisch - 0 0 - - Soziologie - - 1 1 - Spanisch - 1 5 1 - Sport - 3 9 1 - Türkisch 0 1 2 - - Wirtschaft/Arbeit/Technik - 6 - - - Wirtschaftsinformatik - - - 0 - Wirtschaftslehre - - 3 1 -

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

Religion als konfessionsübergreifendes Fach Nr. 78 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 2016 515

Berufsbildende Fachrichtungen8 - Agrarwirtschaft - - - 0 - - Bautechnik - - - 1 - - Elektrotechnik - - - 1 - - Ernährung und Hauswirtschaft - - - 2 - - Farbtechnik, Raumgestaltung und - - - 1 - Oberflächentechnik - Gesundheit - - - 2 - - Holztechnik - - - 0 - - Informationstechnik - - - 1 - - Körperpflege - - - 1 - - Labortechnik/Prozesstechnik - - - 1 - - Medientechnik - - - 1 - - Metalltechnik - - - 4 - - Pflege - - - 1 - - Sozialpädagogik - - - 2 - - Textiltechnik und -gestaltung - - - 1 - - Wirtschaft und Verwaltung - - 6 - Förderschwerpunkte im Lehramt Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik - Sehen - - - - 2 - Hören - - - - 2 - Geistige Entwicklung - - - - 6 - Körperliche und motorische - - - - 4 Entwicklung - Lernen - - - - 6 - Sprache - - - - 5 - Emotionale und soziale Entwicklung - - - - 5

(4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für die in Bremen auslaufende Lehramtsausbildung im Lehramtstyp 2 ist nur noch zulässig für jene, die diese auslaufenden Lehramtsstudiengänge in Bremen absolviert haben.

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten. Nr. 78 Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. September 2016 516

(5) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer der Lehramtstypen 2, 3 und 4 nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer im Lehramt für Inklusive Pädagogik/Sonderpädagogik in Anbindung an Fächer des Lehramtstyps 1. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung. Können die Ausbildungsplätze der berufsbildenden Fachrichtungen und des Lehramtes an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule (LA 2) nicht vollständig besetzt werden, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze im Lehramt an Gymnasien/Oberschulen.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2016 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 9. März 2016 (Brem.GBl. S. 147) außer Kraft.

Bremen, den 31. August 2016

Die Senatorin für Kinder und Bildung

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.