Bremen

Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen

Ausfertigungsdatum:
06.03.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 26 KapVO Lehrämter
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 10 Nummer 2 des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 ― 2040-i-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 17) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

Die Zahl der zum 1. August 2015 in den Vorbereitungsdienst für die Lehrämter an öffentlichen Schulen im Lande Bremen einzustellenden Bewerber und Bewerberinnen richtet sich nach der Zahl der in dieser Verordnung festgelegten Ausbildungsplätze.

§ 2

(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze wird auf 180 festgelegt, davon in Bremen 140 und 40 in Bremerhaven.

(2) Diese Ausbildungsplatzzahl verteilt sich wie folgt auf die Lehrämter:

Lehramt Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt an Grundschulen und 62 Davon Sekundarschulen/Gesamtschulen 32 für den Schwerpunkt Grundschule mit dem Schwerpunkt Grundschule und oder dem Schwerpunkt Sekundar- 30 für den Schwerpunkt schule/Gesamtschule Sekundarschule/Gesamtschule Lehramt an 60 Gymnasien/Gesamtschulen

Lehramt Zahl der Ausbildungsplätze Lehramt für Sonderpädagogik 33 Davon 13 in organisatorischer Anbindung an den Schwerpunkt Grundschule und 20 in organisatorischer Anbindung an den Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule Lehramt an berufsbildenden 25 Schulen

(3) Die Ausbildungsplätze nach Absatz 2 können wie folgt auf die Fächer verteilt werden:

Fach Lehramtsschwerpunkt

LA an Gymnasien/ Gesamt- Sekundarschulen/Gesamt-

Sekundarschulen/Gesamt-

schulen und LA an berufs- LA an Grundschulen und

bildenden Schulen (allgeschulen mit dem Schwer-

schulen mit dem Schwer- LA an Grundschulen und

punkt Sekundarchule/

meinbildender Teil) punkt Grundschule

Gesamtschule

Biblische Geschichte/Religionskunde 4 4 2 Biologie1 - 5 7 Chemie - 4 8 Deutsch2 23 9 14 Englisch 2 9 16 Französisch - 2 6 Geografie - 4 3 Geschichte - 4 6 Griechisch - 0 0 Informatik - - 3 Kunst - 5 5

Davon jeweils ein Ausbildungsplatz mit der Zusatzqualifikation für den bilingualen Unterricht (Unterrichtssprache Englisch)

Enthält auch die Ausbildungsplätze der pädagogischen Zusatzqualifikation Deutsch mit dem Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache

Latein - 0 4 LB Ästhetik (Kunst) 5 - - LB Ästhetik (Musik) 3 - - LB Ästhetik (Sport) 5 - - LB Sachunterricht 13 - - Mathematik 22 9 23 Musik - 4 5 Pädagogik - - 2 Philosophie - 0 2 Physik - 4 10 Politik - 4 12 Psychologie - - 0 Russisch - 0 2 Soziologie - - 0 Spanisch - 2 6 Sport - 5 6 Türkisch 0 1 1 Wirtschaft/Arbeit/Technik - 5 - Wirtschaftsinformatik - - 0 Wirtschaftslehre - - 2 Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik davon: - Sehen 1 1 - - Hören 1 1 - - Geistige Entwicklung 1 1 - - Körperliche und motorische 2 1 - Entwicklung - Lernen 3 7 - - Sprache 2 2 - - Emotionale und soziale Entwicklung 3 7 -

Berufsbildende Fachrichtungen3 davon: - Agrarwirtschaft 0 - Bautechnik 1 - Elektrotechnik 1 - Ernährung und Hauswirtschaft 2 - Farbtechnik, Raumgestaltung und 1 Oberflächentechnik - Gesundheit 3 - Holztechnik 0 - Informationstechnik 3 - Körperpflege 1 - Labortechnik/Prozesstechnik 3 - Medientechnik 1 - Metalltechnik 3 - Pflege 0 - Sozialpädagogik 1 - Textiltechnik und -gestaltung 0 - Wirtschaft und Verwaltung 5

(4) Wird im Vergabeverfahren festgestellt, dass in einem der Lehrämter bzw. Schwerpunkte Ausbildungsplätze ungenutzt bleiben, so werden sie nach Rang in den anderen Lehrämtern bzw. in dem anderen Schwerpunkt vergeben. Bei gleichem Rang entscheidet das Los. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Fächer Chemie, Englisch, Mathematik und Physik im „Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen mit dem Schwerpunkt Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen. Sofern die laut der Kapazitätsverordnung ausgewiesenen Ausbildungsplätze für die Förderschwerpunkte im Lehramt Sonderpädagogik mit dem Schwerpunkt „Sekundarschule/Gesamtschule“ nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwandlung in Ausbildungsplätze der entsprechenden Fächer mit dem Schwerpunkt „Grundschule“. Sofern Plätze in einer berufsbildenden Fachrichtung nicht besetzt werden können, erfolgt eine Umwidmung für eine andere berufsbildende Fachrichtung.

Es ist eine berufsbildende Fachrichtung mit einem Unterrichtsfach zu kombinieren. An die Stelle des Unterrichtsfaches kann eine weitere berufsbildende Fachrichtung oder die als Fach zu behandelnde Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen treten.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 15. März 2014 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Festlegung der Zulassungszahlen zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 20. August 2014 (Brem.GBl. S. 394) tritt mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 außer Kraft.

Bremen, den 4. März 2015

Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.