Bremen

Verordnung über die Erstattungspflicht von Kosten und nicht gedecktem Verwaltungsaufwand bei der Vollstreckungshilfe durch die bremischen Vollstreckungsbehörden

Ausfertigungsdatum:
07.04.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 41
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 11 Absatz 4 Satz 1 des Bremisches Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege vom 29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448 — 202-b-2) und des § 9 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Freien Hansestadt Bremen vom 16. Oktober 1990 (Brem.GBl. S. 303 — 2133-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 363) geändert worden ist, verordnet der Senat:
§ 1

(1) Vollstrecken bremische Vollstreckungsbehörden Forderungen im Wege der Vollstreckungshilfe nach § 9 des Bremischen Gesetzes über die Vollstreckung von Geldforderungen im Verwaltungswege, verbleiben die vom Vollstreckungsschuldner beigetriebenen Gebühren und Auslagen (Kosten) bei der ersuchten Vollstreckungsbehörde.

(2) Kosten, die vom Vollstreckungsschuldner im Rahmen der Vollstreckungshilfe nicht beigetrieben werden konnten, sind der ersuchten Vollstreckungsbehörde vom ersuchenden Verwaltungsträger zu erstatten.

§ 2

§ 1 Absatz 1 der Verordnung über die Erstattung von Kosten bei der Vollstreckung rückständiger Rundfunkforderungen bleibt unberührt.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erstattung von Vollstreckungskosten vom 11. September 1984 (Brem.GBl. S. 229 — 202-b-3), die zuletzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, außer Kraft.

Beschlossen, Bremen, den 16. März 2021

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.