Verordnung über die Aufwandsentschädigung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderung in der Vertragskommission Neuntes Buch Sozialgesetzbuch und ihren Unterkommissionen zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetztes (Aufwandsentschädigungsverordnung)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.03.2020
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2020 Nr. 14
Eingangsformel
Aufwandsentschädigung
Vom Landesteilhabebeirat nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch benannte ehrenamtliche Interessenvertreterinnen und -vertreter der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch können für Sitzungen der Vertragskommission und dazugehöriger Unterkommissionen, die der Erarbeitung und Beschlussfassung der Rahmenverträge nach § 131 Absatz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch dienen, eine pauschale Aufwandsentschädigung beanspruchen. Ehrenamtliche Interessenvertreterinnen und -vertreter sind Menschen, die nicht im Rahmen einer als hauptamtlich (vergüteten) Tätigkeit beteiligt sind und tätig werden. Die pauschale Aufwandsentschädigung beträgt 65 Euro pro Sitzung unabhängig von dem Zeitaufwand für die Sitzung. Vor- und Nachbereitungszeiten sowie Sachaufwendungen sind mit der Aufwandsentschädigung abgegolten.
Verfahren
Die Aufwandsentschädigung nach § 1 wird auf Antrag an die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport gewährt. Dem Antrag sind beizufügen: - Ein Beleg über die Benennung nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuches durch den Landesteilhabebeirat, sofern dieser der Behörde nicht bereits vorliegt und
- ein Nachweis der Sitzungsteilnahme, zum Beispiel durch die Vorlage einer Anwesenheitsliste.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 10. März 2020 Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.