Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Bremen (AufbewahrungsV)
- Ausfertigungsdatum:
- 26.10.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 104 VO Aufbewahrung Schriftgut Justiz
Eingangsformel
(1) Mit Ausnahme des in den Absätzen 2 und 4 genannten Schriftgutes sind die in der Anlage aufgeführten Aufbewahrungsfristen anzuwenden.
(2) Die Aufbewahrung der Personalakten der Richterinnen und Richter, Beamtinnen und Beamten, der Unterlagen über Beihilfen, Heilfürsorge, Heilverfahren, Unterstützungen, Erholungsurlaub, Erkrankungen, Umzugs- und Reisekosten und der Versorgungsakten bestimmt sich nach § 91 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S.17) und der Verwaltungsvorschrift über die Erhebung von Personalaktendaten und die Führung von Personalakten vom 23. August 2010 (Brem.ABl. S. 777) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufbewahrung der Personalakten der Beschäftigten bestimmt sich nach den Nummern 224, 385, 507, 653, 753 und 813 des Abschnitts I und den Nummern 12, 24, 30, 43, 54 und 60 des Abschnitts II der Anlage. Die Fristen beziehen sich nur auf die Personalakten als solche. Nebenakten können unmittelbar nach ihrer Schließung nach § 4 Absatz 3 ausgesondert werden.
(4) Die Aufbewahrung von Akten über die Beantragung von Registrierungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sich nach § 7 der Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Die Aufbewahrungsbestimmungen finden grundsätzlich auch Anwendung, wenn Schriftgut zur Ersetzung der Urschrift als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt wird. Im Übrigen sind die insoweit getroffenen besonderen Bestimmungen zu beachten.
(2) Gelten für Akten und Aktenteile, zum Beispiel Urteile, Beschlüsse, unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, so bestimmt sich die Aufbewahrungsfrist für den die Urschriften dieser Akten oder Aktenteile ersetzenden Bild- oder anderen Datenträger nach der jeweils längsten Aufbewahrungsfrist, sofern eine fristgerechte Sperrung oder Löschung einzelner Aktenteile nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist.
(3) Erscheint eine Aufbewahrungsfrist im Einzelfall aus besonderen Gründen zu kurz, so kann bei der Weglegung eine längere Aufbewahrungsfrist durch die Richterin oder den Richter oder die Beamtin oder den Beamten bestimmt werden. Dasselbe gilt, wenn Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, einen Antrag auf längere Aufbewahrung stellen.
(4) Soweit in Spalte 4 der Anlage eine Aufbewahrungsfrist mit dem Wort „keine“ nicht angeordnet ist, ist das Schriftgut unmittelbar nach seiner Weglegung nach den dazu erlassenen besonderen Vorschriften auszusondern.
(1) Die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut in Straf- und Bußgeldsachen beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung, bei mehreren Beschuldigten oder Betroffenen die letzte Entscheidung rechtskräftig geworden ist. Ist das Verfahren ohne eine Entscheidung beendet worden, die nach § 7 Absatz 1 der Aktenordnung der Rechtskraftbescheinigung bedarf, beginnt die Aufbewahrungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die das Verfahren beendende Entscheidung getroffen worden ist.
(2) Wird nachträglich auf eine Gesamtstrafe erkannt, ist die Aufbewahrungsfrist für das Schriftgut über die in die Entscheidung einbezogenen Verurteilungen nach dem Tage der Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung neu zu bestimmen.
(3) Ist zum Zeitpunkt des Weglegens der Akten die in der Anlage bestimmte, vom Tage der Rechtskraft an berechnete Frist für die Aufbewahrung des Schriftgutes bereits abgelaufen, oder endet diese mit Ablauf des Jahres der Weglegung oder der beiden darauffolgenden Jahre, so ist das Schriftgut vom Beginn des auf die Weglegung folgenden Jahres für 3 weitere Jahre aufzubewahren. Dies gilt nicht in den Fällen der Nummer 46a des Abschnitts I der Anlage.
(1) Die Aufbewahrungsfrist für das in § 3 nicht genannte Schriftgut beginnt mit dem auf das Jahr der Weglegung folgenden Jahr, für Personalakten beginnt sie mit deren Abschluss.
(2) Als Jahr der Weglegung gilt
1. bei Prüfungsarbeiten und sonstigen Prüfungsunterlagen das Jahr, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt ist, im Falle der Wiederholungsprüfung das Jahr, in dem das Ergebnis der letzten Prüfung bekannt gegeben worden ist;
2. bei Hinterlegungen das Jahr, in dem die Hinterlegung beendet worden ist oder die nach dem Hinterlegungsgesetz vom 31. August 2010 (Brem.GBI. S. 458) in der jeweils geltenden Fassung zu beachtenden Fristen abgelaufen sind;
3. bei Büchern über Urkundenverwahrungen nach Nummer 225 des Abschnitts I der Anlage das Jahr, in dem alle darin verzeichneten Fälle erledigt sind;
4. bei Gefangenenbüchern mit den dazugehörigen Gefangenenkarteien und bei den Listen über die den Gefangenen abgenommenen Gegenstände sowie bei Büchern und Nachweisen über die den Gefangenen abgenommenen Gelder das Jahr, in dem der Vollzug bezüglich aller darin aufgeführten Gefangenen beendet ist;
5. für Akten mit den Unterlagen über die Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter das Jahr des Ablaufs der jeweiligen Wahl oder Amtsperiode;
6. für Akten über sonstige Angelegenheiten, für die die Weglegung nicht durch besondere Vorschrift geregelt ist, das Jahr, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist.
(3) Personalakten sind, soweit sich aus dem Bremischen Beamtengesetz nichts anderes ergibt, abgeschlossen,
1. wenn die oder der Beschäftigte
a) aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze; b) im Falle der Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Altersgrenze hinaus gilt die Personalakte als abgeschlossen mit Ablauf des Jahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endet; c) im Falle des vorherigen Todes gilt die Personalakte als abgeschlossen mit dem Ablauf des Todesjahres;
2. wenn die Notarin oder der Notar, die Notarassessorin oder der Notarassessor, der Rechtsbeistand oder sonstiger Inhaber einer Rechtsberatungserlaubnis aus dem Amt oder dem Beruf ausgeschieden ist, mit Ablauf des Jahres der Vollendung des 70. Lebensjahres.
Im Falle
a) der Tätigkeit über das 70. Lebensjahr hinaus mit Ablauf des Jahres, in dem das Amts- oder Berufsverhältnis endet, b) des vorherigen Todes mit Ablauf des Todesjahres, c) einer Notariatsverwalterschaft nach § 56 der Bundesnotarordnung nach deren Abwicklung;
3. wenn es sich um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung handelt, mit Ablauf des Jahres, in dem die Löschung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister eingetragen oder die Auseinandersetzung abgeschlossen ist.
(4) Bei automationsunterstützter Schriftgutverwaltung kann abweichend von Absatz 1 die Aufbewahrungsfrist auch von einem früheren Zeitpunkt, beispielsweise vom Datum der Weglegungsverfügung, an berechnet werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Behördenleitung. Entsprechendes gilt auch bei der automationsunterstützten Schriftgutverwaltung in Straf- und Bußgeldsachen.
(5) Soweit eine Aufbewahrungsfrist von unter einem Jahr bestimmt wurde, beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem die verfahrensbeendende Entscheidung ergangen ist.
(6) Für Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften über Minderjährige sowie für die zur Zuständigkeit des Familiengerichts, bis zum 31. August 2009 gegebenenfalls die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts, gehörenden Angelegenheiten sonstiger Fürsorge für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind beginnt die Aufbewahrungsfrist abweichend von Absatz 1 mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem die ehemals minderjährige Person, - soweit mehrere Geschwister vorhanden sind, die jüngste, an der Angelegenheit beteiligte, ehemals minderjährige Person, das 21. Lebensjahr vollendet hat, auch wenn die Sache auf andere Weise vorher endete.
(7) Wird ein Verfahren aufgenommen oder fortgesetzt, nachdem die Akten bereits weggelegt sind, beispielsweise durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, so beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem sie erneut weggelegt worden sind, eine neue Aufbewahrungsfrist.
Für die Ablieferung von Schriftgut an das Staatsarchiv Bremen gelten die dafür erlassenen besonderen Vorschriften.
Diese Verordnung tritt am 1. November 2016 in Kraft.
Bremen, den 26. September 2016
Der Senator für Justiz und Verfassung
Anlage zur AufbewahrungsV HB (zu § 1 Absatz 1)
Abschnitt I
Bundeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Staatsanwaltschaften und der Justizvollzugsbehörden Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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Ordentliche Gerichtsbarkeit
Amtsgericht
A. Allgemeines 1 AR Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind,
a) soweit sie Vertreterbestellungen nach § 10 Jahre - 13 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen betreffen
b) soweit sie Schutzschriften betreffen 1 Jahr -
c) alle Übrigen 2 Jahre -
2 - Aktenregister mit den dazugehörigen Namenverzeichnissen
a) Namens- und Unternehmens- dauernd verzeichnisse zum Grundbuch und zu aufzubewahren allen öffentlichen Register
b) soweit in ihnen Akten oder Aktenteile dauernd verzeichnet sind, die dauernd aufzubewahren aufzubewahren sind c) alle Übrigen keine Register u. Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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3 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre gangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher sowie die Haft- und Steckbrieflisten und die Listen der Überführungsstücke.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 223)
4 - Sammelakten mit den Unterlagen über die 20 Jahre - Schöffenwahl, Schöffenauslosung und Schöffengeschäftsstelle (§§ 28 ff. GVG)
B. Zivilprozess-, Insolvenz-, Konkurs- und Vergleichssachen 12 B Mahnsachen Register und Hüllen in Mahn- Bei automatisierter Bearbeitung sind Akten sachen (§ 12 nur solche Aktenteile und Eingänge, deren Absatz 1 und 2 Inhalt nicht im Aktenausdruck des zuge- AktO) sind zu hörigen Verfahrens nach § 696 Absatz 2 vernichten, ZPO wiedergegeben werden kann. Kann sobald alle darin deren Inhalt im Aktenausdruck wiederge- verzeichneten geben werden, handelt es sich um Akten und die Erfassungsbelege, für die Buchstabe c gilt. aus diesen zur längeren Aufbe- Datenbestände sind nur Datensammlungen, wahrung herausin denen Anträge, Rechtsbehelfe und genommenen andere Eingänge nach deren Verarbeitung Vollstreckungsbe zum Zwecke der Verfahrensführung und scheide bzw. Wiedergabe in einem Aktenausdruck nach Europäischen § 696 Absatz 2 ZPO gespeichert werden Zahlungsbefehle (Bestandsdateien). und Nachweise ausgesondert sind. Die Bewegungsdateien sind Dateien, in denen Behördenleitung Daten zum Zwecke der späteren Verkann anordnen, arbeitung oder der Weitergabe an die dass die Register Parteien, Gerichte und andere Beteiligte und Hüllen in zunächst gesammelt werden. Mahnsachen bereits nach Workdateien sind Dateien, die nur temporär Ablauf von 2 während der Verarbeitung der Bewegungs- Jahren nach der dateien dynamisch erzeugt werden. in Spalte 4 zu Spalte 3 Akten und Datenbestände über Mahn- 30 Jahre - Buchstabe b vorsachen, auch bei automatisierter geschriebenen Bearbeitung, sofern ein (Teil-) Voll- Aufbewahrungsstreckungsbescheid bzw. Europäischer frist für Akten Zahlungsbefehl erlassen wurde, der nicht und Datenbedurch Antragsrücknahme wirkungslos stände in übrigen geworden ist. Fällen vernichtet werden
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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Bei nichtmaschineller Bearbeitung kann Bei nicht die Behördenleitung bestimmen, dass maschineller die nicht nach lfd. Nummer 27 aufzu- Bearbeitung bewahrenden Schriftstücke bereits beginnt die nach Ablauf der unter b) genannten Aufbewahrungsfr Frist ausgesondert werden können. ist mit dem Ablauf des Sofern die nach lfd. Nummer 27 auf- Jahres, in dem zubewahrenden Schriftstücke im Akten- das Verfahren ausdruck des zugehörigen Verfahrens als weggelegt nach § 696 Absatz 2 ZPO wiederge- gilt. Bei geben sind, genügt dessen Aufbe- maschineller wahrung. Bearbeitung entspricht der a) Akten und Datenbestände in übrigen 2 Jahre letzte Zugriff im - Fällen Sinne einer Verfügung auf 3 Monate den Datensatz b) Erfassungsbelege und Bewegungsder letzten dateien - Verfügung auf die Sache. Der Behördenleiter kann eine längere Aufbewahrung von bis zu zwei Jahren anordnen.
c) Workdateien Die Aufbewahrungsfrist der - - Erfassungsbelege beginnt mit deren Eingang, die der Bewegungsdateien mit deren maschineller Verarbeitung
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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13 C Prozessakten und sonstige Akten, die betreffen
a) Ansprüche nichtehelicher Kinder 70 Jahre gegen ihren Vater, soweit der Anspruch in einer rechtskräftigen, vor dem 01.07.1970 erlassenen Entscheidung festgestellt worden ist oder der Mann vor diesem Zeitpunkt in einer öffentlichen Urkunde seine Vaterschaft anerkannt oder in einem vollstreckbaren Schuldtitel sich zur Erfüllung der Ansprüche verpflichtet hat, Anfechtungen der Vaterschaft nach § 1600 l BGB und Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19.08.1969 - BGBl. I S. 1243 -
b) bis zum 30.06.1998: 30 Jahre Urteile, Protokolle, die Kindschaftsalle übrigen Kindschaftssachen, Beurkundungen in sachen im Sinne Ansprüche aus einem familien- Kindschaftssachen dieser Bestimrechtlichen Verhältnis, soweit nicht enthalten (§ 641c mung sind die in Familiensache (Unterabschnitt D.), ZPO), Entmündigungs- § 640 Absatz 2 Entmündigungssachen beschlüsse (siehe ZPO in der bis Nummer 13c und d) zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nummer 3, 169 FamFG)
c) bis zum 30.06.1998: 70 Jahre - wie zu Urteile und Entmündigungsbeschlüsse Nummer 13b) aus den Akten zu b)
d) bis zum 30.06.1998: 70 Jahre - wie zu Protokolle, die Beurkundungen in Nummer 13b) Kindschaftssachen enthalten (§ 641c ZPO), aus den Akten zu b)
e) Aufgebotsverfahren 10 Jahre Die in Nummer 27 Aufgebotsverfahbezeichneten Titel ren ab dem 01.09.2009:
siehe Nummer 84b)
f) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nummer 27 bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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18 H a) Akten über Verfahren nach der Regel- 10 Jahre Die in Nummer 27 Unterhaltsbetragsverordnung, Akten über bezeichneten Titel sachen ab dem Anträge im vereinfachten Verfahren usw. 01.09.2009 siehe zur Abänderung von Unterhaltstiteln Nummer 116
b) Akten über Anträge auf Durchführung 5 Jahre Die in Nummer 27 des selbstständigen Beweisverfahrens bezeichneten Titel und sonstige Anträge außerhalb eines sowie Urteile und anhängigen Rechtsstreits, die nicht Vergleiche jeder Art Bestandteil der Hauptakten geworden usw. sind
19 - Sammelakten über die bei dem Gericht 30 Jahre niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044b Absatz 1 ZPO a. F., Sammelakten über die bei dem Gericht nach § 796a ZPO niedergelegten Anwaltsvergleiche sowie Sammelakten über Verfahren nach dem Schlichtungsgesetz
20 J a) Akten über das Verteilungsverfahren 2 Jahre Verteilungspläne (siehe Nummer 20b) b) Verteilungspläne 30 Jahre
21 K a) Zwangsversteigerungsakten, soweit 2 Jahre der Zuschlag nicht erteilt ist
b) Zwangsversteigerungsakten, sofern 5 Jahre Beschlüsse über Aus den in der Zuschlag erteilt ist Zuschlagserteilung, Spalte 5 Verhandlungen und genannten Protokolle über die Schriftstücken Verteilung des sind Sammel- Versteigerungserlöses akten zu bilden (siehe Nummer 21c) (siehe Nummer 21c)
c) Sammelakten mit den Beschlüssen 30 Jahre über Zuschlagserteilung im Zwangsversteigerungsverfahren und mit den Verhandlungen und Protokollen über die Verteilung des Versteigerungserlöses
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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22 L a) Zwangsverwaltungsakten 2 Jahre Protokolle über die Aus den in Leistung von Spalte 5 genann- Zahlungen auf das ten Schrift- Kapital einer Hypothek stücken sind oder Grundschuld oder Sammelakten zu auf die Ablösungs- bilden (siehe summe einer Renten- Nummer 22 c) schuld vgl. auch Nummer 134 b) Akten über die Zwangsliquidation von 10 Jahre - Bahneinheiten
c) Sammelakten mit den Protokollen über 30 Jahre die Leistung von Zahlungen auf das Kapital einer Hypothek oder Grundschuld oder auf die Ablösungssumme einer Rentenschuld
23 M Akten über Zwangsvollstreckungssachen 5 Jahre die in Nummer 27 Wegen der Verbezeichneten Titel nichtung des Schuldnerverzeichnisses/ Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 915a ZPO
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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24 IN, Insolvenzakten IK, IE a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre - Wegen der Verdie Verteilung nichtung des Schuldnerverzeichnisses/ Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO
b) die Bände über das Restschuld- 10 Jahre Entscheidungen über befreiungsverfahren, Insolvenz- und die Gewährung oder Schuldenbereinigungspläne Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 - 298, 300 und 303 InsO); rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss , angenommene Schuldenbereinigungs pläne samt Annahmebeschluss (siehe Nummer 24d))
c) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO (siehe Nummer 24d)
d) Tabellen über die angemeldeten 30 Jahre Insolvenzforderungen nebst den gerichtlichen Vermerken nach § 178 Absatz 2 InsO; rechtskräftig bestätigte Insolvenzpläne nebst Bestätigungsbeschluss; angenommene Schuldenbereinigungspläne nebst Annahmebeschluss; rechtskräftige Entscheidungen über die Gewährung oder Versagung von Restschuldbefreiung (§§ 289 f., 296 - 298, 300 und 303 InsO)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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25 N Konkursakten
a) die Bände mit den Schriftstücken über 30 Jahre - Wegen der Verdie Verteilung nichtung des Schuldnerverzeichnisses/ Löschung im Schuldnerverzeichnis siehe § 17 Absatz 8 AktO
b) die übrigen Bände 5 Jahre Tabellen über die angemeldeten Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss (siehe Nummer 25c)
c) Die Tabellen über die angemeldeten 30 Jahre Konkursforderungen und die Zwangsvergleiche - Vergleichsvorschlag, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss -
26 VN a) Akten über die Verfahren nach der 5 Jahre Vergleiche aufgrund Vergleichsordnung der Vergleichsordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen - (siehe Nummer 26 b)
b) Vergleiche aufgrund der Vergleichs- 30 Jahre ordnung - Vorschlag nebst dem zugrunde liegenden Gläubigerverzeichnis, Verhandlung und Bestätigungsbeschluss sowie Verpflichtungserklärungen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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27 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig- 30 Jahre Zur Zwangsvollneten Titel und Entscheidungen, alle streckung geeig- Urteile, Vergleiche jeder Art, Voll- nete Titel, die streckbarerklärungen und Voll- durch eine streckungsbescheide, Bestätigungs- spätere Klageerklärungen über die Vollstreckbarkeit oder Antragsnach der EVT-VO, Nachweisungen rücknahme über die Zustellung der Mahn- und wirkungslos Vollstreckungsbescheide sowie geworden sind verfahrenseinleitende Schriftstücke (vgl. §§ 269 und weitere Nachweise, die für die Absatz 3 Satz 1, Vollstreckbarkeitserklärung nach 700 Absatz 1 Artikel 54 EuGVVO gemäß Artikel 34 ZPO), fallen EuGVVO erforderlich sind, Schieds- nicht unter die sprüche, schiedsrichterliche Ver- 30-jährige Aufgleiche sowie Entscheidungen über bewahrungsfrist deren Vollstreckbarkeit; ferner Hand- und sind deshalb zeichnungen, Karten, Abrechnungen nur so lange und sonstige Schriftstücke, auf die in aufzubewahren der Entscheidungsformel oder in wie die Vereinem gerichtlichen Vergleich Bezug fahrensakten genommen ist. selbst.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Unter diese Ziffer Vorschrift gehören auch die zu den fallen auch die Akten genommenen beglaubigten noch aufzu- Abschriften von Entscheidungen der bewahrenden höheren Instanzen sowie Lese- Schriftstücke des abschriften. Registerzeichens MSch.
b) Urteile und Vergleiche über den 100 Jahre vorzeitigen Erbausgleich (§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)
c) Prozessvergleiche, die einen Erb- 100 Jahre vertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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C. Straf- und Bußgeldverfahren 41 Bs a) Akten (einschließlich etwaiger 5 Jahre Vergleiche (siehe Gnadenhefte) über Privatklagen Nummer 41b)) sowie auf Strafe lautende Urteile, Vollstreckungsnachweise usw. (siehe Nummer 48)
b) Vergleiche in Privatklagesachen 30 Jahre
46 OWi Akten über
a) Erzwingungshaftverfahren 2 Jahre
b) alle übrigen Bußgeldverfahren 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. B. Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahmen) (siehe Nummer 48)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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48 - Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre rechtskräftig auf Strafe erkannt ist (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO, Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz und § 81g StPO;
Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder der Tilgung (§§ 48, 49 BZRG). Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
49 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung der abgehenden Briefe der Untersuchungs- der Behördengefangenen leitung können die Begleitumschläge auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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D. Freiwillige Gerichtsbarkeit und Familiensachen 71 - a) Grundbücher und Bahngrundbücher dauernd aufzubewahren
b) das dazugehörige Schriftgut an Akten, dauernd - Urkunden usw. mit Ausnahme der aufzuunter c) und d) bezeichneten bewahren Sonderhefte und Sammelakten
c) Sonderhefte mit den Schriften von 2 Jahre vorübergehender Bedeutung
d) Sammelakten mit den Anträgen auf 6 Monate - Erteilung von Grundbuchabschriften
73 HR a) Handelsregister dauernd Zu Nummern 73 aufzu- bis 80: bewahren Beihefte mit Schriftstücken von vorübergehender Bedeutung (z. B. Belegblätter über öffentliche Bekanntmachungen) können nach 10 Jahren vernichtet werden.
Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Buchstabe f).
b) Handelsregisterakten 10 Jahre -
c) die zum Handelsregister einzu- 10 Jahre reichenden Jahresabschlüsse und andere Unterlagen der Rechnungslegung
73a PR a) Partnerschaftsregister dauernd aufzubewahren 10 Jahre b) Partnerschaftsregisterakten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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74 GR a) Güterrechtsregister 100 Jahre -
b) die zum Güterrechtsregister gehörigen 70 Jahre - Akten vom Zeitpunkt der Eintragung an
75 VR a) Vereinsregister dauernd aufzubewah ren
b) die zum Vereinsregister gehörigen 5 Jahre - Akten
76 GnR a) Genossenschaftsregister dauernd aufzubewah ren
b) die zum Genossenschaftsregister 10 Jahre gehörigen Akten
c) die zum Genossenschaftsregister 10 Jahre - Die Aufbewaheinzureichenden Jahresabschlüsse rungsfrist beginnt und andere Unterlagen der mit Ablauf des Rechnungslegung Jahres, in dem die Sachbearbeitung nach Prüfung der Jahresabschlüsse usw. beendet worden ist (vgl. § 4 Absatz 2 Buchstabe f).
77 MR a) Musterregister 50 Jahre -
b) die zum Musterregister gehörigen 5 Jahre - Akten
78 SSR a) Seeschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Seeschiffsregister gehörigen 30 Jahre - Akten
79 BSR a) Binnenschiffsregister 50 Jahre -
b) die zum Binnenschiffsregister 30 Jahre gehörigen Akten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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80 SBR a) Schiffsbauregister 50 Jahre - (früher: PRS) b) die zum Schiffsbauregister gehörigen 30 Jahre - Akten (Gemäß der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.05.1951 - BGBl. I S. 359 - ist an die Stelle der Bezeichnung „Pfandrechtsregister für Schiffsbauwerke“ die Bezeichnung „Schiffsbauregister“ getreten – Registerzeichen SBR)
80/1 LR a) Register für Pfandrechte an Luftfahr- 50 Jahre zeugen
b) die zum Register für Pfandrechte an 30 Jahre - Luftfahrzeugen gehörigen Akten
81 - Sammelakten in Registersachen
a) mit den Anträgen auf Erteilung von 1 Jahr - Abschriften und Auszügen aus den Registern und den Registerakten
b) alle sonstigen Sammelakten 5 Jahre -
82 PK a) Pachtkreditregister (früher: Register 30 Jahre für landwirtschaftliche (früher: Kb) Kapitalkreditbeschaffungssachen)
b) Akten über Pachtkreditsachen (früher: 30 Jahre - Akten über landwirtschaftliche vom Zeit- Kapitalkreditbeschaffungssachen) punkt der Rückgabe des Verpfändungsvertrages an
c) Sammelakten mit den Anträgen auf 5 Jahre - Erteilung einer Bescheinigung, dass ein Verpfändungsvertrag bei dem Amtsgericht nicht niedergelegt ist (§ 16 Absatz 2 des Gesetzes vom 09.07.1926 - RGBl. I S. 339 -, § 16 Absatz 2 des Pachtkreditgesetzes vom 05.08.1951 - BGBl. I S. 494)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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83 I a) gerichtliche Beurkundungen von 100 Jahre - Rechtsgeschäften unter Lebenden und von tatsächlichen Vorgängen (z. B. gerichtliche Beurkundung von Erbscheinsanträgen und Urkunden über die Übertragung eines Erbteils), einerlei ob für sie besondere Blattsammlungen angelegt oder ob sie zu anderen Akten genommen sind
b) gerichtliche Beurkundungen, die aus- 30 Jahre schließlich Änderungen der Zahlungsverpflichtung des Vaters eines nichtehelichen Kindes betreffen
84 II Akten über sonstige Handlungen und Entscheidungen in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
a) soweit sie die Gewährung richterlicher 10 Jahre Entscheidungen und Vertragshilfe betreffen Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 84h)
b) soweit sie Aufgebotsverfahren betreffen 10 Jahre wie zu Nummer 84a bis zum 31.08.2009: siehe Nummer 13e
c) soweit sie Verfahren nach §§ 43 ff. des 5 Jahre wie zu Nummer 84a Wohnungseigentumsgesetzes betreffen
d) soweit sie die Regelung der Rechts- 5 Jahre wie zu Nummer 84a verhältnisse an der Wohnung und am Hausrat geschiedener Ehegatten betreffen (AV vom 16.01.1945 - Dt. Justiz S. 29)
e) soweit sie Angelegenheiten nach dem 5 Jahre - Beratungshilfegesetz betreffen
f) soweit sie Eide und eidesstattliche 30 Jahre - Versicherungen betreffen
g) alle Übrigen 30 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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h) Entscheidungen und Vergleiche in den 30 Jahre unter a) bis d) aufgeführten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
85 III Standesamtssachen 30 Jahre -
86 - Sammelakten über den Austritt von 10 Jahre - Personen aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
87 - a) Sammelakten mit den Entscheidungen 30 Jahre über Erteilung der Vollstreckungsklausel für vollstreckbare Urkunden, die von Beamten der Jugendämter aufgenommen worden sind
b) Sammelakten mit den Entscheidungen 30 Jahre über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden
88 - Sammelakten über Wechsel- und Scheck- 5 Jahre proteste
89 IV Akten über Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, Erklärungen gemäß § 13 EHRV)
a) soweit sie lediglich zurückgegebene 5 Jahre - Verfügungen von Todes wegen betreffen
b) sonstige 100 Jahre - Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der vollständigen Eröffnung der Verfügung von Todes wegen, ggf. mit der Eröffnung nach dem Letztverstorbenen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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90 - a) Verwahrungsbücher über Verfügungen 30 Jahre - Die Aufbewahvon Todes wegen rungsfrist beginnt für den jeweiligen Jahrgang mit dem Ablauf des Jahres, in dem die letzte darin verzeichnete Verfügung von Todes wegen eröffnet worden ist.
b) die zu den Verwahrungsbüchern über 30 Jahre - Verfügungen von Todes wegen gehörigen Belege
c) Sammelakten mit den Anzeigen über 100 Jahre auswärts hinterlegte Testamente
91 VI Akten über die Vermittlung von Aus- 30 Jahre Auseinandersetzungseinandersetzungen verträge unter Miterben oder Teilnehmern an einer Gütergemeinschaft und sonstige, in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 83a)
92 VI a) Akten über sonstige Handlungen des 30 Jahre Erbscheine, gerichtlich Nachlassgerichts beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von letztwilligen Verfügungen (siehe Nummer 92 c); soweit keine gesonb) Sammelakten mit Sterbefall- derten Akten über Vernachrichten und -anzeigen fügungen von Todes wegen geführt werden aa) der Standesämter und des 30 Jahre auch die in Nummer Amtsgerichts Schöneberg 89b) genannten Unter- (Hauptkartei für Testamente) lagen bb) des Zentralen Testamentsregisters 1 Jahr nach § 78c Satz 3 BNotO
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Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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c) Erbscheine, gerichtlich beurkundete 100 Jahre - Erbscheinsanträge, Urkunden zur Übertragung eines Erbteils, Zeugnisse über Ernennung eines Testamentsvollstreckers und ähnliche Zeugnisse, ferner Ausschlagungen von Erbschaften und Erbverzichtsverträge sowie Unterlagen über die Anfechtung von Verfügungen von Todes wegen
93 F Akten über Vormundschaften, Pfleg- 10 Jahre Anhörungsprotokolle, Der Beginn der (bis zum schaften, Beistandschaften und Kind- Anhörungsvermerke Aufbewahrungsfr 31.08.2009 schaftssachen nach § 151 FamFG gemäß § 28 Absatz 4 ist richtet sich VII, VIII, IX) FamFG, Berichte der nach § 4 Jugendämter, ärztliche Absatz 6. Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung) (siehe Nummer 93a))
Anerkennung der Vaterschaft, Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen (siehe Nummer 93b)
Aktenteile, die die in Nummer 96a und b bezeichneten Angelegenheiten betreffen
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104) a) Anhörungsprotokolle, Anhörungs- 30 Jahre vermerke gemäß § 28 Absatz 4 - FamFG, Berichte der Jugendämter, ärztliche Gutachten, familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgerichtliche Genehmigung)
b) Anerkennung der Vaterschaft, 120 Jahre - Zustimmung des Kindes zur Anerkennung der Vaterschaft und sonstige in das Urkundsregister unter I eingetragene Beurkundungen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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94 F Akten über Adoptionen 120 Jahre (bis zum 31.08.2009 XVI)
95 XVII a) Akten über Betreuungssachen 10 Jahre Vorgänge über die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung und einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme (§ 312 Nummer 1 FamFG) und sonstiger Unterbringungsmaßnahmen nach § 312 Nummer 2 FamFG (bis zum 31.08.2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG) (Anhörungsprotokolle, ärztliche Gutachten, betreuungsgerichtliche Genehmigung der Unterbringung (bis zum 31.08.2009: vormundschaftsgericht liche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB (siehe Nummer 95 b)
die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (siehe Nummer 104)
b) Vorgänge über die Genehmigung einer 30 Jahre Ist die betreute freiheitsentziehenden Unterbringung Person und einer Einwilligung in eine ärztliche verstorben, so Zwangsmaßnahme (§ 312 Nummer 1 sind die FamFG) und sonstiger Unterbrin- gesamten Akten gungsmaßnahmen (§ 312 Nummer 2 nach dem Tode FamFG; bis zum 31.08.2009: § 70 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FGG), - nur noch - Vorgänge über die betreuungsgerichtliche Genehmigung (bis zum 10 Jahre 31.08.2009: vormundschaftsgericht- aufzubewahren. liche Genehmigung) nach § 1905 Absatz 2 BGB
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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96 X a) Akten über betreuungsgerichtliche 5 Jahre Der Beginn der Zuweisungssachen, bis zum Aufbewahrungsfr 31.08.2009: ist richtet sich Akten über andere vormundschafts- nach § 4 gerichtliche Angelegenheiten Absatz 6.
b) Vorgänge über einstweilige 30 Jahre Ergibt sich aus Anordnungen (§ 29a Nummer 4 AktO) der Akte der Tod bis zum 31.08.2009: der betroffenen Vorgänge über die Genehmigung der Person, so sind Unterbringung und sonstiger Unter- die gesamten bringungsmaßnahmen (§ 70 Absatz 1 Akten nach dem Satz 2 Nummer 2 FGG) Tode - nur noch - 10 Jahre aufzubewahren
c) Ehelichkeitserklärungen, Feststellung 120 Jahre ab dem der Legitimation durch nachfolgende 01.09.2009: Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, siehe Nummer Feststellungen der Vaterschaft, Anfech- 114c) tungen der Vaterschaft, Annahme an Kindes Statt
d) Erklärungen über Gütertrennung nach 120 Jahre ab dem Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 01.09.2009: des Gleichberechtigungsgesetzes, siehe Nummer Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes 109b) über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen
97 XI Akten über Erziehungsbeistandschaften 30 Jahre - (Schutzaufsichten) nach dem JWG
98 XII Akten über Fürsorgeerziehung nach dem 30 Jahre - JWG
99 XIV a) Akten über Abschiebehaftsachen und 30 Jahre - Bei Mindersonstige Freiheitsentziehung/Unter- jährigen ab dem bringung (bis zum 31.08.2009: auch 01.09.2009: Akten über Minderjährige), sofern nicht siehe Nummer unter b) erfasst 111
b) Akten über Abschiebehaftsachen und 5 Jahre - Bei Mindersonstige Freiheitsentziehung/Unter- jährigen ab dem bringung (bis zum 31.08.2009: auch 01.09.2009: Akten über Minderjährige), in denen siehe Nummer keine richterliche Entscheidung 111 ergangen ist
100 - Sammelakten gemäß § 29 Absatz 5 AktO 5 Jahre -
101 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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102 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten Unterlagen der Notare (§ 51 BNotO), und zwar
a) Sammelbände für Wechsel- und 5 Jahre - Sofern der Notar Scheckproteste eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt hat, ist diese auch für die Aufbewahrung beim Amtsgericht maßgeblich.
b) Blattsammlungen und Sammelakten 7 Jahre mit den nicht zur Urkundensammlung zu nehmenden Schriftstücken
c) Verwahrungs- und Massenbücher, 30 Jahre - Namenverzeichnis zum Massenbuch, Anderkontenliste, Generalakten
d) Urkundenrolle, Erbvertragsverzeichnis, 100 Jahre - Das vor dem Namenverzeichnis zur Urkundenrolle, 01.01.1950 Urkundensammlung einschließlich der entstandene gesondert aufbewahrten Erbverträge Schriftgut ist abweichend von der in Spalte 4 genannten Frist bis auf weiteres zu verwahren; eine Verpflichtung zur Konservierung besteht nicht.
103 UnschZ Akten über Anträge nach dem Gesetz über 5 Jahre Diese Bestim- (jetzt: II) Unschädlichkeitszeugnisse mung gilt, soweit nicht in einzelnen Ländern eine andere Aktenbehandlung vorgesehen ist.
104 - Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre - Titel sowie verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung nach Artikel 54 EuGVVO gem. Artikel 34 EuGVVO erforderlich sind
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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105 F Akten über Familiensachen (§ 23b GVG, ab 5 Jahre Die in Nummer 117 dem 01.09.2009: § 111 FamFG) einschließ- bezeichneten Titel lich Akten der diesen Verfahren vorausgehenden Anträge auf Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe (§ 117 ZPO) sowie Akten weiterer Einzelangelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Familiengerichts gehören, soweit nachfolgend oder bei den Nummern 93 und 94 keine besonderen Bestimmungen gelten
106 F a) Akten über Ehesachen bzw. Lebens- 30 Jahre Entscheidungen und partnerschaftssachen, die zur Auf- Vergleiche über den hebung der Ehe oder der Lebens- Versorgungsausgleich, partnerschaft führen einschließlich beglaubigte Abschrifdazugehöriger Sonderhefte über ten von Entscheieinstweilige Anordnungen und der für dungen der Berufungs- Folgesachen angelegten Sonderhefte und Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 106 c), Vergleiche gemäß Nummer 117b)
b) Akten über sonstige Ehesachen und 20 Jahre Entscheidungen, Lebenspartnerschaften, soweit die Vergleiche sowie alle Verfahren nicht durch Antrags- oder anderen in Nummer Klagerücknahme beendet wurden und 117 aufgeführten Titel soweit es sich nicht um isolierte usw. Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren handelt
c) Entscheidungen und Vergleiche über 80 Jahre den Versorgungsausgleich, beglaubigte Abschriften von Entscheidungen der Berufungs- und Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten
107 F Akten über Streitigkeiten, welche die durch 15 Jahre Die in Nummer 117 Verwandtschaft, Ehe oder Lebenspartner- bezeichneten Titel schaft begründete gesetzliche Unterhalts- usw. pflicht betreffen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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108 F a) Akten über Verfahren, die den 30 Jahre Entscheidungen und Versorgungsausgleich betreffen Vergleiche, beglaubige Abschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz (siehe Nummer 111 b)
b) Entscheidungen und Vergleiche, 80 Jahre beglaubigte Anschriften von Entscheidungen der Beschwerdeinstanz aus den unter a) genannten Akten
109 F a) Akten betreffend Streitigkeiten über 15 Jahre Die in Nummer 117 Ansprüche aus dem ehelichen Güter- bezeichneten Titel recht, auch wenn Dritte am Verfahren usw. beteiligt sind
b) Erklärungen über Gütertrennung nach 120 Jahre bis zum Artikel 8 Abschnitt I Nummern 3 bis 5 31.08.2009: des Gleichberechtigungsgesetzes, Erklärungen nach §§ 2, 3 des Gesetzes siehe lfd. über den ehelichen Güterstand von Nummer 96d) Vertriebenen und Flüchtlingen
110 F Akten über Verfahren nach den §§ 1382 10 Jahre Entscheidungen (siehe und 1383 BGB Nummer 117)
111 F a) Akten über Kindschaftssachen gemäß 30 Jahre Entscheidungen, Kindschafts- § 640 Absatz 2 ZPO Protokolle, die sachen im Sinne Beurkundungen in dieser Bestim- Kindschaftssachen mung sind die in enthalten (siehe § 640 Absatz 2 Nummer 111b) ZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung bezeichneten Verfahren, die ab dem 01.09.2009 als Abstammungssachen bezeichnet werden (siehe §§ 111 Nummer 3, 169 FamFG)
b) aus den Akten zu a) Entscheidungen 70 Jahre wie zu Nummer sowie Protokolle, die Beurkundungen in 111a Kindschaftssachen enthalten
112 F Akten über Anträge auf Befreiung vom 5 Jahre - Erfordernis der Volljährigkeit (§ 1303 Absatz 2 BGB)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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113 F a) Akten über sonstige familienrechtliche 30 Jahre Der Beginn der Angelegenheiten, soweit sie Vorgänge Aufbewahrungs über die Genehmigung der Unter- frist richtet sich bringung (§ 1631b BGB) enthalten nach § 4 Absatz 6.
b) Akten über die Anordnung von Ergän- 10 Jahre Die in Nummer 117 Der Beginn der zungspflegschaften, soweit § 1836e bezeichneten Titel Aufbewahrungs BGB Anwendung findet, sowie Akten usw. frist richtet sich mit Vermögensverzeichnissen nach nach § 4 §§ 1640 und 1683 BGB Absatz 6
114 F a) Akten über Abstammungssachen 30 Jahre Protokolle, die Be- bis zum urkundungen in 31.08.2009: Abstammungssachen siehe lfd. enthalten gem. § 180 Nummer 13b FamFG (siehe Nummer 114b)
Ehelicherklärungen, Feststellungen der Legitimation durch nachfolgende Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, Feststellungen der Vaterschaft, Anfechtungen der Vaterschaft (siehe Nummer 114c)
b) aus den Akten zu a): Entscheidungen 70 Jahre bis zum und Protokolle gemäß § 180 FamFG 31.08.2009: siehe lfd. Nummer 13c und d
c) Ehelicherklärungen, Feststellungen 120 Jahre bis zum der Legitimation durch nachfolgende 31.08.2009: Ehe, Anfechtungen der Ehelichkeit, siehe lfd. Feststellungen der Vaterschaft, Nummer 96c Anfechtungen der Vaterschaft
115 F a) Akten über Wohnungszuweisungs- 5 Jahre Entscheidungen und bis zum und Hausratssachen Vergleiche sowie 31.08.2009: Urkunden, auf die siehe lfd. darin Bezug Nummer 13f genommen ist (siehe Nummer 115c)
b) Akten über Gewaltschutzsachen 5 Jahre wie zu Nummer 115a bis zum 31.08.2009: siehe lfd. Nummer 13f
c) Entscheidungen und Vergleiche sowie 30 Jahre Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist. Zu den Entscheidungen usw. gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften der Entscheidungen der höheren Instanzen.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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116 FH a) Akten über Verfahren nach § 53e 30 Jahre Absatz 2 und 3 FGG
b) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nummer 117 Verfahren über den Unterhalt Minder- bezeichneten Titel jähriger c) Akten über Anträge im vereinfachten 5 Jahre Die in Nummer 117 Verfahren zur Abänderung von bezeichneten Titel Unterhaltstiteln
d) Akten über sonstige Verfahren außer- 5 Jahre Die in Nummer 117 Der Beginn der halb eines anhängigen Verfahrens bezeichneten Titel Aufbewahrungsfrist richtet sich bei den Vorgängen, die eine Fürsorge des Familiengerichts für ein unter elterlicher Sorge stehendes Kind betreffen, nach § 4 Absatz 6.
e) Erklärungen nach § 21 LPartG 100 Jahre (auch soweit sie zu Maßnahmen des Familiengerichts keinen Anlass geben und nicht unter dem Registerzeichen FH erfasst sind)
117 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig- 30 Jahre Zur Zwangsvollneten Titel, Entscheidungen, Ver- streckung geeiggleiche jeder Art, Vollstreckungs- nete Titel, die bescheide sowie Nachweise über die durch spätere Zustellung der Mahn- und Voll- Antragsrückstreckungsbescheide; verfahrens- nahme wirkungseinleitende Schriftstücke und weitere los geworden Nachweise, die für die Vollstreckbar- sind (vgl. § 269 keitserklärung nach Artikel 54 Absatz 3 Satz 1, EuGVVO gemäß Artikel 34 EuGVVO § 700 Absatz 1 erforderlich sind, ferner Hand- ZPO), fallen zeichnungen, Abrechnungen und nicht unter die sonstige Schriftstücke, auf die in der 30-jährige Auf- Entscheidungsformel oder in einem bewahrungsfrist gerichtlichen Vergleich Bezug genom- und sind deshalb men wird. Zu den Entscheidungen nur so lange aufusw. im Sinne dieser Vorschrift zubewahren wie gehören auch die beglaubigten die Verfahrens- Abschriften von Entscheidungen der akten selbst. höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
b) Prozessvergleiche, die einen Erb- 100 Jahre vertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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118 - Sammelakten gemäß § 13a Absatz 4 AktO 5 Jahre Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nummer 116e zu beachten.
E. Anerbensachen und Landwirtschaftssachen 122 EhR Erbhofakten 100 Jahre Eintragungsbewilligun gen, auf die bei der Eintragung eines Rechts im Grundbuch Bezug genommen wurde (sind in die Grundakte zu übernehmen)
131 Lw (XV) Akten über Landwirtschaftssachen sowie 30 Jahre - wegen der Höfe- (früher: Entscheidungen und Vergleiche zur akten siehe LwG, LwS, Hauptsache sowie Urkunden, auf die darin Nummer 140; LwP, LwV, Bezug genommen ist, aus Akten in Pacht- Aus dem PSch) schutzsachen. Registerzeichen PSch kommen nur abgeschlossene Verfahren in Betracht.
132 Lw (XV) Zuweisungsverfahren 50 Jahre - (früher: LwZ)
133 Lw (XV) a) Verfahren betr. die Erteilung von 30 Jahre Hoffolgezeugnisse, (früher: Hoffolgezeugnissen und Erbscheinen Erbscheine, gerichtlich LwH) beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils (Nummer 133 b)
b) Hoffolgezeugnisse, Erbscheine, 100 Jahre gerichtlich beurkundete Erbscheinsanträge, Urkunden über die Übertragung eines Erbteils
c) Verfahren betr. die Genehmigung von 50 Jahre - Hofübergabeverträgen
d) sonstige 30 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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134 Lw (XV) Akten über sonstige Anträge außerhalb 30 Jahre - (früher: einer anhängigen Landwirtschaftssache, die HLw) nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
135 - Sammelakten mit dem Schriftgut über die 30 Jahre nicht in das Register für Landwirtschaftssachen oder entsprechende Register eingetragenen Sachen
140 - Höfeakten gemäß § 10 der Verfahrens- dauernd ordnung für Höfesachen (HöfeVfO) vom aufzube- 29.03.1976 (BGBl. I S. 881, 885) oder wahren entsprechende Akten nach landesrechtlicher Regelung
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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F. Justizverwaltungssachen 221 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, Ver- 20 Jahre ordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unter- 5 Jahre geordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
222 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre Mit Ausnahme Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungs- der Vorgänge, behörden nach Nummer 7 Absatz 1 die wegen ihrer Buchstabe b, Nummer 23 und besonderen Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Bedeutung (§ 8 Verbindung mit den Zuständigkeits- Absatz 5 Gen regelungen der Länder AktVfg) zu den Generalakten (Nummer 221 b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate sofern die betrof- Personalakten einmünden fene Person in eine längere d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre Datenspeiche- Personalakten einmünden (mit Ein- rung eingewilligt willigung in eine längere Daten- hat vgl. Nummer speicherung) 222d)
e) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 5 Jahre nommenen Prüfungsverhandlungen
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille 2 Jahre - Die Register sind und Anträge auf Beglaubigungen zum 50 Jahre aufzu- Zwecke der Legalisation bewahren.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
223 - Nachweisungen über die Verteilung der 50 Jahre - Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuldund Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten
224 - Personalakten
a) der Beschäftigten und Auszubildenden 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über b) der Rechtsbeistände und sonstigen 10 Jahre - Angelegenheiten Personen (Unternehmen), denen die von vorüber- Erlaubnis zur geschäftsmäßigen gehender Bedeu- Rechtsbesorgung erteilt ist tung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
225 - Bücher über Urkundenverwahrungen mit 2 Jahre - Ausnahme der Verwahrungsbücher über Verfügungen von Todes wegen (siehe Nummer 90a) sowie die dazugehörigen Belege
226 - Die an die Amtsgerichte abgelieferten 5 Jahre - Dienstregister und Akten der Gerichtsvollzieher
228 HL Hinterlegungsakten 5 Jahre -
230 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und in Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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Landgericht A. Allgemeines 301 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in 2 Jahre das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 301 b) aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
302 - Aktenregister mit den dazugehörigen keine Register u. Ver- Namenverzeichnissen zeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
303 - Die lediglich zur Kontrolle des Geschäfts- 2 Jahre gangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
304 - (Sammel)Akten mit den Unterlagen über die 20 Jahre - Wahl, Ernennung, Berufung oder Bestellung und Heranziehung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter
B. Zivilsachen 312 O a) Akten über Ansprüche aus einem 30 Jahre familienrechtlichen Verhältnis nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht
b) alle übrigen Akten 5 Jahre Die in Nummer 321a - vgl. auch bezeichneten Titel Nummern 324, sowie Urteile und 326, 363 - Vergleiche jeder Art usw.
315 OH Akten über Anträge auf Durchführung des 5 Jahre Die in Nummer 321a - vgl. auch selbstständigen Beweisverfahrens und über bezeichneten Titel Nummern 324, sonstige Anträge außerhalb eines anhängi- sowie Urteile und 326, 363 gen Rechtsstreits, die nicht Bestandteil der Vergleiche jeder Art Hauptakten geworden sind usw.
316 - Sammelakten über die bei dem Gericht vor 30 Jahre dem 01.01.1998 niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Vergleiche nach § 1044 b) Absatz 1 ZPO a. F.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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317 R Urteile aus Akten über Ehe-, Kindschafts- 50 Jahre - betrifft Altverund Entmündigungssachen fahren vor 1977
318 S Sammelakten mit den in der Berufungs- 5 Jahre Die in Nummer 321a instanz zurückbehaltenen Schriftstücken bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
319 SH Akten über Anträge außerhalb eines 2 Jahre Vergleiche (siehe anhängigen Berufungsverfahrens Nummer 321a)
320 T Sammelakten mit den in der Beschwerde- 5 Jahre Die in Nummer 321a instanz zurückbehaltenen Schriftstücken bezeichneten Titel sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
321 - a) Die zur Zwangsvollstreckung geeig- 30 Jahre Zur Zwangsneten Titel und Entscheidungen, Ver- vollstreckung gleiche jeder Art, Vollstreckbarerklä- geeignete Titel, rungen und Vollstreckungsbescheide, die durch Bestätigungserklärungen über die spätere Klage- Vollstreckbarkeit nach der EVT-VO, oder Antrags- Nachweisungen über die Zustellung der rücknahme Mahn- und Vollstreckungsbescheide wirkungslos sowie verfahrenseinleitende Schrift- geworden sind stücke und weitere Nachweise, die für (vgl. §§ 269 die Vollstreckbarkeitserklärung nach Absatz 3 Artikel 54 EuGVVO gem. Artikel 34 Satz 1, 700 EuGVVO erforderlich sind, Schieds- Absatz 1 ZPO), sprüche, schiedsrichterliche Vergleiche fallen nicht sowie Entscheidungen über deren unter die Vollstreckbarkeit; ferner Handzeich- 30jährige nungen, Karten, Abrechnungen und Aufbewahrungs sonstige Schriftstücke, auf die in der frist und sind Entscheidungsformel oder in einem deshalb nur so gerichtlichen Vergleich Bezug lange aufzugenommen ist. bewahren wie die Verfahrens- Zu den Entscheidungen usw. im Sinne akten selbst. dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
b) Entscheidungen und Vergleiche über 100 Jahre den vorzeitigen Erbausgleich, (§§ 1934d, 1934e BGB a.F.)
c) Prozessvergleiche, die einen Erb- 100 Jahre vertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
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322 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 2 Jahre die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
323 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 AktO 2 Jahre -
324 O, OH (VH) a) Akten über die Gewährung richterlicher 5 Jahre Entscheidungen und Vertragshilfe Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist (siehe Nummer 324 b)
b) Entscheidungen und Vergleiche in den 30 Jahre zu a) genannten Angelegenheiten sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist.
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
325 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
326 O, OH Akten über Anträge auf gerichtliche Ent- 30 Jahre - (AktG) scheidungen nach dem Aktiengesetz (früher: AktE)
327 OTh Akten über Verfahren nach dem 30 Jahre - Therapieunterbringungsgesetz
C. Straf- und Bußgeldverfahren 341 - Sammelakten mit den in der Berufungs- 30 Jahre oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
342 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 5 Jahre - Anträge auf Entscheidung der Strafkammer als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1b AktO)
344 StVK bzw. Akten über Verfahren nach §§ 109, 110 10 Jahre - Vollz. StVollzG
345 BwH Akten der hauptamtlichen Bewährungshelfer 6 Jahre -
346 GerH Sammelakten der Gerichtshelfer 5 Jahre -
347 FA Akten der Führungsaufsichtsstellen über 10 Jahre - Verurteilte
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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348 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung der abgehenden Briefe der Untersuchungs- der Behördengefangenen leitung können die Begleitumschläge statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Sonstige Zuständigkeiten des Landgerichts 361 - Akten über Wiedergutmachungssachen 30 Jahre - (Rückerstattung)
362 - Akten über Wiedergutmachungssachen 30 Jahre - (Entschädigung)
363 O, OH (Wp) Akten über Wertpapierbereinigungssachen 10 Jahre -
E. Dienststrafsachen, Dienst- und Berufsgerichtssachen 371 - Akten über Dienststrafsachen 30 Jahre -
372 - Akten über berufsgerichtliche Verfahren
a) in denen auf Ausschließung aus dem 30 Jahre - Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist
b) alle Übrigen 20 Jahre -
373 - Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf 30 Jahre - Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
F. Justizverwaltungssachen 381 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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a) über Rechtsnormen (Gesetze, Verord- 20 Jahre nungen, Observanzen, Privilegien usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von unter- 5 Jahre geordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 382 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre - Mit Ausnahme Absatz 1, 2 ZRHO, der Prüfungs- der Vorgänge, behörden nach Nummer 7 Absatz 1 die wegen ihrer Buchstabe b, Nummer 23 und besonderen Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Ver- Bedeutung (§ 8 bindung mit den Zuständigkeits- Absatz 5 regelungen der Länder GenAktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 381b) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate - sofern die Personalakten einmünden betroffene Person in die d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - weitere Personalakten einmünden (mit Einwilli- Datenspeigung in längere Datenspeicherung) cherung eingewilligt hat vgl. e) die von den Aufsichtsbehörden vorge- 10 Jahre - Nummer 382d nommenen Prüfungsverhandlungen
f) Anträge auf Ausstellung einer Apostille 2 Jahre - Die Register sind und Anträge auf Beglaubigungen zum 50 Jahre aufzu- Zwecke der Legalisation bewahren.
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
383 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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385 - Personalakten
a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;Teilb) der Notare, Notarassessoren sowie 10 Jahre Schriftstücke, die sich akten über Angeder Rechtsbeistände und sonstigen auf die Amtsnachfolge, legenheiten von Personen (Unternehmen), denen die die Aktenverwahrung vorübergehender Erlaubnis zur geschäftsmäßigen (§ 51 BNotO) bzw. auf Bedeutung sind Rechtsbesorgung erteilt ist die Notariatsverwalter- 5 Jahre nach schaft (§ 56 BNotO) Ablauf des beziehen, Siegel- und Jahres, in dem Unterschriftsproben die Bearbeitung (siehe Nummer 385c) abgeschlossen wurde, aufzuc) Schriftstücke, die sich auf die Amts- 100 Jahre - bewahren. nachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben
387 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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Oberlandesgericht
A. Allgemeines
401 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in 2 Jahre das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 401 b) und c) aufgeführten Akten
b) Akten über Anträge auf Enthebung 5 Jahre vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 Wirtschaftsprüferordnung und § 101 des Steuerberatungsgesetzes
c) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr
402 - Aktenregister mit den dazugehörigen keine Register u. Namenverzeichnissen Verzeichnisse sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
403 - Die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher.
Ausgenommen sind die Nachweisungen über die Verteilung der Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten (siehe Nummer 506)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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B. Zivil- und Familiensachen
410 Sch, Kap, a) Akten über schiedsrichterliche 5 Jahre Die zur Akt, EK Verfahren, Verfahren nach dem Zwangsvollstreckung Kapitalanleger- geeigneten Titel, Musterverfahrensgesetz, Schiedssprüche, Freigabeverfahren nach dem Aktien- schiedsrichterliche und Umwandlungsgesetz, Vergleiche sowie Entschädigungsverfahren Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit
(siehe Nummer 410 b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung 30 Jahre geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit
410a SchH a) Akten über Anträge auf gerichtliche 5 Jahre Die zur Entscheidung in den in § 1062 Absatz Zwangsvollstreckung 1 Nummern 1 bis 3 ZPO genannten geeigneten Titel, Fälle Beschlüsse etc. (siehe Nummer 410a b))
b) Die zur Zwangsvollstreckung 30 Jahre geeigneten Titel und Beschlüsse
411 U, UF a) Sammelakten und Blattsammlungen 5 Jahre Entscheidungen und (Senatsakten) mit den in der Vergleiche (siehe Beschwerdeinstanz (bis zum Nummer 411 b) und 31.08.2009: Berufungsinstanz) c)) zurückbehaltenen Schriftstücken
b) Entscheidungen und Vergleiche aus 30 Jahre den Akten zu a)
c) Prozessvergleiche aus den Akten zu 100 Jahre a), die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge geändert wird
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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412 UH, UFH a) Akten über Anträge außerhalb eines 2 Jahre Vergleiche (siehe anhängigen Beschwerdeverfahrens Nummer 412 b)) (bis zum 31.08.2009: Berufungsverfahren), die nicht - Bestandteil der Hauptakten geworden sind
b) Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre
413 W, WF a) Sammelakten und Blattsammlungen 5 Jahre vollstreckungsfähige (Senatsakten) mit den in der Beschlüsse (siehe Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Nummer 413 b)) Schriftstücken b) Instanz abschließende Beschlüsse mit 30 Jahre Zwischenentscheidung vollstreckungsfähigem Inhalt sowie en (siehe Nummer 413 Entscheidungen über die a)) Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu a)
414 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 2 Jahre die Erteilung von Notfristzeugnissen
415 - Sammel- und Sonderakten gemäß § 39 2 Jahre - AktO
Sammelakten und Blattsammlungen 30 Jahre (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen 415a UTh, WTh - Schriftstücken
416 OLG Entscheidungen und Vergleiche sowie 30 Jahre - Urkunden, auf die darin Bezug genommen II ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen.
Zu den Entscheidungen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz.
417 FS I Akten über Fideikommisse, Lehen, 50 Jahre - Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen
418 FS II Akten über Schutzforsten, Waldgüter, 50 Jahre - Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Stiftungen, Waldgenossenschaften und dergleichen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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419 - Akten über Stiftungen 30 Jahre -
420 VA Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)
a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung 2 Jahre erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt
b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
421 REMiet Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen 30 Jahre -
C. Strafsachen und Bußgeldverfahren
431 - Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Urteile und Beschlüsse (Senatsakten) mit den in der Revisionsoder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen (siehe Nummer 433) Schriftstücken
432 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 5 Jahre - Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberen Gerichts und über die Ablehnung von Gerichtspersonen (§ 41 Absatz 1 b) AktO)
433 - Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie 30 Jahre Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
434 VAs Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)
a) wenn der Antrag zurückgenommen 5 Jahre oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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b) in allen übrigen Fällen 30 Jahre -
435 - Entscheidungen über Rechtsbeschwerden 30 Jahre nach §§ 116, 117 StVollzG
436 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung der abgehenden Briefe der der Untersuchungsgefangenen Behördenleitung können die Begleitumschläg e statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Landwirtschaftssachen
451 - Sammelakten und Blattsammlungen 30 Jahre - (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
452 - Sammelakten mit den Schriftstücken über 5 Jahre die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
E. Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
471 - a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Entscheidungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (siehe Nummer (Rückerstattung) 471 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
472 - a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Entscheidungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (siehe Nummer (Entschädigung) 472 b))
b) Entscheidungen aus den Akten zu a) 30 Jahre
Lfd Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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473 - Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen
475 Kart (früher: a) Verwaltungsbeschwerden und 10 Jahre Beschlüsse Kart V, Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (siehe Nummer Kart B, (GWB) 475 b)) Kart) b) Beschlüsse 30 Jahre
476 Verg a) Akten über sofortige Beschwerden und 10 Jahre Beschlüsse Entscheidungen nach § 115 Absatz 2 Sätze 2 und 3 GWB in (siehe Nummer Vergaberechtssachen 476 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
477 a) Akten über Beschwerden nach 10 Jahre Beschlüsse § 75 EnWG (siehe Nummer 477 b))
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
F. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
491 - Akten über Dienststrafverfahren 30 Jahre -
492 Not Akten über
a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im 30 Jahre - Rahmen des Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Anfechtungsverfahren nach § 111 30 Jahre - BnotO
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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493 AGH a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über 30 Jahre verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a ff. BRAO; bis zum 31.8.2009: §§ 37 ff., 223 BRAO)
b) Sammelakten und Blattsammlungen 50 Jahre über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist
c) alle übrigen der unter b) genannten 30 Jahre - Akten
494 - Sammelakten und Blattsammlungen 20 Jahre - (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren
495 DG, DGH Akten der Richterdienstgerichte über
a) Disziplinarverfahren, in denen auf 30 Jahre - Entfernung aus dem Dienst erkannt worden ist
b) alle anderen Disziplinarverfahren 20 Jahre -
c) Versetzungs- und Prüfungsverfahren 20 Jahre -
G. Justizverwaltungssachen
501 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, 20 Jahre - Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen
502 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsstellen nach § 9 3 Jahre - Mit Ausnahme Absatz 1, 2 ZRHO, der der Vorgänge, Prüfungsbehörden nach Nummer 7 die wegen ihrer Absatz 1 Buchstabe b, Nummer 23 besonderen und Nummer 30 Absatz 1 RiVASt in Bedeutung (§ 8 Verbindung mit den Absatz 5 Gen Zuständigkeitsregelungen der Länder AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 501 b)) zu bringen sind. Werden Register geführt, so sind diese 30 Jahre aufzubewahren.
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
c) Listen der Empfänger von 5 Jahre - Geldauflagen in Ermittlungs-, Strafund Gnadensachen und Liste der Empfänger von Geldbußen nebst den dazugehörigen Unterlagen
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate - sofern die Personalakten einmünden betroffene Person in die e) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - längere Personalakten einmünden (mit Datenspeicherun Einwilligung in längere g eingewilligt hat Datenspeicherung) vgl. Nummer 502 e)
f) die von den Aufsichtsbehörden 10 Jahre vorgenommenen Prüfungsverhandlungen
g) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
h) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
503 - Sammelakten über Ehelicherklärungen 100 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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504 - Sammelakten über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
- a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 80 Jahre -
505 Sammelakten über die Befreiung von der 2 Jahre - Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländer
506 - Nachweisungen über die Verteilung der 100 Jahre - Vordrucke zu Hypotheken-, Grundschuldund Rentenschuldbriefen sowie zu Schiffsbriefen und Schiffszertifikaten
507 - Personalakten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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a) der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
b) der Notare und Notarassessoren 10 Jahre Schriftstücke, die sich auf die Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterscha ft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben (siehe Nummer 507 c)).
c) Schriftstücke, die sich auf die 100 Jahre Amtsnachfolge, die Aktenverwahrung (§ 51 BNotO) bzw. auf die Notariatsverwalterschaft (§ 56 BNotO) beziehen, Siegel- und Unterschriftsproben
509 - Akten über
a) die Prüfung von Rechtskandidaten zu a) siehe § 64 JAG NRW
aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre -
bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten können nach 5 10 Jahre - Jahren b) die Prüfung von Beamten vernichtet einschließlich der Anlagehefte mit werden schriftlichen Prüfungsarbeiten
c) die Prüfung von Auszubildenden 5 Jahre einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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510 - Akten über die Eintragung von 5 Jahre - Versorgungsanwärtern in ein Bewerberverzeichnis
511 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen und Familiensachen sowie in Strafsachen und Bußgeldverfahren
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten
Staatsanwaltschaft
A. Allgemeines
601 AR Akten über Angelegenheiten, die in das 5 Jahre - Allgemeine Register eingetragen sind
602 - Aktenregister mit den dazugehörigen keine Register u. Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnisse Verzeichnissen sowie die sind zu Zentralnamenkartei vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
603 - a) die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
611 - Akten über Zivilsachen 5 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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C. Strafsachen
622 Js/UJs Akten (einschließlich aufzubewahrender Zu Nummern Handakten) über 622, 623, 624 und 721:
a) Verfahren zur Ermittlung der 30 Jahre - Akten, aus Todesursache Verstorbener denen sich (Leichensachen) ergibt, dass der objektive b) Verfahren zur Ermittlung von Bränden 20 Jahre - Tatbestand eines (Brandsachen) Verbrechens oder Vergehens c) Ermittlungsverfahren, die wegen Verfahrensbeendende vorliegt, der Schuldunfähigkeit eingestellt sind Entscheidungen; Täter aber nicht Gutachten über zur Aburteilung Feststellung der zu bringen ist, Schuldunfähigkeit(sieh sind in allen e Nummer 623) Fällen mindestens so aa) 10 Jahre lange aufzubewahren, im Falle eines Vergehens als nicht die Strafverfolgung durch Verjährung bb) 20 Jahre ausgeschlossen ist; in den Fällen, in denen die Tat im Falle eines Verbrechens sowie bei der Verjährung Straftaten nach §§ 174 bis 180, 182 nicht unterliegt, oder 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 sind sie so lange StGB aufzubewahren, als eine Strafverfolgung den Umständen nach noch möglich ist.
d) sonstige Angelegenheiten, in denen 5 Jahre das Verfahren eingestellt ist
623 Verfahrensbeendende Entscheidungen; 30 Jahre wie zu Nummer Gutachten über Feststellung der 622 Schuldunfähigkeit aus den unter Nummer 622 c) genannten Akten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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624 Js (Ks, KLs, Akten (einschließlich aufzubewahrender wie zu Nummer Ls, Ds, Cs) Handakten und Vollstreckungs-, 622 Bewährungs- sowie Gnadenhefte) über (früher: Anklagen (Anträge nach § 413 StPO) und Strafbefehle KLs, KMs, Ls, Ms, Cs, DLs, Ds, Es) a) in denen auf Todesstrafe oder aufzubewah lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, ren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigt e das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf 30 Jahre - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,
c) wenn wegen einer Straftat, für die das 30 Jahre - Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
d) wenn wegen einer Straftat nach 30 Jahre - §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
e) wenn das Verfahren wegen Verfahrensbeendende Schuldunfähigkeit oder auf Entscheidungen; psychischer Krankheit beruhender Gutachten über Verhandlungsunfähigkeit ohne Feststellung der Bestrafung abgeschlossen oder eine Schuldunfähigkeit oder gerichtliche Entscheidung nach § 413 psychischer Krankheit StPO aus den in § 11 Absatz 1 (siehe Nummer 629) Nummer 2 BZRG genannten Gründen abgelehnt worden ist,
aa) im Falle eines Vergehens 10 Jahre
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei 20 Jahre Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahre Auf Strafe lautende 1 Jahr erkannt ist, Urteile, Vollstreckungsnachwei se usw. (siehe Nummer 629)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 10 Jahre Auf Strafe lautende Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Urteile, Strafbefehle, Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis Vollstreckungsnachwei zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von se usw.(siehe Nummer mehr als 1 Jahr erkannt ist, 629)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, 5 Jahre Auf Strafe lautende Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Urteile, Strafbefehle, Jugendstrafe erkannt ist, Vollstreckungsnachwei se usw. (siehe Nummer 629)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechende und Heranwachsende nach Urteile, Jugendrecht, jedoch nicht auf Vollstreckungsnachwei Jugendstrafe erkannt ist, se usw. (siehe Nummer 629)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachwei se usw. (siehe Nummer 629)
628 Js Akten über Bußgeldverfahren (einschließlich 5 Jahre Vollstreckbare Titel (z. der gerichtlichen Bußgeldentscheidung) B. (OWi) Kostenfestsetzungsbe schlüsse, Entscheidungen über die Entschädigung wegen erlittener Verfolgungsmaßnahm en) (siehe Nummer 629)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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629 a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfest-stellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 624 Buchst. e) genannten Akten.
Zu den Urteilen im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen.
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 624 Buchst. i) genannten Akten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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633 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung der abgehenden Briefe der der Untersuchungsgefangenen Behördenleitung können die Begleitumschläg e statt in Sammelakten auch in Kartons oder anderen Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
D. Justizverwaltungssachen
651 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, 20 Jahre - Verordnungen usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen
652 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Akten der Prüfungsbehörden nach 3 Jahre - mit Ausnahme Nummer 8 Absatz 1 Buchstabe c, der Vorgänge, Nummer 78 Absatz 1, Nummer 148 die wegen ihrer Absatz 3 RiVASt in Verbindung mit besonderen den Zuständigkeitsregelungen der Bedeutung (§ 8 Länder Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 651 b)) zu bringen sind
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate - Personalakten einmünden
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit 2 Jahre - sofern die Einwilligung in längere betroffene Datenspeicherung) Person in die weitere Datenspeicherun g eingewilligt hat vgl. Nummer 652 d)
e) die von den Aufsichtsbehörden 10 Jahre vorgenommenen Prüfungsverhandlungen
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
h) Berichtshefte sind wie die 5 Jahre dazugehörige Sachakte aufzubewahren.
653 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
654 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num zeichen rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Generalstaatsanwaltschaft
A. Allgemeines
701 AR Akten über Angelegenheiten, die in das 5 Jahre - Allgemeine Register eingetragen sind
702 - Aktenregister mit den dazugehörigen keine Register u. Namenverzeichnissen und sonstigen Verzeichnisse Verzeichnissen sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
703 - a) die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke
b) die Listen der Überführungsstücke 5 Jahre
B. Zivilsachen
711 Rs Sammelakten für Zivilsachen (§ 46 Absatz 3 5 Jahre AktO)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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C. Strafsachen
721 OJs Akten über erstinstanzliche Strafsachen wie zu Nummer beim Oberlandesgericht 622
a) in denen auf Todesstrafe oder lebenslange Freiheitsstrafe erkannt ist, aufzubewah ren bis zum Ablauf des Jahres, in dem die oder der Beschuldigt e das 100. Lebensjahr vollendet hätte
b) wenn auf Sicherungsverwahrung, auf 30 Jahre - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (früher: Heil- und Pflegeanstalt) oder auf Untersagung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer erkannt ist,
c) wenn wegen einer Straftat, für die das 30 Jahre Gesetz als Höchststrafe lebenslange Freiheitsstrafe vorsieht, auf Freiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
d) wenn wegen einer Straftat nach 30 Jahre §§ 174 bis 180, 182, 223 bis 227, 239 bis 239b oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB auf Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als 1 Jahr erkannt ist,
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
1 2 3 4 5 6
e) wenn das Verfahren wegen Verfahrensbeendende Schuldunfähigkeit oder auf Entscheidungen; psychischer Krankheit beruhender Gutachten über Verhandlungsunfähigkeit ohne Feststellung der Bestrafung abgeschlossen oder eine Schuldunfähigkeit oder gerichtliche Entscheidung nach § 413 psychischer Krankheit StPO aus den in § 11 Absatz 1 Nummer 2 BZRG genannten Gründen (siehe Nummer 722) abgelehnt worden ist,
aa) im Falle eine Vergehens 10 Jahre
bb) im Falle eines Verbrechens sowie bei 20 Jahre Straftaten nach den §§ 174 bis 180, 182 StGB oder § 240 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 StGB
f) wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als 15 Jahre Auf Strafe lautende 1 Jahr erkannt ist, Urteile, Vollstreckungsnachwei se usw. (siehe Nummer 722)
g) wenn auf Geldstrafe von mehr als 90 10 Jahre Auf Strafe lautende Tagessätzen, auf Freiheitsstrafe oder Urteile, Strafbefehle, Strafarrest von mehr als 3 Monaten bis Vollstreckungsnachwei zu 1 Jahr oder auf Jugendstrafe von se usw. (siehe mehr als 1 Jahr erkannt ist, Nummer 722)
h) wenn sonst auf Geldstrafe, 5 Jahre Auf Strafe lautende Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Urteile, Strafbefehle, Jugendstrafe erkannt ist, Vollstreckungsnachwei se usw. (siehe Nummer 722)
i) wenn in Verfahren gegen Jugendliche 5 Jahre Nicht freisprechende und Heranwachsende nach Urteile, Jugendrecht, jedoch nicht auf Vollstreckungsnachwei Jugendstrafe erkannt ist, se usw.(siehe Nummer 722)
j) sonstige 5 Jahre Auf Strafe lautende Urteile, Strafbefehle, Vollstreckungsnachwei se usw. (siehe Nummer 722)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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722 - a) Die Urteile und Strafbefehle, in denen 30 Jahre rechtskräftig auf Strafe (hierzu zählen nicht Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem JGG) erkannt ist einschließlich der Gesamtstrafenbeschlüsse, verfahrenseinleitende Schriftstücke und weitere Nachweise, die für die Vollstreckbarkeitserklärung erforderlich sind, sowie die Nachweise über die Vollstreckung der Strafe; Anklagen, auf deren zugelassenen Anklagesatz Bezug genommen ist, Anklagen gemäß § 212 a Absatz 2 Satz 2 StPO bzw. § 418 Absatz 3 Satz 2 StPO; Strafbefehle, Strafbefehlsanträge; bei den Akten befindliche Abbildungen, auf die in den Urteilen Bezug genommen ist; Urteile und sonstige Entscheidungen über die Kostenerstattungspflicht und über die Entschädigungspflicht für Strafverfolgungsmaßnahmen; Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 DNA-Identitätsfest-stellungsgesetz und § 81 g StPO; Kostenfestsetzungsbeschlüsse sowie Entscheidungen, in denen eine Entschädigung nach den §§ 10, 11 StrEG zuerkannt worden ist; die Beschlüsse oder Mitteilungen über den Erlass oder die Milderung der Strafe sowie über die Anordnung der Nichtaufnahme in ein Führungszeugnis (§ 39 BZRG) oder die Tilgung (§§ 48, 49 BZRG).
Ist eine Geldstrafe durch Teilzahlungen getilgt, so ist nur der Nachweis über die letzte Teilzahlung aufzubewahren.
Urteile und Beschlüsse, in denen eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist. Verfahrensbeendende Entscheidungen, Gutachten über Feststellung der Schuldunfähigkeit oder psychischer Krankheit aus den unter Nummer 721 Buchstabe e) genannten Akten.
b) Nicht freisprechende Urteile sowie die 10 Jahre dazugehörigen Vollstreckungsnachweise aus den unter Nummer 721 Buchstabe h) genannten Akten
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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723 Zs Sammelakten über die Beschwerden gegen 5 Jahre das Verfahren eines Staatsanwalts (Amtsanwalts), die nicht zu den Hauptakten genommen sind
724 Ausl. Auslieferungssachen 10 Jahre -
726 - Handakten über Revisionen in Strafsachen 5 Jahre und über Rechtsbeschwerden in Bußgeldsachen
728 - Akten über Verfahren nach dem Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 02.05.1953 - BGBl. I S. 161 -
a) soweit sie Entscheidungen enthalten, 50 Jahre die die Genehmigung einer Zuführung oder einer Vollstreckung zum Gegenstand haben oder gemäß §§ 10, 11, 14 oder 15 ergangen sind
b) sonstige 10 Jahre -
729 - Akten über Verfahren nach §§ 23 ff. 5 Jahre - EGGVG
730 - Handakten über Kartellbußgeldsachen 10 Jahre -
D. Dienststrafsachen, Dienst-, Ehren- und Berufsgerichtssachen
741 - Handakten in Disziplinarverfahren gegen 10 Jahre - Richter und Beamte
742 - Handakten des Vertreters der 10 Jahre - Einleitungsbehörde in Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare
743 - a) Handakten über anwaltsgerichtliche 10 Jahre - Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern die Hauptakten nicht bei der Staatsanwaltschaft geführt werden
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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b) Akten über Ermittlungsverfahren, die 10 Jahre nicht zur Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens geführt haben, einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit die Akten über diese Ermittlungsverfahren nicht an eine andere Stelle abzugeben sind c) Akten über anwaltsgerichtliche 40 Jahre - Verfahren gegen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (einschließlich der dazugehörigen Handakten, soweit der Staatsanwaltschaft die Führung der Hauptakten übertragen ist), in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist
d) alle übrigen unter c) genannten Akten 20 Jahre -
744 - a) Handakten über berufsgerichtliche 30 Jahre - Verfahren einschließlich der dazugehörigen Handakten, in denen auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt oder in denen ein Beweissicherungsverfahren angeordnet worden ist
b) alle Übrigen 20 Jahre -
c) Sammelakten über Rügebescheide 10 Jahre -
E. Justizverwaltungssachen
751 - Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) über Rechtsnormen (Gesetze, 20 Jahre - Verordnungen usw.)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen
752 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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a) Akten der Prüfungsbehörden nach 3 Jahre - mit Ausnahme Nummer 7 Absatz 1 Buchstabe b, der Vorgänge, Nummer 23 und Nummer 30 Absatz 1 die wegen ihrer RiVASt in Verbindung mit den besonderen Zuständigkeitsregelungen der Länder Bedeutung (§ 8 Absatz 5 Gen AktVfg.) zu den Generalakten (Nummer 751 b)) zu bringen sind
b) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate - Personalakten einmünden
d) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - sofern die Personalakten einmünden (mit betroffene Einwilligung in längere Person in die Datenspeicherung) weitere Datenspeicherun g eingewilligt hat vgl. 752 d)
e) die von den Aufsichtsbehörden 10 Jahre vorgenommenen Prüfungsverhandlungen
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre
h) Berichte der Staatsanwaltschaften
20 Jahre
753 - 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3; Personalakten der Beschäftigten Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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755 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre -
756 - Akten über
a) die Prüfung von Beamten einschl. der 10 Jahre - zu a) und b) Anlagehefte mit schriftlichen Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten schriftl. Prüfungsarbeiten b) die Prüfung von Amtsanwälten einschl. 10 Jahre - können nach 5 der Anlagehefte mit schriftlichen Jahren Prüfungsarbeiten vernichtet werden.
757 - Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Ermittlungsverfahren und Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz bei den Staats- und Amtsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem Kalenderjahr 5 Jahre -
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten
758 StEs Akten über Ansprüche auf Entschädigung 5 Jahre nach dem StEG
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num zeichen rungsfrist herauszunehmendeSc mer hriftstücke
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Justizvollzugsbehörden
A. Allgemeines
801 - Die lediglich zur Kontrolle des 5 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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B. Justizverwaltungssachen
811 - a) Generalakten (Abschnitt B der 20 Jahre - Anweisung zum Generalaktenplan) mit Ausnahme der unter b) bezeichneten Beiakten
b) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung
812 - Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - sofern die Personalakten einmünden (mit betroffene Einwilligung in längere Person in die Datenspeicherung) weitere Datenspeicherun g eingewilligt hat d) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre - vgl. Nummer 812 c)
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num zeichen rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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813 - Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;
Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
814 - Akten über das Auswahlverfahren bei der 10 Jahre - Anlagehefte mit Einstellung von Beamten und über die schriftlichen Prüfung von Beamten einschließlich der Prüfungsarbeiten Anlagehefte mit schriftlichen können nach 5 Prüfungsarbeiten Jahren vernichtet werden.
815 - Akten über Unfallfürsorge für Gefangene 20 Jahre und Arrestanten
C. Besondere Bestimmungen für Justizvollzugsanstalten
821 - Gefangenenbücher, Gefangenenkarteien 10 Jahre - zu Nummern und Transportbücher 821 - 824:
Bei Vorliegen besonderer Umstände kann (nur) unter den Voraussetzunge n des § 184 Absatz 3 Satz 2 StVollzG,
§ 104 Absatz 5 Satz 1 JStVollzG NRW oder § 71 Absatz 5 UVollzG NRW eine längere Aufbewahrungsfrist angeordnet werden.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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822 - a) Zugangsbücher, Abgangsbücher, 2 Jahre - Belegungsbücher, Abgangskalender, Verzeichnisse der Beurlaubungen, Verzeichnisse der Entweichungen, Verzeichnisse über Freigang, Verzeichnisse über Ausgang, Verzeichnisse der Disziplinarmaßnahmen, Verzeichnisse der besonderen Sicherheitsmaßnahmen
b) die Nachweise über die den 5 Jahre - Gefangenen abgenommenen Gegenstände und Gelder, Krankenbücher
823 - Personalakten der Gefangenen 10 Jahre -
824 - Gesundheitsakten und Krankenblätter über Gefangene
a) wenn ausschließlich Abschiebungshaft 10 Jahre vollzogen worden ist oder wenn für diese im Anschluss an sonstige Freiheitsentziehung eine gesonderte Gesundheitsakte oder ein gesondertes Krankenblatt angelegt worden ist
b) im Übrigen 20 Jahre -
825 - Kriminologische Untersuchungsakten 30 Jahre -
826 - Sammelakten mit den Begleitumschlägen 1 Jahr - Auf Anordnung der eingehenden Briefe an der Untersuchungsgefangene, soweit auf ihnen Behördenleitung keine Verfügung über etwaige Einlagen können getroffen worden ist, und Sprechscheine der Begleitumschläg Gefangenen e statt in Sammelakten auch in Kartons oder an deren Behältnissen geordnet aufbewahrt werden.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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D. Besondere Bestimmungen für Jugendarrestanstalten
831 - Jugendarrestbücher für 10 Jahre - Jugendarrestanstalten und Freizeitarresträume, Namenverzeichnisse
832 - a) Zu- und Abgangsbücher, 2 Jahre - Belegungsbücher, Jugendarrestkalender
b) die Nachweise über die den 2 Jahre - Arrestanten abgenommenen Gegenstände und Gelder
833 - Personalakten der Arrestanten 10 Jahre -
Abschnitt II Landeseinheitliche Aufbewahrungsfristen für das Schriftgut der Gerichte für Arbeitssachen, der Finanzgerichte, der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit, der Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und des ministeriellen Schriftguts des Landes Bremen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num zeichen rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Arbeitsgericht
A. Allgemeines 1 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre - Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 1 b) aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
2 Die Aktenregister mit den dazugehörigen keine - Register u. Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnisse Verzeichnissen sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
3 Die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num zeichen rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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B. Rechtssachen (§§ 80 ff. ArbGG) 4 Ba Akten über Mahnsachen, einschließlich der 2 Jahre Vollstreckungsbeschei dazugehörigen Hüllen oder Register (§ 10 de (siehe Nummer 8) Absatz 1 u. 2 AktO-AGB)
5 Ca, Ga, BV, Prozessakten und Akten, die Sachen 5 Jahre Die in Nummer 8 BVGa betreffen, über die im Beschlussverfahren bezeichneten Titel zu entscheiden ist (§§ 80 ff. ArbGG) sowie Urteile und Vergleiche jeder Art usw.
6 Ha, BVHa a) Akten über selbständige 5 Jahre Beweisverfahren, die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind,
b) Akten über sonstige Anträge außerhalb 2 Jahre Die in Nummer 8 eines anhängigen Rechtsstreits, die bezeichneten Titel nicht Bestandteil der Hauptakten sowie Urteile und geworden sind. Vergleiche jeder Art usw.
7 a) Sammelakten über die bei dem Gericht 30 Jahre niedergelegten Schiedssprüche, schiedsrichterlichen Vergleiche und Anwaltsvergleiche
RNS b) Register für niedergelegte keine Register u. Schiedssprüche, schiedsrichterliche Verzeichnisse Vergleiche und Anwaltsvergleiche sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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8 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre - Titel, alle Urteile, das Beschlussverfahren nach §§ 80 ff ArbGG (auch teilweise) beendende Beschlüsse, Vergleiche jeder Art und Vollstreckungsbescheide; Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarerklärung; ferner Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstige Schriftstücke, auf die in der Entscheidungsformel oder in einem gerichtlichen Vergleich Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanzen sowie Leseabschriften.
C. Justizverwaltungssachen 9 Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten von allgemeiner Bedeutung)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. über 20 Jahre - Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten 20 Jahre -
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen 5 Jahre -
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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10 Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate - Personalakten einmünden
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - sofern die Personalakten einmünden (mit betroffene Einwilligung in längere Person in die Datenspeicherung) weitere Datenspeicherun d) die von den Aufsichtsbehörden 10 Jahre - g eingewilligt hat aufgenommenen vgl. Nummer 10 Prüfungsverhandlungen c) Abschn. II
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
11 Prüfungsakten 10 Jahre -
12 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num zeichen rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Landesarbeitsgericht
A. Allgemeines 13 AR a) Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre - Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 13 b) aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr --
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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14 Die Aktenregister mit den dazugehörigen keine - Register u. Namensverzeichnissen und sonstigen Verzeichnisse Verzeichnissen sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
15 Die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher, Eingangslisten und Posteingangsbücher
B. Rechtssachen (§§ 87 ff. ArbGG) 16 Sa, SaGa, a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Urteile und Vergleiche TaBV, (Kammerakten) mit den in der (siehe Nummer 16 c)) TaBVGa, Berufungsinstanz und den in der Beschwerdeinstanz in Oa Beschlusssachen (§§ 87 ff. ArbGG) zurückbehaltenen Schriftstücken
b) Akten über Entschädigungsverfahren 5 Jahre
c) Urteile und Vergleiche aus den Akten 30 Jahre Urteile und Vergleiche zu a) und b) (siehe Nummer 16 c))
17 SHa, a) Akten über Anträge außerhalb eines 2 Jahre Vergleiche anhängigen Berufungsverfahrens oder TaBVHa außerhalb eines anhängigen (siehe Nummer 17 b) Beschwerdeverfahrens in Beschlusssachen (§§ 87 ff. ArbGG), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind,
b) Vergleiche aus den Akten zu a) 30 Jahre
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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18 Ta a) Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Beschlüsse (siehe (Kammerakten) mit den in der Nummer 18 b) Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 30 Jahre
19 Sammelakten mit den Schriftstücken über 2 Jahre die Erteilung von Notfristzeugnissen
20 Sammel- und Sonderakten gemäß §§ 13, 2 Jahre - 14 Satz 2 AktO-AGB
C. Justizverwaltungssachen
21 Generalakten (Akten in Gerichtsverwaltungssachen von allgemeiner Bedeutung)
a) von besonderer Bedeutung z. B. über 20 Jahre - Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten 20 Jahre - Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtsammlungen, Presseäußerungen und dergleichen
Lfd. Register- Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nr. zeichen rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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22 Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über
a) Eingaben, Beschwerden, 5 Jahre - Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden (mit 2 Jahre - sofern die Einwilligung in längere betroffene Datenspeicherung) Person in die weitere Datenspeicherun ‚ g eingewilligt hat - vgl. Nummer 22 c) Abschn. II d) die von den Aufsichtsbehörden aufgenommenen 10 Jahre Prüfungsverhandlungen
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
23 Prüfungsakten 10 Jahre -
24 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Finanzgericht
A. Allgemeines 25 a) Akten über Angelegenheiten, die in 2 Jahre das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 25 b) aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
c) Aktenregister mit den dazugehörigen Namensverzeichnissen und keine - Register u. Verzeichnisse sonstigen Verzeichnissen sind zu vernichten, sobald das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
26 Die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Aktenausgabebücher,
Eingangslisten und Posteingangsbücher
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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B. Rechtssachen
27 a) Akten über Rechtssachen, soweit 5 Jahre Beschlüsse Auf den an das diese durch Antrags- oder Landesarchiv Klagerücknahme oder einen (siehe Nummer 27 b)) abzugebenden Kostenbeschluss nach § 138 FGO Prozessakten ist auf der beendet worden sind Innenseite des vorderen Aktenumschlags durch Aufkleben eines Zettels zu b) Beschlüsse aus den Akten zu a) 10 Jahre vermerken: „Zur Wahrung des c) Sonstige Akten über Rechtssachen 10 Jahre Steuergeheimnisses dürfen die Akten erst 80 Jahre nach ihrem Entstehen genutzt werden.". d) Urteile und zur Zwangsvollstreckung 30 Jahre Urteile usw.(siehe geeignete Titel; ferner Schriftstücke, Nummer 27 d)) auf die in der Entscheidungsformel Bezug genommen ist. Zu den Urteilen usw. im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die zu den Akten genommenen beglaubigten Abschriften von Entscheidungen der höheren Instanz sowie Leseabschriften.
C. Justizverwaltungssachen
28 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) von allgemeiner Bedeutung, z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, 20 Jahre - Verordnungen)
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von untergeordneter oder 5 Jahre vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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29 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, 5 Jahre - Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht 2 Jahre - sofern die betroffene in Personalakten einmünden (mit Person in die weitere Einwilligung in längere Datenspeicherung Datenspeicherung) eingewilligt hat vgl. Nummer 29 c) Abschn. II d) die von der Aufsichtsbehörde 10 Jahre aufgenommenen - Prüfungsverhandlungen
e) sonstige 10 Jahre - Verwaltungsangelegenheiten
30 a) Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über b) Personalakten der 10 Jahre Angelegenheiten von Aushilfsbeschäftigten vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
31 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Finanzgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen nach dem 5 Jahre - Kalenderjahr
b) sonstige Tabellen und Durchschriften 2 Jahre der Monatsübersichten
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit
A. Allgemeines
32 a) Akten über Angelegenheiten, die in das 2 Jahre - Allgemeine Register (AR) eingetragen sind , mit Ausnahme der unter Nummer 32 b) aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
33 Die Aktenregister mit den dazugehörigen keine - Register u. Verzeichnisse Namensverzeichnissen und sonstigen sind zu vernichten, sobald Verzeichnissen das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
34 Die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten, Posteingangsbücher
B. Prozesssachen 35 Prozessakten 5 Jahre Urteile usw. (siehe Nummer 37)
36 Sammelakten und Blattsammlungen 10 Jahre Urteile usw. (siehe (Senatsakten) mit den in der Berufungs- und Nummer 37) Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
37 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre - Die in Bezug Titel, Urteile/Gerichtsbescheide, genommenen Unterlagen; verfahrensbeendende Beschlüsse, Gutachten, Befund- und gerichtlich protokollierte Vergleiche und Behandlungsberichte und Anerkenntnisse, Vergleichsbeschlüsse sonstige medizinische Unterlagen können bereits nach 5 Jahren vernichtet werden (vgl. Nummer 35).
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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C. Gerichtsverwaltungssachen 38 Generalakten (Akten von allgemeiner Bedeutung
a) von besonderer Bedeutung, 20 Jahre z. B. über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter c) bezeichneten Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
39 Sammelakten und Blattsammlungen (Einzelsachen in Gerichtsverwaltungsangelegenheiten) über
a) Eingaben, Beschwerden, Warenangebote und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Monate - Personalakten einmünden
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - Personalakten einmünden (mit Einwilligung in längere Datenspeicherung)
d) die von der Aufsichtsbehörde 10 Jahre - sofern die betroffene aufgenommenen Person in die weitere Prüfungsverhandlungen Datenspeicherung eingewilligt hat vgl. Nummer 39 c) Abschn. II e) Sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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40 Prüfungsakten 10 Jahre -
41 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Sozialgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen 5 Jahre -
b) Sonstige Tabellen und Durchschriften der Monatsübersichten 2 Jahre -
42 Akten über Prozessagenten
a) Personalakten 20 Jahre -
b) Anlagehefte mit Prüfungsarbeiten 10 Jahre -
43 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3; Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
A. Allgemeines 44 a) Akten über Angelegenheiten, die in 2 Jahre das Allgemeine Register (AR) eingetragen sind, mit Ausnahme der unter Nummer 44 b) aufgeführten Akten
b) Akten, die Schutzschriften enthalten 1 Jahr -
45 Aktenregister mit den dazugehörigen keine - Register u. Verzeichnisse Namenverzeichnissen und sonstigen sind zu vernichten, sobald Verzeichnissen das darin verzeichnete Schriftgut vollständig vernichtet oder ans Landesarchiv abgeliefert wurde.
46 Die lediglich zur Kontrolle des 2 Jahre - Geschäftsgangs dienenden Listen und Schriftstücke, namentlich die Kalender, Tagebücher, Eingangs- und Hilfslisten,
Posteingangsbücher
B. Rechtssachen
47 Akten über Rechtssachen, die durch 2 Jahre Beschlüsse usw. (siehe Antrags- oder Klagerücknahme oder Nummer 51) einen Kostenbeschluss nach § 161 Absatz 2 VwGO beendet worden sind
48 Akten über Rechtssachen, soweit sie 5 Jahre Urteile usw.(siehe nicht unter Nummern 44 - 47 besonders Nummer 51) genannt sind
49 Sammelakten und Blattsammlungen mit 5 Jahre Urteile usw.(siehe den in der Berufungs- und Nummer 51) Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Schriftstücken
50 Akten über Flurbereinigungssachen, 30 Jahre - Disziplinarsachen, berufsgerichtliche Verfahren, Lastenausgleichssachen, Unterbringungssachen, andere Rechtssachen, die im Einzelfall von besonderer Bedeutung sind
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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51 Die zur Zwangsvollstreckung geeigneten 30 Jahre - Titel, Urteile, rechtskräftige Bescheide und Vorbescheide, Vergleiche, Schiedssprüche einschließlich der dazugehörigen Handzeichnungen, Karten, Abrechnungen und sonstigen in Bezug genommenen Schriftstücke
C. Justizverwaltungssachen 52 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan)
a) von besonderer Bedeutung, z. B. 20 Jahre über Rechtsnormen (Gesetze, Verordnungen), Verträge betr. wichtige Rechte und Verpflichtungen
b) über sonstige Angelegenheiten mit Ausnahme der unter c) bezeichneten 20 Jahre - Beiakten
c) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Presseäußerungen und dergleichen
53 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, 5 Jahre - Warenangebote und ähnliche Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht 2 Monate in Personalakten einmünden
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht 2 Jahre - sofern die betroffene in Personalakten einmünden (mit Person in die weitere Einwilligung in längere Datenspeicherung Datenspeicherung) eingewilligt hat vgl. Nummer 53 c) Abschn. II
d) die von der Aufsichtsbehörde 10 Jahre aufgenommenen Prüfungsverhandlungen
e) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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54 Personalakten der Beschäftigten und 10 Jahre - vgl. § 1 Absatz 3;Teilakten Auszubildenden über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
55 Akten über die Prüfung von 5 Jahre - Auszubildenden einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen Prüfungsarbeiten
56 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit
a) Jahrestabellen nach Verwaltungsgerichten und Land 5 Jahre nach dem Kalenderjahr
b) sonstige Tabellen und Durchschriften der 2 Jahre Monatsübersichten
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Num- rungsfrist herauszunehmende mer Schriftstücke
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Senator für Justiz und Verfassung 57 Generalakten (Abschnitt B der Anweisung zum Generalaktenplan) über
a) Bundes- und Landesgesetzgebung mit dauernd - Federführung der Justiz
b) Gesetzgebung der Verwaltungs- und dauernd - Finanzgerichtsbarkeit
c) Ausbildungs- und Prüfungsordnungen dauernd für die Justizfachangestellten, den mittleren Justizdienst, den gehobenen Justizdienst, den Amtsanwaltsdienst, den Gerichtsvollzieherdienst, den Justizvollstreckungsdienst, den Justizwachtmeisterdienst sowie den allgemeinen Vollzugsdienst, den Werkdienst, den mittleren Verwaltungsdienst bei Justizvollzugsanstalten und den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst
d) Errichtung des Gemeinsamen dauernd - Prüfungsamtes der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen für die EU- Eignungsprüfung
Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Baden- Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen- Anhalt und Schleswig-Holstein für die Amtsanwaltsprüfung
Errichtung des Gemeinsamen Prüfungsamtes der Länder Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen für die Prüfung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes
e) EU-Sachen auf dem Gebiet des Dauernd - Zivilrechts mit Federführung der Justiz
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nummer rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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f) Rechtsnormen (Gesetze, 50 Jahre - Verordnungen, Observanzen, Privilegien usw.)
g) sonstige Angelegenheiten mit 20 Jahre - Ausnahme der unter h) bezeichneten
h) Beiakten über Vorgänge von 5 Jahre untergeordneter oder vorübergehender Bedeutung, Berichtssammlungen, Presseäußerungen und dergleichen
58 Sammelakten und Blattsammlungen (Abschnitt C der Anweisungen zum Generalaktenplan) über
a) Eingaben, Beschwerden, Rechtshilfesachen und ähnliche 5 Jahre - Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung
b) Unterlagen über Bewerber, die nicht in Personalakten einmünden 2 Monate -
c) Unterlagen über Bewerber, die nicht in 2 Jahre - sofern die betroffene Personalakten einmünden (mit Person in die weitere Einwilligung in längere Datenspeicherung Datenspeicherung) eingewilligt hat vgl. Nummer 58 c) Abschn. II d) die von den Aufsichtsbehörden 10 Jahre vorgenommenen Prüfungsverhandlungen
e) Ordensangelegenheiten 10 Jahre -
f) Fortbildungsvorgänge 5 Jahre -
g) sonstige Verwaltungsangelegenheiten 10 Jahre -
Lfd. Angelegenheit Aufbewah- Vor der Vernichtung Bemerkungen Nummer rungsfrist herauszunehmende Schriftstücke
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59 Sammelakten über Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
a) Akten über Verfahren 2 Jahre -
b) Anträge und Entscheidungen 50 Jahre -
60 Personalakten der Beschäftigten 10 Jahre vgl. § 1 Absatz 3;Teilakten über Angelegenheiten von vorübergehender Bedeutung sind 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Bearbeitung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
61 Akten über
a) die Prüfung von Rechtsreferendarinnen und zu a) siehe § 64 JAG Rechtsreferendaren sowie die EU- NRW Eignungsprüfung für die Zulassung Aufbewahrungsfristen für zur Rechtsanwaltschaft Beiakten über Vorgänge von untergeordneter aa) schriftliche Prüfungsarbeiten 5 Jahre - Bedeutung bestimmt der/die Präsident/in des bb) sonstige Prüfungsunterlagen 50 Jahre - Landesjustizprüfungsamte s.
b) die Prüfung von Beamten 10 Jahre - Anlagehefte mit einschließlich der Anlagehefte mit schriftlichen schriftlichen Prüfungsarbeiten Prüfungsarbeiten können nach 5 Jahren vernichtet werden.
62 Schriftgut über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen, Familiensachen, Strafsachen und Bußgeldverfahren, der Fachgerichtsbarkeiten und der Staatsanwaltschaften
a) Jahrestabellen nach dem 5 Jahre - Kalenderjahr
b) sonstige Tabellen 2 Jahre -
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.