Bremen

Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz

Ausfertigungsdatum:
03.02.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 14
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
116 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 3. Februar 2021 Nr. 14 Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz Vom 5. Januar 2021 Aufgrund des § 10 Absatz 4 des Bremischen Bildungszeitgesetzes vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 ― 223-i-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. September 2017 (Brem.GBl. S. 388) geändert worden ist, verordnet der Senat: Artikel 1 Die Verordnung über die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen nach dem Bremischen Bildungszeitgesetz vom 17. Oktober 2017 (Brem.GBl. S. 452 ― 223-i-2) wird wie folgt geändert: § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ein Seminarplan der mindestens die folgenden Angaben enthält: a) Bildungsziele der Veranstaltung; b) Inhaltliche Schwerpunkte der Veranstaltung; c) Kompetenzerwartungen und Lerngegenstände pro Inhaltsfeld und d) Zeitplan. Die inhaltlichen Schwerpunkte müssen sich an den Zielen des Weiter- bildungsgesetzes oder des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familien- förderungsgesetzes orientieren.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 5. Januar 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.