Bremen

Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule

Ausfertigungsdatum:
05.06.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 66
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
503 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 5. Juni 2025 Nr. 66 Verordnung über die Änderung der Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule Vom 28. Mai 2025 Aufgrund des § 20 Absatz 3 Satz 5, § 21 Absatz 2 sowie § 45 in Verbindung mit § 42, jeweils in Verbindung mit § 67 des Bremischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. April 2025 (Brem.GBl. S. 326) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die Sekundarstufe I der Oberschule vom 26. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 251), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2015 (Brem.GBl. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind bei zieldifferenter Unterrichtung die entsprechenden Vorgaben heranzu- ziehen, um eine individuell angepasste Förderung zu gewährleisten.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter „eines partnerschaftlichen Verhältnisses“ durch die Wörter „partnerschaftlicher Verhältnisse“ ersetzt. bb) In Satz 5 werden die Wörter „Die Arbeits- und Berufsorientierung“ durch die Wörter „Die Berufliche Orientierung“ ersetzt. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Bildungsgänge, Abschlüsse und Organisation (1) Die Bildungsgänge der Oberschule führen zum Abitur, zum Mittleren Schulab- schluss und zur Erweiterten Berufsbildungsreife. Die Bildungsgänge, die zum Abitur oder zum Mittleren Schulabschluss führen, können als bilinguale Profile gestaltet Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juni 2025 504 sein. In der Oberschule können die folgenden Abschlüsse und Berechtigungen er- worben werden: 1. Abitur am Ende der Jahrgangsstufe 12 oder 13, 2. Mittlerer Schulabschluss am Ende der Jahrgangsstufe 10, 3. Erweiterte Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 10. Abweichend von den Abschlüssen der Bildungsgänge unter Satz 3 Nummer 1 bis 3 kann die Einfache Berufsbildungsreife am Ende der Jahrgangsstufe 9 oder 10 erwor- ben werden. Am Ende der Sekundarstufe I kann die Berechtigung zum Besuch der Gymnasialen Oberstufe erworben werden. Schülerinnen und Schülern mit einem sonderpädagogischen Förderbedarf im kognitiven Bereich werden zieldifferent unter- richtet. (2) Die Bildungsgänge in der Oberschule, die zum Abitur führen, entsprechen von den Anforderungen her dem des Gymnasiums. (3) An Oberschulen kann ein Bildungsgang eingerichtet werden, der nach acht Jahren zum Abitur führt. Über seine Einrichtung entscheidet auf Antrag der Schule in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat. Die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I ab der Jahrgangsstufe 6 ist in dem Bildungs- gang, der nach acht Jahren zum Abitur führt, verbindlich. (4) Die Klassen eines Jahrgangs bilden eine pädagogische Einheit. Die Zusam- menarbeit der Lehrerinnen und Lehrer in einem Jahrgang wird in Jahrgangsteams organisiert. Das Jahrgangsteam begleitet die Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I. Die Leitung des Jahrgangsteams kann mit der Organisation des Jahrgangs beauftragt werden. Über Formen des jahrgangsübergreifenden Lernens entscheidet auf Antrag der Schule die Fachaufsicht.“ § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Konzept zielt insbesondere darauf ab, dass alle Schülerinnen und Schüler einen Abschluss erreichen und jede Schülerin und jeder Schüler den individuell höchstmöglichen Abschluss erreicht.“ b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) In den Jahrgangsstufen 6 bis 10 wird Wahlpflichtunterricht angeboten, der nach den Möglichkeiten der Schule gestaltet wird. Im Wahlpflichtunter- richt wird ab Jahrgangsstufe 6 eine zweite Fremdsprache angeboten. Sie wird bis zum Ende der Sekundarstufe I unterrichtet. Für die Erfüllung der Belegverpflichtung der Gymnasialen Oberstufe muss die zweite Fremdspra- che durchgängig bis zum Eintritt in die Einführungsphase belegt sein. Die Schule kann in der Sekundarstufe I eine dritte Fremdsprache anbieten. Der Unterricht im Wahlpflichtbereich kann fach- und jahrgangsübergreifend erteilt Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juni 2025 505 werden. Im Lernbereich der ästhetischen Fächer Kunst, Musik und Darstel- lendes Spiel sind die Anteile der Fächer sowie die in den Bildungsplänen ausgewiesenen Kompetenzen jeweils angemessen zu berücksichtigen.“ c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Medienbildung und informatische Grundbildung sind Bestandteil des Unterrichts. Sie sind nicht als gesonderte Lernbereiche ausgewiesen und werden bis Jahrgangsstufe 8 als integrale Bestandteile der Fächer oder in eigenständigen Modulen unterrichtet.“ d) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Im Rahmen der Beruflichen Orientierung führt die Schule bis Ende der Jahrgangsstufe 10 mindestens ein mehrwöchiges Praktikum in einem Betrieb oder einer entsprechenden Einrichtung durch.“ § 4a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Im Falle einer Gruppenarbeit muss die individuelle Leistung nachweisbar und bewertbar sein.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Note der Projektarbeit fließt in die Note des Faches, dem sie nach Absatz 2 zugeordnet ist, in dem Schulhalbjahr ein, in dem sie abgeschlossen wird.“ c) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Note im“ durch die Wörter „Note auch im“ ersetzt. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Lehrerinnen und Lehrer arbeiten in Fachkonferenzen oder Fachbe- reichskonferenzen in der Gestaltung und der Qualitätsentwicklung des Faches oder des Fachbereiches zusammen, insbesondere erarbeiten sie für das Fach oder den Fachbereich ein schulinternes Curriculum auf der Grundlage der jeweils geltenden Bildungspläne und Orientierungsrahmen.“ b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Senatorin oder der Senator für Kinder und Bildung und der Magistrat Bremerhaven stimmen sich bei der Durchführung weiterer Lernstandser- hebungen miteinander ab.“ § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „baut auf“ durch die Wörter „baut in der Regel auf“ ersetzt. Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juni 2025 506 b) In Satz 6 werden die Wörter „in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Senatorin für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung des Magistrats“ durch die Wörter „der Zustimmung der Fachauf- sicht“ ersetzt. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Lernvoraussetzungen der Schülerin- nen“ durch die Wörter „Lernvoraussetzungen und der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schülerinnen“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Innere Differenzierung ist in allen Fächern wegen der unterschiedli- chen Lernvoraussetzungen und Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler Unterrichtsprinzip beim Unterricht in den Klassen und Kursen. Eine innere Differenzierung ohne ausgewiesene Fachleistungsdifferenzierung bezieht ab Jahrgangsstufe 9 die Bildungsgangsprognosen der Schülerinnen und Schüler ein und beeinflusst die Auswahl der Unterrichtsmaterialien sowie die Leistungsbewertung.“ c) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie Chemie“ durch die Wörter „sowie in mindestens einem der Fächer Biologie, Chemie“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Unterricht auf zwei Anforderungsniveaus beginnt in Englisch und Mathematik mit der Jahrgangsstufe 7, in Deutsch in der Regel mit der Jahr- gangsstufe 8, spätestens in Jahrgangsstufe 9, und in mindestens einem der naturwissenschaftlichen Fächer Biologie, Physik oder Chemie mit Jahrgangs- stufe 9. Die Differenzierung nach Anforderungsniveaus kann in eigens einge- richteten Kursen oder innerhalb der Lerngruppe erfolgen. Die zweite Fremd- sprache wird auf E-Niveau unterrichtet.“ c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und umfassend zu informieren“ durch die Wörter „und mit Begründung zu informieren“ ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „erfolgt eine Umstufung“ durch die Wörter „entscheidet die Zeugniskonferenz über eine Umstufung“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „erfolgt eine Umstufung“ durch die Wörter „entscheidet die Zeugniskonferenz über eine Umstufung“ ersetzt. § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Grundlage für die Durchführung von Kursen im Wahlpflichtunterricht bilden schulinterne Curricula, die Lerninhalte und Kompetenzerwartungen festlegen.“ Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juni 2025 507 In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Die Einfache Berufsbildungsreife“ durch die Wörter „Der Anspruch auf die Zuerkennung der Einfachen Berufsbil- dungsreife nach Beendigung des zehnten Schulbesuchsjahres“ ersetzt. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Prüfung wird“ durch die Wörter „Prüfung nach Absatz 3 wird“ ersetzt. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Teilnahme in zwei Fächern am Unterricht mit erweiterten Anforderungen, darunter eines der Fächer Deutsch, Erste Fremdsprache oder Mathe- matik,“ b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Eine der geforderten“ durch die Wörter „Eine der nach Satz 1 Nummer 2 bis 4 geforderten“ ersetzt. § 17 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird nach den Wörtern „im Durchschnitt befriedigenden Leistungen“ die Angabe „(3,0)“ eingefügt. bb) In Nummer 2 wird nach den Wörtern „im Durchschnitt ausreichende Leistungen“ die Angabe „(4,0)“ eingefügt. cc) In Nummer 3 wird nach den Wörtern „im Durchschnitt gute Leistungen“ die Angabe „(2,0)“ eingefügt. dd) In Nummer 4 wird nach den Wörtern „im Durchschnitt befriedigende Leistungen“ die Angabe „(3,0)“ eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 wird nach den Wörtern „im Durchschnitt befrie- digende Leistungen“ die Angabe „(3,0)“ eingefügt. In § 18 Absatz 5 werden die Wörter „wird die Entscheidung unverzüglich den Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülerinnen oder Schülern diesen selbst,“ durch die Wörter „wird die Entscheidung unverzüglich der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten“ ersetzt. Nr. 66 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Juni 2025 508 § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Übergangsbestimmungen Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem 2. August 2024 in die Jahrgangs- stufe 7 der Oberschule eingetreten sind, sind die §§ 13 bis 18 in der Fassung vom 1. August 2015 anzuwenden. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen. 28. Mai 2025 Die Senatorin für Kinder und Bildung Unterzeichnet von: Senstskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.