Bremen

Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven

Ausfertigungsdatum:
10.12.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 140
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1065 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 10. Dezember 2024 Nr. 140 Verordnung über das Verbot der Straßenprostitution in der Stadt Bremerhaven Vom 20. November 2024 Aufgrund des Artikels 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung einer Ermächtigung im Bereich der Prostitution vom 7. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 12) verordnet der Magistrat: §1 Straßenprostitution (1) Es ist verboten, im Gebiet der Stadt Bremerhaven auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, in öffentlichen Anlagen und an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen. (2) Von diesem Verbot ist die Lessingstraße zwischen Hafenstraße und der Potsdamer Straße ausgenommen. §2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2029 außer Kraft. Bremerhaven, den 20. November 2024 Magistrat der Stadt Bremerhaven Grantz Oberbürgermeister Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.