Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Uni-Wildnis und Umgebung“ im Stadtteil Horn-Lehe, Ortsteil Lehe der Stadtgemeinde Bremen
- Ausfertigungsdatum:
- 15.10.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 114
Eingangsformel
Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet
Im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen wird im Stadtteil Horn-Lehe, Ortsteil Lehe, der in § 2 näher bezeichnete Landschaftsteil gemäß § 17 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes unter Landschaftsschutz gestellt. Das Landschaftsschutzgebiet führt die Bezeichnung „Uni-Wildnis und Umgebung“.
Schutzgegenstand
(1) Das Landschaftsschutzgebiet „Uni-Wildnis und Umgebung“ besteht aus einem Gebietsteil im Ortsteil Lehe. Es liegt zwischen Kleiner Wümme und der Bundesautobahn 27, grenzt im Osten an den Kuhgrabenweg, umschließt von Norden, Osten und Süden das Naturschutzgebiet „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“ und erstreckt sich im Westen Richtung Stadtwaldsee (Unisee), wobei es an den FKK-Strand, die Liegewiese und den Parkplatz angrenzt.
(2) Der genaue Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes ist mit grüner Schraffur in der Karte (Amtliche Basiskarte 1: 5 000) in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung eingetragen. Die Grenze verläuft an der Außenkante der rahmensetzenden grünen durchgängigen Linie. Das Landschaftsschutzschutzgebiet hat eine Größe von circa 39,31 Hektar.
(3) Ausfertigungen der Verordnung werden mit Karte bei der obersten Naturschutzbehörde und beim Ortsamt Horn-Lehe aufbewahrt und können dort während der üblichen Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
Schutzzweck
(1) Zweck der Unterschutzstellung ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Insbesondere dient die Unterschutzstellung den in diesem Bereich natürlich entstandenen Sukzessionswäldern auf einem strukturreichen Relief mit eingestreuten Kleingewässern sowie dem Schutz von Lebensstätten wildlebender Pflanzen und Tiere, insbesondere der Amphibien, Insekten und Vögel. Ferner dient die Unterschutzstellung der besonderen Bedeutung des Gebietes für Naturerfahrung und ruhige Erholungsformen, die außer Wegen keine baulichen Anlagen benötigen, wie Spazierengehen und Reiten.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet „Uni-Wildnis und Umgebung“ bildet zusammen mit dem Stadtwaldsee, dem Naturschutzgebiet „Am Stadtwaldsee (Uni-Wildnis)“, dem Stadtwald und dem Bürgerpark einen für das Stadtklima, die Erholung und die biologische Vielfalt wertvollen Freiraumkeil von der Waller Feldmark bis in die Innenstadt. Die Unterschutzstellung soll darüber hinaus den langfristigen Erhalt dieses sich überwiegend eigendynamisch entwickelnden Teils der Freiraumachse gewährleisten. Das Landschaftsschutzgebiet ist gleichzeitig eine Pufferzone um das Naturschutzgebiet der „Uni-Wildnis“. Als naturbetontes Gebiet ohne bauliche Anlagen kann es Raum für ruhige Erholungsformen und Naturerfahrung bieten.
Verbote
(1) Im Landschaftsschutzgebiet „Uni-Wildnis und Umgebung“ sind alle Handlungen verboten, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
(2) Verboten ist insbesondere:
1. bauliche Anlagen aller Art zu errichten oder zu ändern, selbst wenn diese keiner baurechtlichen Erlaubnis bedürfen oder nur zur vorübergehenden ortsfesten Benutzung bestimmt sind;
2. Masten- und Drahtleitungen zu errichten;
3. Kies-, Sand-, Lehm-, oder Tongruben anzulegen;
4. Abfälle abzulagern oder wegzuwerfen;
5. vorhandene Gewässer, wie Wasserläufe, Tümpel und Weiher zu beseitigen, auszubauen, zu verunreinigen, zu beschädigen oder zu verändern;
6. Hunde frei laufen zu lassen, außer im Rahmen der zulässigen Jagdausübung oder in behördlich ausgewiesenen Hundefreilaufgebieten.
Erlaubnispflichtige Handlungen
(1) Im Schutzgebiet bedürfen folgende Handlungen der vorherigen Erlaubnis durch die untere Naturschutzbehörde:
1. das Anbringen von Schildern oder Inschriften, sowie die Aufstellung und der Betrieb von Werbeeinrichtungen;
2. das Aufstellen von Zelten und das Abstellen von Wohnwagen oder Fahrzeugen;
3. das Ausüben gewerblicher Tätigkeiten;
4. die Beseitigung, Beschädigung oder Gefährdung des Weiterbestandes von Bäumen, Hecken und Gehölzen, sofern dies nicht nach § 6 Satz 1 Nummer 1 zulässig ist;
5. die Veränderung des Reliefs, insbesondere Bodenerhöhungen, Einebnungen oder Abgrabungen;
6. Maßnahmen zur Verkehrssicherung, Unterhaltung und Erneuerung an Straßen, Wegen und Überfahrten und vorhandenen Leitungen für Kommunikation sowie für die öffentliche Ver- und Entsorgung auf vorhandenen Trassen;
7. Maßnahmen zu Forschungszwecken;
8. die Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Aufgaben;
9. die Herstellung oder Veränderung von Wegen,
10. die Errichtung von Zäunen.
(2) Die Erlaubnis für eine Handlung nach Absatz 1 ist bei der unteren Naturschutzbehörde spätestens zwei Monate vor Ausführungsbeginn zu beantragen. Dabei ist die Maßnahme zum Zwecke der Prüfung gemäß Absatz 3 ausreichend detailliert zu beschreiben.
(3) Eine Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Handlung dem Schutzzweck gemäß § 3 nicht zuwiderläuft oder ein Zuwiderlaufen durch eine Nebenbestimmung (§ 1 Absatz 1 des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) abgewendet werden kann.
Zulässige Handlungen
Die §§ 4 und 5 gelten nicht für:
1. Sofortmaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von akuten Gefahren für Mensch und Tier sowie zum Schutz erheblicher Sachwerte;
2. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Verbesserung des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes;
3. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd.
Bei der Vornahme einer Sofortmaßnahme nach Satz 1 Nummer 1 sind die zuständige Polizeidienststelle und die untere Naturschutzbehörde unverzüglich zu unterrichten. Von der Gefahrenstelle sind der unteren Naturschutzbehörde zudem Lichtbildaufnahmen vorzulegen, soweit deren Anfertigung möglich und zumutbar ist.
Befreiungen
Von den Verboten nach § 4 kann unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes von der unteren Naturschutzbehörde eine Befreiung im Einzelfall gewährt werden. Die Befreiung kann mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn dadurch die Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck erreicht werden kann.
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Absatz 1 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Verbot des § 4 zuwiderhandelt, ohne dass eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist;
2. eine Handlung nach § 5 vornimmt, ohne dass eine Erlaubnis erteilt worden ist, oder einer vollziehbaren Nebenbestimmung nach § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt;
3. eine Sofortmaßnahme nach § 6 Satz 1 Nummer 1 vornimmt, ohne die zuständige Polizeidienststelle und die untere Naturschutzbehörde nach § 6 Satz 2 unverzüglich zu unterrichten;
4. einer vollziehbaren Nebenbestimmung zu einer Befreiung nach § 7 zuwiderhandelt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Bremen, 8. Juli 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.