Bremen

Verordnung über das elektronische Verfahren beim Bürgerantrag

Ausfertigungsdatum:
21.04.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 42 VO elektrVerfahren Buergerantrag
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Aufgrund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren beim Bürgerantrag vom 20. Dezember 1994 (Brem.GBl. S. 325 — 1100-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 187) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1

(1) Ein Bürgerantrag kann durch einen elektronischen Unterschriftsbogen unterstützt werden. Die Schriftform kann hierbei durch eine elektronische Willenserklärung ersetzt werden, wenn der Einwohner oder die Einwohnerin mittels

1. des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,

2. einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- Gesetzes oder

3. einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes

seine oder ihre Identität nachweist.

(2) Der für den jeweiligen Bürgerantrag vorgesehene elektronische Unterschriftsbogen ist zu verwenden. Er muss vollständig ausgefüllt sein.

§ 2

Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft entsprechend.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.

Bremen, den 20. April 2016

Die Senatorin für Finanzen

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.