Verordnung über das elektronische Verfahren beim Bürgerantrag
- Ausfertigungsdatum:
- 21.04.2016
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2016 Nr. 42 VO elektrVerfahren Buergerantrag
Eingangsformel
(1) Ein Bürgerantrag kann durch einen elektronischen Unterschriftsbogen unterstützt werden. Die Schriftform kann hierbei durch eine elektronische Willenserklärung ersetzt werden, wenn der Einwohner oder die Einwohnerin mittels
1. des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes,
2. einer absenderbestätigten De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- Gesetzes oder
3. einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes
seine oder ihre Identität nachweist.
(2) Der für den jeweiligen Bürgerantrag vorgesehene elektronische Unterschriftsbogen ist zu verwenden. Er muss vollständig ausgefüllt sein.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten für Bürgeranträge an die Stadtbürgerschaft entsprechend.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Bremen, den 20. April 2016
Die Senatorin für Finanzen
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.