Bremen

Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes

Ausfertigungsdatum:
03.11.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 114
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
708 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 3. November 2021 Nr. 114 Verordnung des Senats der Freien Hansestadt Bremen zur Form der Antragstellung nach den §§ 56 bis 58 des Infektionsschutzgesetzes Vom 19. Oktober 2021 Auf Grund von § 56 Absatz 11 Satz 2 und Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, verordnet der Senat: §1 Form der Datenübermittlung, Härtefallregelung (1) Entschädigungs- sowie Erstattungsanträge nach § 56 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Infektionsschutzgesetzes sind per Datenfernübertragung über das Portal www.ifsg-online.de zu übermitteln. (2) Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 19. Oktober 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.