Bremen

VergabeVO Studienplätze Stiftung

Ausfertigungsdatum:
13.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 39 VergabeVO Studienplätze Stiftung
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
250 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 14. Juni 2013 Nr. 39 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung Vom 30. Mai 2013 Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu- lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 — 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15) wird verordnet: Artikel 1 Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung vom 5. Oktober 2010 (BremGBl. S. 553 — 221-h-8), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2012 (Brem.GBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt: „(9) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für alle Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Studien- platzvergabeverfahrens nach dieser Verordnung handlungsfähig im Sinne von § 12 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; dies gilt entsprechend für Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen, einschließlich der dafür zusätzlich erforderlichen Verfahrenshandlungen.“ 2. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaub- haft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewer- bung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 ausgeübt sein werden.“ Nr. 39 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juni 2013 251 3. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „übernommen“ die Wörter „und erbracht“ eingefügt. 4. Anlage 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „14. Dezember 2012“ ersetzt. cc) In Nummer 4 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „14. Dezember 2012“ ersetzt. dd) In Nummer 5 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. ee) In Nummer 6 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar 2013“ ersetzt. Artikel 2 5. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 6. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014. Bremen, den 30. Mai 2013 Die Senatorin für Bildung und Wissenschaft Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.