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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2013 Verkündet am 14. Juni 2013 Nr. 39
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die zentrale Vergabe
von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung
Vom 30. Mai 2013
Auf Grund des § 3 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 des Bremischen Hochschulzu-
lassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010
(Brem.GBl. S. 548 — 221-h-2) in Verbindung mit Artikel 12 des Staatsvertrages über
die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni
2008 (Brem.GBl. 2009 S. 15) wird verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung
für Hochschulzulassung vom 5. Oktober 2010 (BremGBl. S. 553 — 221-h-8), die
zuletzt durch die Verordnung vom 20. März 2012 (Brem.GBl. S. 161) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Minderjährige, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, sind für
alle Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Studien-
platzvergabeverfahrens nach dieser Verordnung handlungsfähig im Sinne von
§ 12 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; dies gilt entsprechend für
Studieninteressierte, die eine Hochschulzugangsberechtigung erst durch eine
Prüfung an einer Hochschule erwerben wollen, einschließlich der dafür zusätzlich
erforderlichen Verfahrenshandlungen.“
2. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Besteht danach noch Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen
Quoten Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis
nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaub-
haft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewer-
bung für das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das
Wintersemester bis zum 31. Oktober im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestdauer abgeleistet sein wird, oder glaubhaft macht, dass bis zu den
genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach § 19 Absatz 1
Nummer 4 ausgeübt sein werden.“
Nr. 39 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juni 2013 251
3. In § 19 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „übernommen“ die Wörter
„und erbracht“ eingefügt.
4. Anlage 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe
„7. Februar 2013“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe
„14. Dezember 2012“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe
„14. Dezember 2012“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe
„7. Februar 2013“ ersetzt.
ee) In Nummer 6 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe
„7. Februar 2013“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „24. Oktober 2008“ durch die Angabe „7. Februar
2013“ ersetzt.
Artikel 2
5. Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
6. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2013/2014.
Bremen, den 30. Mai 2013
Die Senatorin für Bildung
und Wissenschaft
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen