Bremen

SV Schiffsregister

Ausfertigungsdatum:
14.06.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 41 SV Schiffsregister
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Dem am 16. Mai 2013 für die Freie Hansestadt Bremen und am 28. Mai 2013 für das Land Niedersachsen unterzeichneten Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend als Anlage dieses Gesetzes veröffentlicht.

Art. 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 7 Satz 2 in Kraft tritt, ist

Bremen, den 21. Mai 2013

Der Senat

Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister

Zwischen

der Freien Hansestadt Bremen,

vertreten durch den Senator für Justiz und Verfassung,

und

dem Land Niedersachsen,

vertreten durch den Ministerpräsidenten,

dieser vertreten durch die Justizministerin,

wird vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2792) geändert worden ist, folgender Staatsvertrag geschlossen:

Art. 1

Die Führung des Seeschiffsregisters für Schiffe, deren Heimathafen in den

Bezirken der Amtsgerichte Langen und Osterholz-Scharmbeck liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

Art. 2

Die Führung des Binnenschiffsregisters für Schiffe, deren Heimatort in den

Amtsgerichtsbezirken Achim, Diepholz, Langen, Nienburg (Weser), Osterholz- Scharmbeck, Stolzenau, Sulingen, Syke und Verden (Aller) liegt, wird dem Amtsgericht Bremen übertragen.

Art. 3

Die Führung des Schiffsbauregisters wird dem Amtsgericht Bremen übertragen, soweit es nach den Artikeln 1 bis 2 das Schiffsregister für Schiffe führt, deren Heimathafen oder Heimatort der Bauort des Schiffsbauwerkes ist.

Art. 4

Die Freie Hansestadt Bremen verzichtet auf Kostenausgleichsansprüche gegen das Land Niedersachsen. Sie behält die Einnahmen des Amtsgerichts Bremen aus den diesem Gericht durch Artikel 1 bis 3 übertragenen Aufgaben.

Art. 5

Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der Staatsvertrag zwischen der Freien

Hansestadt Bremen und dem Land Niedersachsen über die Führung der Schiffsregister vom 24. Juni / 4. Juli 1983 außer Kraft.

Art. 6

Dieser Vertrag kann von jedem Vertragschließenden mit einer Frist von sechs

Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.

Art. 7

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Er tritt nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

Bremen, den 16. Mai 2013

Für die Freie Hansestadt Bremen Der Senator für Justiz und Verfassung gez. Staatsrat Professor Matthias Stauch

Hannover, den 28. Mai 2013

Für das Land Niedersachsen Für den Ministerpräsidenten Die Justizministerin gez. Antje Niewisch-Lennartz

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.