Bremen

Sonn- und FeiertragsG

Ausfertigungsdatum:
19.03.2013
Fundstelle:
Gesetzblatt 2013 Nr. 16 Sonn- und FeiertragsG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
89 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2013 Verkündet am 20. März 2013 Nr. 16 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage Vom 19. März 2013 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 12. November 1954 (SaBremR 113-c-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2012 (Brem.GBl. S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Buchstaben a) und b) werden aufgehoben. b) Die bisherigen Buchstaben c) und d) werden Buchstaben a) und b). c) Der neue Buchstabe b) wird wie folgt gefasst: „b) Veranstaltungen, Handlungen, Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, durch die der Gottesdienst unmittelbar gestört wird.“ 2. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Verbote gelten am Volkstrauertag und am Totensonntag von 6.00 bis 17.00 Uhr, am Karfreitag von 6.00 bis 21.00 Uhr.“ 3. § 13 Absatz 2 wird wie folgt neu ergänzt: „Die Paragrafen 5, 6 und 7 dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 28. Februar 2018 außer Kraft.“ Nr. 16 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 20. März 2013 90 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. März 2013 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.