Bremen

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage

Ausfertigungsdatum:
03.11.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 124
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1267 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 3. November 2020 Nr. 124 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage Vom 30. Oktober 2020 Aufgrund des § 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in Verbin- dung mit § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Verordnungen nach dem Gemeindefinanzreformgesetz vom 14. März 2000 (Brem.GBl. S. 73 ― 60-k-3), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2018 (Brem.GBl. S. 4) geändert worden ist, wird verordnet: Artikel 1 § 1 der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage vom 24. November 1970 (Brem.GBl. S. 163 ― 60-k-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. November 2017 (Brem.GBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 1 Der auf die Gemeinden der Freien Hansestadt Bremen entfallende Anteil an der Einkommensteuer wird nach dem folgenden Schlüssel aufgeteilt: 1. Stadtgemeinde Bremen 0,8 663 343 2. Stadt Bremerhaven 0,1 336 657“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bremen, den 30. Oktober 2020 Der Senator für Finanzen Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.