Bremen

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung

Ausfertigungsdatum:
02.12.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 117 17_ÄndVO_GesundheitsKostenVO
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
834 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 5. Dezember 2016 Nr. 117 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung Vom 11. Oktober 2016 Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom 16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses: Artikel 1 Die Anlage zu § 1 „Gesundheitskostenverzeichnis“ der Gesundheits-Kostenver- ordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337 — 203-c-6), die zuletzt durch Verordnung vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Übersicht werden nach der Angabe „58 Schlachttier- und Fleischunter- suchung“ folgende Angaben eingefügt: „59 Eichwesen und Medizinprodukte 60 Arbeitsschutzregelungen, Anlagen- und Produktsicherheit, Chemikalien, Strahlenschutz, Sprengstoff, Gentechnik“ 2. Die Nummer 501.09 wird wie folgt gefasst: „501.09 Überwachung klinischer Prüfungen bei Ärzten und Ärztinnen Anzeigen, Bescheide, Kurz- und 50,00 Euro Teilinspektionen bis 1 000,00 Euro“ 3. Nach der Nummer 501.09 wird folgende Nummer 501.09.1 eingefügt: „501.09.1 Überwachung klinischer Prüfungen bei 500,00 Euro Ärzten und Ärztinnen Vollinspektionen bis 10 000,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 835 4. Nach Nummer 502.08 wird folgende Nummer 502.09 eingefügt: „502.09 Ablehnung einer Erlaubnis nach Entsprechend der 502.06 bis 502.08 Gebühren nach 502.06 bis 502.08“ 5. Die bisherige Nummer 502.09 wird die Nummer 502.10 6. Die Nummer 504.25 wird wie folgt gefasst: „504.25 Ausstellung einer Prüfbescheinigung über die Übereinstimmung der Produktspezifikation bei Lebensmitteln mit geschützten Ursprungsangaben (g. U.), geschützten geografischen Angaben (g. g. A.) sowie bei garantiert traditionellen Spezialitäten (g. t. S.) 150,00 Euro“ 7. Die Nummer 530 sowie die Nummern 530.00 bis 530.13 werden aufgehoben. 8. Die Nummer 534.00 wird wie folgt gefasst: „534.00 Gelbfieber 60,00 Euro bis 80,00 Euro“ 9. Die Nummer 534.01 wird aufgehoben. 10. Die Nummern 534.03 bis 534.05 werden wie folgt gefasst: „534.03 Tetanus/Diphtherie 27,00 Euro bis 40,00 Euro 534.04 Diphtherie 30,00 Euro bis 45,00 Euro 534.05 Hepatitis A 70,00 Euro bis 90,00 Euro“ 11. Die Nummer 534.05.01 wird aufgehoben. 12. Die Nummer 534.06 wird wie folgt gefasst: „534.06 Hepatitis B 75,00 Euro bis 90,00 Euro“ 13. Die Nummer 534.06.01 wird aufgehoben. Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 836 14. Die Nummer 534.07 wird wie folgt gefasst: „534.07 Hepatitis A + B 85,00 Euro bis 105,00 Euro“ 15. Die Nummer 534.07.01 wird aufgehoben. 16. Die Nummern 534.08 und 534.09 werden wie folgt gefasst: „534.08 Meningokokken – Meningitis 50,00 Euro bis 70,00 Euro 534.09 Tollwut 75,00 Euro bis 95,00 Euro“ 17. Die Nummer 534.09.01 wird aufgehoben. 18. Die Nummern 534.10 bis 534.16 werden wie folgt gefasst: „534.10 Polio 32,00 Euro bis 52,00 Euro 534.11 Typhus 33,00 Euro bis 53,00 Euro 534.12 Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten/Polio 52,00 Euro bis 72,00 Euro 534.13 Typhus, oral 27,00 Euro 534.14 Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten 32,00 Euro bis 52,00 Euro 534.15 Impfung von mitgebrachtem Impfstoff 10,00 Euro 534.16 MMR-Impfung (Masern, Mumps, 60,00 Euro Röteln) bis 80,00 Euro“ 19. Nach der Nummer 534.16 wird folgende Nummer 534.17 eingefügt: „534.17 Neu zugelassener Impfstoff 50,00 Euro bis 100,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 837 20. Die Nummer 535.05 wird wie folgt gefasst: „535.05 Beratung je angefangene Viertelstunde 19,00 Euro“ 21. Die Überschrift der Nummer 54 und die Nummern 1 bis 4 werden durch folgenden Text ersetzt: „54 Untersuchung von Lebensmitteln, Rückstandsanalytik, Wasser- und veterinärmedizinische Untersuchungen Anmerkungen zu den Ziffern 540.00.00 bis 545.09.31: 1. Die Gebühren für chemische, mikrobiologische, physikalische und senso- rische Untersuchungen setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen: Für die Untersuchung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel- überwachung wird eine Grundgebühr von 73,50 Euro erhoben. Für die Bearbeitung nichtamtlicher Proben kann eine Grundgebühr von bis zu 37,00 Euro erhoben werden. Werden innerhalb eines Auftrages verschiedene Parameter untersucht, werden die Gebühren multipliziert. Gebühren nach Zeitaufwand können je nach Einzelfall hinzugerechnet werden. Für Untersuchungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, ist die zusätzliche Gebühr nach den für vergleichbare Untersuchungen vorgesehenen Gebühren zu bemessen. Sofern auch vergleichbare Unter- suchungen nicht aufgeführt sind, bemisst sich die zusätzliche Gebühr nach dem Zeitaufwand zuzüglich 30 von Hundert zur Abgeltung von Sachkosten. Die Gebühren nach Zeitaufwänden bemessen sich nach der allgemeinen Kostenverordnung (AllKostV). Bei Einlieferung von Proben an Wochenenden/Wochenfeiertagen können sich die Untersuchungsgebühren um 100 von Hundert erhöhen. Für Leistungen, die vom Auftraggeber als besonders eilbedürftig angesehen werden, können sich die Gebühren um 50 von Hundert; außerhalb der normalen Geschäftszeiten um 100 von Hundert erhöhen. 2. Mit Großkunden können abweichende schriftliche Entgeltvereinbarungen getroffen oder umsatzbezogene Preisnachlässe vereinbart werden. 3. Für Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Ausfertigung von Bescheinigungen für den Export von Lebensmitteln wird zusätzlich eine Gebühr nach dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis erhoben.“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 838 22. Die Nummern 540.00.02 bis 540.00.04 werden wie folgt gefasst: „540.00.02 Stundensatz Laufbahngruppe II zweites Einstiegsamt (A13-A16) oder Arbeit- nehmer in vergleichbarer Vergütungs- gruppe 77,00 Euro 540.00.03 Stundensatz Laufbahngruppe II erstes Einstiegsamt (A9 - A12) oder Arbeit- nehmer in vergleichbarer Vergütungs- gruppe 63,00 Euro 540.00.04 Stundensatz Laufbahngruppe I zweites Einstiegsamt (A5 - A8) oder Arbeit- nehmer in vergleichbarer Vergütungs- gruppe 53,00 Euro“ 23. Die Nummer 540.00.05 wird wie folgt gefasst: „540.00.05 Auslagen, die im Zusammenhang mit Untersuchungen nach dem Lebens- mittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) im Rahmen des betreffenden Staatsvertrages zwischen Bremen und Niedersachsen sowie der Nord- deutschen Kooperation entstehen nach Einzelbeleg“ 24. In der Nummer 541.01.27 wird das Wort „Thyrecostatika“ durch das Wort „Thyreostatika“ ersetzt. 25. In den Nummern 541.02.00, 541.05.03 und 541.05.04 wird jeweils die Angabe „§ 35“ gestrichen. 26. Nach der Nummer 542.00.01 wird folgende Nummer 542.00.011 eingefügt: „542.00.011 Alkohol, Dichte, Gesamttrocken- extrakt Aufarbeitung und densimetrische Messung 86,50 Euro“ 27. In den Nummern 542.01.00, 542.02.07, 542.02.08 und 542.03.01 wird jeweils die Angabe „§ 35“ gestrichen. 28. Die Nummern 542.03.09 und 542.03.10 werden aufgehoben. 29. Die Nummer 542.04.08 wird wie folgt gefasst: „542.04.08 Etherische Öle, Destillation 81,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 839 30. Die Nummer 542.04.11 wird wie folgt gefasst: „542.04.11 Extrakt, refraktometrisch, Honig 17,00 Euro“ 31. Die Nummer 542.05.02 wird wie folgt gefasst: „542.05.02 Fett, Weibull-Stoldt 59,00 Euro“ 32. Die Nummer 542.05.03 wird wie folgt gefasst: „542.05.03 Fett, Gerber 20,00 Euro“ 33. Die Nummer 542.06.00 wird wie folgt gefasst: „542.06.00 Gefrierpunkt 27,50 Euro“ 34. Die Nummer 542.06.02 wird aufgehoben. 35. In den Nummern 542.06.04 und 542.06.08 wird jeweils die Angabe „§ 35“ gestrichen. 36. Nach der Nummer 542.06.16 wird folgende Nummer 542.06.17 eingefügt: „542.06.17 Gesamtalkaloide, photometrisch 63,00 Euro“ 37. Die Nummer 542.07.00 wird wie folgt gefasst: „542.07.00 Halbmikro-Buttersäurezahl, aus Fett 59,00 Euro“ (siehe 542.05.02) 38. Die Nummern 542.13.04 und 542.13.05 werden wie folgt gefasst: „542.13.04 Phosphor, kondensierte; qualitativ, DC 53,50 Euro 542.13.05 Phosphor, säurelöslicher; photometrisch 54,50 Euro“ 39. Die Nummer 542.13.06 wird aufgehoben. 40. Die Nummer 542.13.07 wird wie folgt gefasst: „542.13.07 Phosphor, Gesamt-; photometrisch 83,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 840 41. Nach der Nummer 542.13.08 wird folgende Nummer 542.13.08.1 eingefügt: „542.13.08.1 Prolin, photometrisch 75,00 Euro“ 42. Nach der Nummer 542.13.09 wird folgende Nummer 542.13.10 eingefügt: „542.13.10 Reduktone 28,00 Euro“ 43. Die Nummer 542.14.04 wird wie folgt gefasst: „542.14.04 Schweflige Säure, gesamt 33,00 Euro“ 44. Nach der Nummer 542.18.00 wird folgende Nummer 542.18.00.1 eingefügt: „542.18.00.1 Wasserbestimmung, Destillation 81,00 Euro“ 45. Die Nummer 542.18.02 wird wie folgt gefasst: „542.18.02 Wasserlöslicher Extrakt 38,00 Euro“ 46. Die Nummern 542.18.05 und 542.18.06 werden wie folgt gefasst: „542.18.05 Wasserverteilung, Indikatorpapier- Verfahren 12,50 Euro 542.18.06 Weinsäure/Milchsäure/Äpfelsäure; Sammelmethode, Rebelein 161,50 Euro“ 47. Die Überschrift der Nummer 543.08 wird wie folgt gefasst: „543.08 ELISA“ 48. Die Nummern 543.08.00 bis 543.08.08 werden wie folgt gefasst: „543.08.00 ELISA qualitativ, mit einfacher Aufarbeitung, 1 – 2 Proben, je Probe 116,00 Euro 543.08.01 ELISA qualitativ, mit einfacher Aufarbeitung, 3 – 5 Proben, je Probe 85,00 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 841 543.08.02 ELISA qualitativ, mit einfacher Aufarbeitung, ab 6 Proben, je Probe 62,00 Euro 543.08.03 ELISA qualitativ, mit aufwändiger Aufarbeitung, 1 – 2 Proben, je Probe 173,00 Euro 543.08.04 ELISA qualitativ, mit aufwändiger Aufarbeitung, 3 – 5 Proben, je Probe 142,50 Euro 543.08.05 ELISA qualitativ, mit aufwändiger Aufarbeitung, ab 6 Proben, je Probe 119,50 Euro 543.08.06 ELISA, quantitativ, 1 – 2 Proben, je Probe 283,50 Euro 543.08.07 ELISA, quantitativ, 3 – 5 Proben, je Probe 193,00 Euro 543.08.08 ELISA, quantitativ, ab 6 Proben, je Probe 144,50 Euro“ 49. In der Nummer 550.03 wird die Angabe „11,00 Euro“ durch die Angabe „63,00 Euro“ ersetzt. 50. Die Nummer 550.05 wird aufgehoben. 51. Die Überschrift der Nummer 551 wird wie folgt gefasst: „551 Pflanzengesundheitskontrolle“ 52. Die Nummern 551.00 bis 551.01.03.15 werden wie folgt gefasst: „551.00 Phytosanitäre Untersuchungen und Überwachung der Einhaltung von Anforderungen bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr einschließlich der Maß- nahmenüberwachung beanstandeter 63,00 Euro Waren bis 600,00 Euro 551.01 Phytosanitäre Importuntersuchungen Gebühr gemäß der und Überwachung der Einhaltung von folgenden Importanforderungen gemäß Gebührenziffern, Pflanzenbeschauverordnung, EU- mindestens jedoch Entscheidungen und ISPM Nr. 15 35,00 Euro bei Einzelsendungen Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 842 551.01.01 für Dokumentenkontrollen je Sendung 10,00 Euro 551.01.02 für Nämlichkeitskontrollen je Sendung a) bis zu einer Lkw-Ladung, einer Güterwagenladung oder einer Containerladung vergleichbarer Größe b) größer als Ladungen nach 10,00 Euro Buchstabe a 20,00 Euro 551.01.03 für Pflanzengesundheitsunter- suchungen, inkl. Einfuhrentscheidung, von 551.01.03.01 Stecklingen, Sämlingen (ausgenommen forstliches Vermehr- gut), Jungpflanzen von Erdbeeren oder Gemüsen je Sendung - bis zu 10 000 Stück 22,00 Euro - pro weitere 1 000 Stück 0,84 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 51.01.03.02 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume), anderen holzigen Baumschulerzeugnissen einschließlich forstlichen Vermeh- rungsguts (ausgenommen Saatgut) je Sendung - bis zu 1 000 Stück 22,00 Euro - pro weitere 100 Stück 0,53 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.03 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzel- stöcken, Knollen zum Anpflanzen (ausgenommen Kartoffelknollen) je Sendung - bis zu 200 kg 22,00 Euro - pro weitere 10 kg 0,19 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.04 Samen, Gewebekulturen je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht 22,00 Euro - pro weitere 10 kg 0,22 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 843 551.01.03.05 andere Pflanzen zum Anpflanzen, die nicht anderweitig in dieser Tabelle aufgeführt sind je Sendung - bis zu 5 000 Stück 22,00 Euro - pro weitere 100 0,22 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.06 Schnittblumen je Sendung - bis zu 20 000 Stück 22,00 Euro - pro weitere 1 000 0,17 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.07 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadel- bäumen (ausgenommen gefällte Weihnachtsbäume) je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht 22,00 Euro - pro weitere 100 kg 2,10 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.08 gefällten Weihnachtsbäumen je Sendung - bis 1 000 Stück 22,00 Euro - pro weitere 100 2,10 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.09 Blättern und Pflanzen (z.B.: Kräuter, Gewürze und Blattgemüse) je Sendung - bis zu 100 kg Gewicht 22,00 Euro - pro weitere 10 kg 2,10 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blatt- gemüse) je Sendung - bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 Euro - pro weitere 1 000 kg 0,84 Euro 551.01.03.11 Kartoffelknollen je Partie - bis zu 25 000 kg Gewicht 64,00 Euro - pro weitere 25 000 kg 64,00 Euro 551.01.03.12 Holz (ausgenommen Rinde) je Sendung - bis zu 100 m3 Volumen 22,00 Euro - pro weiteren m3 0,22 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 844 551.01.03.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde je Sendung - bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 Euro - pro weitere 1 000 kg 1,00 Euro - Höchstbetrag 200,00 Euro 551.01.03.14 Getreidekörnern je Sendung - bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 Euro - pro weitere 1 000 kg 0,80 Euro - Höchstbetrag 700,00 Euro 551.01.03.15 anderen Pflanzen und Pflanzen- erzeugnissen, einschließlich Verpackungsholz, die nicht ander- weitig in dieser Tabelle aufgeführt sind - je Sendung 22,00 Euro - Kleinstmenge 10,00 Euro“ 53. Die Nummer 551.03 wird wie folgt gefasst: „551.03 Entscheidung über Genehmigung zur Einfuhrkontrolle am Bestimmungsort 35,00 Euro“ 54. Die Nummer 551.07 wird wie folgt gefasst: „551.07 Ausstellung von Pflanzenpässen 30,00 Euro“ 55. Nach der Nummer 551.09 werden folgende Nummern 551.11 bis 551.11.02 eingefügt: „551.11 Persönliches Reisegepäck 551.11.01 Vernichtung von Pflanzen, Pflanzen- je kg zu vernichtende teilen, Substraten im persönlichen Ware Reisegepäck auf Grund von geltenden 3,50 Euro, Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz mind. jedoch 35,00 Euro 551.11.02 Prüfung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit von Waren im persönlichen Reisegepäck einschließ- lich Zwischenlagerung der Waren auf Grund von geltenden Rechtsvor- schriften im Pflanzenschutz 135,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 845 56. Die Nummer 551.26 wird wie folgt gefasst: „551.26 Erstellung eines Sachkundeausweises nach Pflanzenschutz-Sachkundever- ordnung 37,00 Euro“ 57. Nach der Nummer 551.26 werden folgende Nummern 551.27 bis 551.29 eingefügt: „551.27 Anlassbezogene Kontrollen der Anwendung von Pflanzenschutz- Stundensatz und mitteln im Haus- und Kleingarten- Zuschläge analog bereich 551.00 551.28 Anerkennung einer Fortbildungs- veranstaltung nach Pflanzenschutz- 80,00 Euro Sachkundeverordnung bis 500,00 Euro 551.29 Teilnahmegebühren einer Fort- bildungsveranstaltung nach Pflanzen- 30,00 Euro schutz-Sachkundeverordnung bis 80,00 Euro“ 58. Die Überschrift der Nummer 560.70 wird wie folgt gefasst: „560.70 Einfuhruntersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln nicht tierischer Herkunft sowie von Bedarfsgegenständen aufgrund EU-Recht oder nationaler Vorschriften“ 59. Die Nummern 560.71 und 560.72 werden wie folgt gefasst: „560.71 Einfuhruntersuchung von Lebens- mitteln und Futtermitteln pflanzlicher Herkunft Sendungen bis 9 Tonnen 40,00 Euro Sendungen von 9 bis 46 Tonnen 4,50 Euro zusätzlich je angefangene Tonne über 46 Tonnen 200,00 Euro 560.72 Einfuhruntersuchung von Bedarfs- gegenständen, z.B. Küchenutensilien Sendungen bis 1 000 kg 55,00 Euro Sendungen von1 000 kg bis 5 000 kg 80,00 Euro über 5 000 kg 110,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 846 60. Die Nummern 560.74 und 560.75 werden wie folgt gefasst: „560.74 Bearbeitung von Anträgen auf Aus- stellung von amtlichen Bescheini- gungen über den allgemeinen Grad der 35,00 Euro Radioaktivität in Lebensmitteln bis 250,00 Euro 560.75 Bestätigung von Sachverständigen- gutachten über zum Export bestimmte Lebensmittel, Zusatzstoffe, Nahrungs- ergänzungsmittel, kosmetische Mittel, Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen- stände und deren Rohstoffe 30,00 Euro“ 61. Die Nummer 562.05 wird wie folgt gefasst: „562.05 Ausstellung von Attesten für den Versand von Lebensmitteln, Nahrungs- ergänzungsmitteln und Zusatzstoffen je angefangene Tonne 2,50 Euro Mindestgebühr 40,00 Euro Höchstgebühr 110,00 Euro“ 62. Die Nummer 562.20 wird aufgehoben. 63. Die Nummern 562.30 bis 562.40 werden wie folgt gefasst: „562.30 Ausstellung von Attesten für den Versand von frischen sowie von bearbeitetem Fisch je 1 000 kg 2,50 Euro Mindestgebühr 40,00 Euro Höchstgebühr 140,00 Euro 562.31 Ausstellung von Attesten für den Versand von Fleischerzeugnissen, Fischwaren, Därmen, Heimtier- futtermitteln und dergleichen bis zu 100 Packstücke 40,00 Euro bis zu 200 Packstücke 45,00 Euro bis zu 300 Packstücke 55,00 Euro bis zu 400 Packstücke 85,00 Euro Höchstgebühr 135,00 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 847 562.32 Ausstellung von Attesten für den Versand von Rohmaterial zur Herstellung von Heimtierfuttermitteln je angefangene Tonne 1,80 Euro Mindestgebühr 40,00 Euro Höchstgebühr 110,00 Euro 562.38 Ausstellung von Attesten für den Versand von Fischen aus Schiffsteil- ladungen je 1 000 kg 2,50 Euro Mindestgebühr 40,00 Euro Höchstgebühr 135,00 Euro 562.40 Ausstellung von Attesten für den Versand von Futtermitteln tierischer und pflanzlicher Herkunft Versand in Schiffsladungen/ Waggons/Lkw je Waggon/je Tonne 2,50 Euro Mindestgebühr 40,00 Euro Höchstgebühr 195,00 Euro“ 64. Die Nummern 562.41 und 562.42 werden aufgehoben. 65. Die Nummer 562.57 wird wie folgt gefasst: „562.57 Zootiere für das erste Tier 36,00 Euro jedes weitere Tier zusätzlich 18,00 Euro Höchstgebühr 256,00 Euro“ 66. Die Nummer 563.15 wird wie folgt gefasst: „563.15 Registrierung von Betrieben nach § 4 Binnenmarkt-Tierseuchen-Schutzver- 51,00 Euro ordnung bis 260,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 848 67. Die Nummer 563.20 wird wie folgt gefasst und es werden folgende Nummern 563.20.01 und 563.20.02 eingefügt: „563.20 Persönliches Reisegepäck 563.20.01 Vernichtung von Lebensmitteln und Futtermitteln im persönlichen Reise- gepäck auf Grund von geltenden Rechtsvorschriften Je kg 3,50 Euro Mindestens jedoch 40,00 Euro 563.20.02 Prüfung und Entscheidung über die Einfuhrfähigkeit von Waren im persönlichen Reisegepäck einschl. Zwischenlagerung der Waren 135,00 Euro“ 68. In der Überschrift der Nummer 564 wird das Wort „Betriebskosten“ durch das Wort „Betriebskontrollen“ ersetzt. 69. Die Nummer 564.02 wird wie folgt gefasst: „564.02 Kontrollen der für die Einfuhr oder für den innergemeinschaftlichen Handels- verkehr mit Lebensmitteln tierischer Herkunft zugelassenen Betriebe, soweit nicht Gebühren nach den Nr. 564.03 und 564.05 erhoben werden, abhängig von der Häufigkeit gemäß Risikobeurteilung 115,00 Euro pro Quartal bis 950,00 Euro“ 70. Die Nummer 564.04 wird aufgehoben. 71. Die Nummern 564.05 und 564.06 werden wie folgt gefasst: „564.05 Kontrollen in einem zugelassenen be- und verarbeitenden Betrieb für Fischereierzeugnisse je Tonne Fischereierzeugnisse, die an den Betrieb geliefert oder angelandet werden. Die Gebühr ist abhängig von der 0,31 Euro Risikobeurteilung des Betriebes und bis 2,00 Euro dem damit verbundenen Aufwand für die mindestens jedoch 150 amtlichen Kontrollen Euro/Quartal Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 849 564.06 Kontrollen eines Lebensmittelunter- nehmens gemäß § 3 Nummer 6 Lebens- mittel- und Futtermittelgesetzbuch aus besonderem Anlass, zum Beispiel auf Antrag des Betriebsinhabers, durch Beanstandungen oder Auflage 56,00 Euro bis erforderliche Nachbesichtigung 256,00 Euro“ 72. Die Nummer 567.06 wird wie folgt gefasst: „567.06 Überwachung von Betrieben gemäß § 11 Tierschutzgesetz, einschließlich Nachkontrollen von Tierhaltungen nach Beanstandungen Mindestgebühr 56,00 Euro Höchstgebühr 128,00 Euro“ 73. Nach der Nummer 567.11 werden folgende Nummern 567.12 bis 567.14 eingefügt: „567.12 Erlaubnis für die gewerbsmäßige Ausbildung von Hunden für Dritte oder die Anleitung der Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter gemäß § 11 230,00 Euro Tierschutzgesetz bis 460,00 Euro 567.13 Erlaubnis für die Bekämpfung von Wirbeltieren als Schädlinge gemäß § 11 82,00 Euro Tierschutzgesetz bis 300,00 Euro 567.14 Abnahme von Sachkunde und Einrichtungen zum Zweck der Zulassung eines Betriebes nach § 11 Tierschutz- 165,00 Euro gesetz bis 500,00 Euro“ 74. Die Nummern 57 bis 570.18 werden aufgehoben. 75. Die Nummern 58 bis 583.01 werden wie folgt gefasst: „58 Schlachttier- und Fleischuntersuchung 580 Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb von Schlachthöfen 580.00 Einhufer 30,00 Euro 580.01 Rind 21,00 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 850 580.02 Jungrind bis 150 kg 12,00 Euro 580.03 Schaf, Ziege, Lamm 7,00 Euro 580.04 Schwein 9,00 Euro 581 Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Wildtieren 581.01 Fleischuntersuchung bei Wild- schweinen und anderen Wildtieren 10,00 Euro 581.02 Fleischuntersuchung bei Zucht- oder Gatterwild 10,00 Euro 581.03 Trichinenuntersuchung von Tier- körpern, Tierkörperteilen - ohne Fleischuntersuchung 8,00 Euro 582 Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf den Schlacht- höfen in Bremen-Oslebshausen, Bremen-Nord und Bremerhaven 582.00 Einhufer 3,00 Euro bis 22,50 Euro 582.01 Rind 5,00 Euro bis 22,50 Euro 582.02 Jungrinder bis 150 kg 2,00 Euro bis 18,50 Euro 582.03 Schaf, Ziege, Lamm bis 12 kg 0,15 Euro bis 3,75 Euro 582.04 Schaf, Ziege, Lamm ab 12 kg 0,25 Euro bis 3,75 Euro 582.05 Schwein bis 25 kg 0,50 Euro bis 3,75 Euro 582.06 Schwein ab 25 kg 1,00 Euro bis 5,60 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 851 583 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in besonderen Fällen 583.01 Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach 580.00 bis 582.06, wenn die Untersuchung auf Verlangen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Sonnabenden nach 12.00 Uhr oder an Sonntagen oder gesetzlichen Feier- tagen durchgeführt wird oder das zur jeweils das Zweifache Untersuchung angemeldete Schlacht- des entsprechenden tier bzw. der angemeldete Schlachttier- Gebührensatzes nach körper nicht zur angemeldeten Zeit zur den Gebührenziffern Untersuchung bereitsteht. 580.00 bis 582.06 Anmerkung zu 580 bis 583: Die Gebühren nach 580.00 bis 583.01 sind in voller Höhe auch dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat. Die Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nur die Fleischuntersuchung ohne vorausgegangene Schlachttier- untersuchung, zum Beispiel bei Notschlachtungen, stattgefunden hat.“ 76. Die Nummern 583.02 bis 583.06 werden aufgehoben. 77. Die Nummern 590.00 und 590.01 werden wie folgt gefasst: „590.00 Gebühren für die Bereitstellung eich- 3,30 Euro je angefangene amtlicher Prüfmittel für Amtshandlungen 24 Stunden für außerhalb der Amtsstelle oder deren Normalgewichte und je Bereitstellung für andere Zwecke jeweils angefangene 100 kg; an Werktagen mindestens jedoch 25,00 Euro 590.01 Instandsetzung oder Reinigung unsach- gemäß behandelter eichamtlicher Prüfmittel nach Arbeitsaufwand pro Stunde 82,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 852 78. Die Nummer 591.01.03 wird wie folgt gefasst: „591.01.03 Prüfung eines der folgenden Medizin- produkte mit Messfunktion nach § 11 Blutdruckmessgerät im Eichamt, bis 10 Stück je Gerät 12,00 Euro Prüfung eines Blutdruckmessgerät im Eichamt, ab dem 11. Stück je Gerät 7,00 Euro Prüfung eines Blutdruckmessgerät im Rahmen einer Rundfahrt 14,00 Euro Prüfung eines Blutdruckmessgerät außerhalb einer Rundfahrt einschließlich Reise- und Wartezeiten nach Zeitaufwand Prüfung eines Applanationstonometers im Eichamt einschließlich Prüfbescheinigung 72,00 Euro Versand- und Verpackungskosten für zurückgesandte Messgeräte 8,00 Euro“ 79. Nach der Nummer 601.02.00 wird folgende Nummer 601.02.01 eingefügt: „601.02.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 116,00 Euro Absatz 4 bis 2 500,00 Euro“ 80. Die Nummer 604.02.00 wird wie folgt gefasst: „604.02.00 Festlegung der Prüffrist nach § 15 Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 116,00 Euro oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 bis 400,00 Euro“ 81. Die Nummer 604.02.08 wird wie folgt gefasst: „604.02.08 Anerkennung einer befähigten Person nach § 15 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung 240,00 Euro mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 bis 900,00 Euro“ 82. Nach der Nummer 604.02.08 wird folgende Nummer 604.02.09 eingefügt: „604.02.09 Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 62,00 Euro Nummer 3.2 bis 400,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 853 83. Die Nummern 606.00.16 bis 606.00.21 werden wie folgt gefasst: „606.00.16 Bestimmung des Verfahrens zur Ermittlung der Körperdosis nach § 41 62,00 Euro Absatz 1 Satz 2 bis 600,00 Euro 606.00.17 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 62,00 Euro Absatz 1 Satz 3 bis 600,00 Euro 606.00.18 Anordnung eines anderen Personen- dosismessverfahrens nach § 41 62,00 Euro Absatz 3 bis 600,00 Euro 606.00.19 Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu drei Monaten der Messstelle einzu- 124,00 Euro reichen sind bis 600,00 Euro“ 606.00.20 Ermächtigung einer Ärztin oder eines Arztes nach § 64 Absatz 1 150,00 Euro 606.00.21 Bestimmung der ärztlichen Stelle nach nach Zeitaufwand, § 83 Absatz 1 Satz 1 jedoch höchstens 3 000,00 Euro“ 84. Nach der Nummer 606.00.21 werden folgende Nummern 606.00.22 bis 606.00.27 eingefügt: „606.00.22 Anordnungen nach § 102 58,00 Euro bis 750,00 Euro 606.00.23 Anordnungen nach § 113 58,00 Euro bis 750,00 Euro 606.00.24 Gestattung einer Ausnahme von 290,00 Euro bis Strahlenschutzvorschriften nach § 114 600,00 Euro 606.00.25 Übernahme radioaktiver Abfälle durch 10,00 Euro je die Landessammelstelle (Geesthacht) angefangenen Liter Rauminhalt, mindestens jedoch 200,00 Euro 606.00.26 Übernahme eines 200-Liter-Rollreifen- fasses mit radioaktivem Abfall durch die Landessammelstelle (Geesthacht), wenn der Ablieferer ein eigenes Fass verwendet 1 750,00 Euro Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 854 606.00.27 Vorausleistung nach § 1 Endlager- vorausleistungsverordnung Anmerkung: Diese Gebühr wird im Auftrag des 51,81 Euro je Bundes erhoben und an die zuständige angefangenem Liter Bundesbehörde weitergeleitet. Abfallvolumen“ 85. Die Nummern 606.01.06 bis 606.01.12 werden wie folgt gefasst: „606.01.06 Bestimmung der ärztlichen oder zahn- nach Zeitaufwand, ärztlichen Stelle nach § 17a jedoch höchstens 1 000,00 Euro 606.01.07 Ausstellung einer Fachkunde- bescheinigung nach § 18a Absatz 1 63,00 Euro 606.01.08 Anerkennung von Kursen und Fort- 63,00 Euro bildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 4 bis 1 200,00 Euro 606.01.09 Zulassung der Durchführung freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 50,00 Euro Absatz 1 Satz 2 bis 300,00 Euro 606.01.10 Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 63,00 Euro oder § 35 Absatz 7 oder 8 bis 750,00 Euro 606.01.11 Gestattung einer Ausnahme nach § 22 290,00 Euro Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 6 oder § 35 bis 600,00 Euro Absatz 1 606.01.12 Registrierung eines Strahlenpasses sowie Anerkennung von Aufzeichnungen nach § 35 Absatz 2 45,00 Euro“ 86. Nach der Nummer 606.01.12 wird folgende Nummer 606.01.13 eingefügt: „606.01.13 Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Absatz 1 150,00 Euro“ 87. Die Nummer 607.00.02 wird wie folgt gefasst: „607.00.02 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8 30,00 Euro bis 200,00 Euro“ Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 855 88. Die Nummer 607.00.20 wird wie folgt gefasst: „607.00.20 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines nach § 20 oder einer Genehmigung nach § 17, sofern diese oder dieser in Verlust geraten ist 58,00 Euro“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Beschlossen, Bremen, den 11. Oktober 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.