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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 5. Dezember 2016 Nr. 117
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gesundheits-Kostenverordnung
Vom 11. Oktober 2016
Aufgrund des § 3 Absatz 1 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes vom
16. Juli 1979 (Brem.GBl. S. 279 — 203-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom
4. November 2014 (Brem.GBl. S. 457, 547) geändert worden ist, verordnet der Senat
mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses:
Artikel 1
Die Anlage zu § 1 „Gesundheitskostenverzeichnis“ der Gesundheits-Kostenver-
ordnung vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337 — 203-c-6), die zuletzt durch
Verordnung vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 161) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Übersicht werden nach der Angabe „58 Schlachttier- und Fleischunter-
suchung“ folgende Angaben eingefügt:
„59 Eichwesen und Medizinprodukte
60 Arbeitsschutzregelungen, Anlagen- und Produktsicherheit,
Chemikalien, Strahlenschutz, Sprengstoff, Gentechnik“
2. Die Nummer 501.09 wird wie folgt gefasst:
„501.09 Überwachung klinischer Prüfungen bei
Ärzten und Ärztinnen
Anzeigen, Bescheide, Kurz- und 50,00 Euro
Teilinspektionen bis 1 000,00 Euro“
3. Nach der Nummer 501.09 wird folgende Nummer 501.09.1 eingefügt:
„501.09.1 Überwachung klinischer Prüfungen bei 500,00 Euro
Ärzten und Ärztinnen Vollinspektionen bis 10 000,00 Euro“
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4. Nach Nummer 502.08 wird folgende Nummer 502.09 eingefügt:
„502.09 Ablehnung einer Erlaubnis nach Entsprechend der
502.06 bis 502.08 Gebühren nach 502.06
bis 502.08“
5. Die bisherige Nummer 502.09 wird die Nummer 502.10
6. Die Nummer 504.25 wird wie folgt gefasst:
„504.25 Ausstellung einer Prüfbescheinigung
über die Übereinstimmung der
Produktspezifikation bei Lebensmitteln
mit geschützten Ursprungsangaben
(g. U.), geschützten geografischen
Angaben (g. g. A.) sowie bei garantiert
traditionellen Spezialitäten (g. t. S.) 150,00 Euro“
7. Die Nummer 530 sowie die Nummern 530.00 bis 530.13 werden aufgehoben.
8. Die Nummer 534.00 wird wie folgt gefasst:
„534.00 Gelbfieber 60,00 Euro
bis 80,00 Euro“
9. Die Nummer 534.01 wird aufgehoben.
10. Die Nummern 534.03 bis 534.05 werden wie folgt gefasst:
„534.03 Tetanus/Diphtherie 27,00 Euro
bis 40,00 Euro
534.04 Diphtherie 30,00 Euro
bis 45,00 Euro
534.05 Hepatitis A 70,00 Euro
bis 90,00 Euro“
11. Die Nummer 534.05.01 wird aufgehoben.
12. Die Nummer 534.06 wird wie folgt gefasst:
„534.06 Hepatitis B 75,00 Euro
bis 90,00 Euro“
13. Die Nummer 534.06.01 wird aufgehoben.
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 836
14. Die Nummer 534.07 wird wie folgt gefasst:
„534.07 Hepatitis A + B 85,00 Euro
bis 105,00 Euro“
15. Die Nummer 534.07.01 wird aufgehoben.
16. Die Nummern 534.08 und 534.09 werden wie folgt gefasst:
„534.08 Meningokokken – Meningitis 50,00 Euro
bis 70,00 Euro
534.09 Tollwut 75,00 Euro bis
95,00 Euro“
17. Die Nummer 534.09.01 wird aufgehoben.
18. Die Nummern 534.10 bis 534.16 werden wie folgt gefasst:
„534.10 Polio 32,00 Euro
bis 52,00 Euro
534.11 Typhus 33,00 Euro
bis 53,00 Euro
534.12 Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten/Polio 52,00 Euro
bis 72,00 Euro
534.13 Typhus, oral 27,00 Euro
534.14 Tetanus/Diphtherie/Keuchhusten 32,00 Euro
bis 52,00 Euro
534.15 Impfung von mitgebrachtem Impfstoff 10,00 Euro
534.16 MMR-Impfung (Masern, Mumps, 60,00 Euro
Röteln) bis 80,00 Euro“
19. Nach der Nummer 534.16 wird folgende Nummer 534.17 eingefügt:
„534.17 Neu zugelassener Impfstoff 50,00 Euro
bis 100,00 Euro“
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20. Die Nummer 535.05 wird wie folgt gefasst:
„535.05 Beratung je angefangene
Viertelstunde 19,00 Euro“
21. Die Überschrift der Nummer 54 und die Nummern 1 bis 4 werden durch
folgenden Text ersetzt:
„54 Untersuchung von Lebensmitteln, Rückstandsanalytik,
Wasser- und veterinärmedizinische Untersuchungen
Anmerkungen zu den Ziffern 540.00.00 bis 545.09.31:
1. Die Gebühren für chemische, mikrobiologische, physikalische und senso-
rische Untersuchungen setzen sich aus verschiedenen Positionen zusammen:
Für die Untersuchung von Proben im Rahmen der amtlichen Lebensmittel-
überwachung wird eine Grundgebühr von 73,50 Euro erhoben.
Für die Bearbeitung nichtamtlicher Proben kann eine Grundgebühr von bis zu
37,00 Euro erhoben werden.
Werden innerhalb eines Auftrages verschiedene Parameter untersucht,
werden die Gebühren multipliziert.
Gebühren nach Zeitaufwand können je nach Einzelfall hinzugerechnet
werden.
Für Untersuchungen, die in dem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind,
ist die zusätzliche Gebühr nach den für vergleichbare Untersuchungen
vorgesehenen Gebühren zu bemessen. Sofern auch vergleichbare Unter-
suchungen nicht aufgeführt sind, bemisst sich die zusätzliche Gebühr nach
dem Zeitaufwand zuzüglich 30 von Hundert zur Abgeltung von Sachkosten.
Die Gebühren nach Zeitaufwänden bemessen sich nach der allgemeinen
Kostenverordnung (AllKostV).
Bei Einlieferung von Proben an Wochenenden/Wochenfeiertagen können sich
die Untersuchungsgebühren um 100 von Hundert erhöhen.
Für Leistungen, die vom Auftraggeber als besonders eilbedürftig angesehen
werden, können sich die Gebühren um 50 von Hundert; außerhalb der
normalen Geschäftszeiten um 100 von Hundert erhöhen.
2. Mit Großkunden können abweichende schriftliche Entgeltvereinbarungen
getroffen oder umsatzbezogene Preisnachlässe vereinbart werden.
3. Für Untersuchungen und/oder Beurteilungen zur Ausfertigung von
Bescheinigungen für den Export von Lebensmitteln wird zusätzlich eine
Gebühr nach dem nachfolgenden Gebührenverzeichnis erhoben.“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 838
22. Die Nummern 540.00.02 bis 540.00.04 werden wie folgt gefasst:
„540.00.02 Stundensatz Laufbahngruppe II zweites
Einstiegsamt (A13-A16) oder Arbeit-
nehmer in vergleichbarer Vergütungs-
gruppe 77,00 Euro
540.00.03 Stundensatz Laufbahngruppe II erstes
Einstiegsamt (A9 - A12) oder Arbeit-
nehmer in vergleichbarer Vergütungs-
gruppe 63,00 Euro
540.00.04 Stundensatz Laufbahngruppe I zweites
Einstiegsamt (A5 - A8) oder Arbeit-
nehmer in vergleichbarer Vergütungs-
gruppe 53,00 Euro“
23. Die Nummer 540.00.05 wird wie folgt gefasst:
„540.00.05 Auslagen, die im Zusammenhang mit
Untersuchungen nach dem Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuch
(LFGB) im Rahmen des betreffenden
Staatsvertrages zwischen Bremen
und Niedersachsen sowie der Nord-
deutschen Kooperation entstehen nach Einzelbeleg“
24. In der Nummer 541.01.27 wird das Wort „Thyrecostatika“ durch das Wort
„Thyreostatika“ ersetzt.
25. In den Nummern 541.02.00, 541.05.03 und 541.05.04 wird jeweils die Angabe
„§ 35“ gestrichen.
26. Nach der Nummer 542.00.01 wird folgende Nummer 542.00.011 eingefügt:
„542.00.011 Alkohol, Dichte, Gesamttrocken-
extrakt
Aufarbeitung und densimetrische
Messung 86,50 Euro“
27. In den Nummern 542.01.00, 542.02.07, 542.02.08 und 542.03.01 wird jeweils die
Angabe „§ 35“ gestrichen.
28. Die Nummern 542.03.09 und 542.03.10 werden aufgehoben.
29. Die Nummer 542.04.08 wird wie folgt gefasst:
„542.04.08 Etherische Öle, Destillation 81,00 Euro“
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30. Die Nummer 542.04.11 wird wie folgt gefasst:
„542.04.11 Extrakt, refraktometrisch, Honig 17,00 Euro“
31. Die Nummer 542.05.02 wird wie folgt gefasst:
„542.05.02 Fett, Weibull-Stoldt 59,00 Euro“
32. Die Nummer 542.05.03 wird wie folgt gefasst:
„542.05.03 Fett, Gerber 20,00 Euro“
33. Die Nummer 542.06.00 wird wie folgt gefasst:
„542.06.00 Gefrierpunkt 27,50 Euro“
34. Die Nummer 542.06.02 wird aufgehoben.
35. In den Nummern 542.06.04 und 542.06.08 wird jeweils die Angabe „§ 35“
gestrichen.
36. Nach der Nummer 542.06.16 wird folgende Nummer 542.06.17 eingefügt:
„542.06.17 Gesamtalkaloide, photometrisch 63,00 Euro“
37. Die Nummer 542.07.00 wird wie folgt gefasst:
„542.07.00 Halbmikro-Buttersäurezahl, aus Fett 59,00 Euro“
(siehe 542.05.02)
38. Die Nummern 542.13.04 und 542.13.05 werden wie folgt gefasst:
„542.13.04 Phosphor, kondensierte; qualitativ, DC 53,50 Euro
542.13.05 Phosphor, säurelöslicher;
photometrisch 54,50 Euro“
39. Die Nummer 542.13.06 wird aufgehoben.
40. Die Nummer 542.13.07 wird wie folgt gefasst:
„542.13.07 Phosphor, Gesamt-; photometrisch 83,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 840
41. Nach der Nummer 542.13.08 wird folgende Nummer 542.13.08.1 eingefügt:
„542.13.08.1 Prolin, photometrisch 75,00 Euro“
42. Nach der Nummer 542.13.09 wird folgende Nummer 542.13.10 eingefügt:
„542.13.10 Reduktone 28,00 Euro“
43. Die Nummer 542.14.04 wird wie folgt gefasst:
„542.14.04 Schweflige Säure, gesamt 33,00 Euro“
44. Nach der Nummer 542.18.00 wird folgende Nummer 542.18.00.1 eingefügt:
„542.18.00.1 Wasserbestimmung, Destillation 81,00 Euro“
45. Die Nummer 542.18.02 wird wie folgt gefasst:
„542.18.02 Wasserlöslicher Extrakt 38,00 Euro“
46. Die Nummern 542.18.05 und 542.18.06 werden wie folgt gefasst:
„542.18.05 Wasserverteilung, Indikatorpapier-
Verfahren 12,50 Euro
542.18.06 Weinsäure/Milchsäure/Äpfelsäure;
Sammelmethode, Rebelein 161,50 Euro“
47. Die Überschrift der Nummer 543.08 wird wie folgt gefasst:
„543.08 ELISA“
48. Die Nummern 543.08.00 bis 543.08.08 werden wie folgt gefasst:
„543.08.00 ELISA qualitativ, mit einfacher
Aufarbeitung, 1 – 2 Proben, je Probe 116,00 Euro
543.08.01 ELISA qualitativ, mit einfacher
Aufarbeitung, 3 – 5 Proben, je Probe 85,00 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 841
543.08.02 ELISA qualitativ, mit einfacher
Aufarbeitung, ab 6 Proben, je Probe 62,00 Euro
543.08.03 ELISA qualitativ, mit aufwändiger
Aufarbeitung, 1 – 2 Proben, je Probe 173,00 Euro
543.08.04 ELISA qualitativ, mit aufwändiger
Aufarbeitung, 3 – 5 Proben, je Probe 142,50 Euro
543.08.05 ELISA qualitativ, mit aufwändiger
Aufarbeitung, ab 6 Proben, je Probe 119,50 Euro
543.08.06 ELISA, quantitativ, 1 – 2 Proben, je
Probe 283,50 Euro
543.08.07 ELISA, quantitativ, 3 – 5 Proben, je
Probe 193,00 Euro
543.08.08 ELISA, quantitativ, ab 6 Proben, je
Probe 144,50 Euro“
49. In der Nummer 550.03 wird die Angabe „11,00 Euro“ durch die Angabe
„63,00 Euro“ ersetzt.
50. Die Nummer 550.05 wird aufgehoben.
51. Die Überschrift der Nummer 551 wird wie folgt gefasst:
„551 Pflanzengesundheitskontrolle“
52. Die Nummern 551.00 bis 551.01.03.15 werden wie folgt gefasst:
„551.00 Phytosanitäre Untersuchungen und
Überwachung der Einhaltung von
Anforderungen bei der Ein-, Aus- und
Durchfuhr einschließlich der Maß-
nahmenüberwachung beanstandeter 63,00 Euro
Waren bis 600,00 Euro
551.01 Phytosanitäre Importuntersuchungen Gebühr gemäß der
und Überwachung der Einhaltung von folgenden
Importanforderungen gemäß Gebührenziffern,
Pflanzenbeschauverordnung, EU- mindestens jedoch
Entscheidungen und ISPM Nr. 15 35,00 Euro bei
Einzelsendungen
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 842
551.01.01 für Dokumentenkontrollen je Sendung 10,00 Euro
551.01.02 für Nämlichkeitskontrollen je Sendung
a) bis zu einer Lkw-Ladung, einer
Güterwagenladung oder einer
Containerladung vergleichbarer
Größe
b) größer als Ladungen nach 10,00 Euro
Buchstabe a 20,00 Euro
551.01.03 für Pflanzengesundheitsunter-
suchungen, inkl. Einfuhrentscheidung,
von
551.01.03.01 Stecklingen, Sämlingen
(ausgenommen forstliches Vermehr-
gut), Jungpflanzen von Erdbeeren
oder Gemüsen je Sendung
- bis zu 10 000 Stück 22,00 Euro
- pro weitere 1 000 Stück 0,84 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
51.01.03.02 Sträuchern, Bäumen (ausgenommen
gefällte Weihnachtsbäume), anderen
holzigen Baumschulerzeugnissen
einschließlich forstlichen Vermeh-
rungsguts (ausgenommen Saatgut) je
Sendung
- bis zu 1 000 Stück 22,00 Euro
- pro weitere 100 Stück 0,53 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.03 Zwiebeln, Wurzelknollen, Wurzel-
stöcken, Knollen zum Anpflanzen
(ausgenommen Kartoffelknollen) je
Sendung
- bis zu 200 kg 22,00 Euro
- pro weitere 10 kg 0,19 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.04 Samen, Gewebekulturen je Sendung
- bis zu 100 kg Gewicht 22,00 Euro
- pro weitere 10 kg 0,22 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 843
551.01.03.05 andere Pflanzen zum Anpflanzen, die
nicht anderweitig in dieser Tabelle
aufgeführt sind je Sendung
- bis zu 5 000 Stück 22,00 Euro
- pro weitere 100 0,22 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.06 Schnittblumen je Sendung
- bis zu 20 000 Stück 22,00 Euro
- pro weitere 1 000 0,17 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.07 Ästen mit Blattwerk, Teilen von Nadel-
bäumen (ausgenommen gefällte
Weihnachtsbäume) je Sendung
- bis zu 100 kg Gewicht 22,00 Euro
- pro weitere 100 kg 2,10 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.08 gefällten Weihnachtsbäumen je
Sendung
- bis 1 000 Stück 22,00 Euro
- pro weitere 100 2,10 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.09 Blättern und Pflanzen (z.B.: Kräuter,
Gewürze und Blattgemüse) je
Sendung
- bis zu 100 kg Gewicht 22,00 Euro
- pro weitere 10 kg 2,10 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.10 Obst, Gemüse (ausgenommen Blatt-
gemüse) je Sendung
- bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 Euro
- pro weitere 1 000 kg 0,84 Euro
551.01.03.11 Kartoffelknollen je Partie
- bis zu 25 000 kg Gewicht 64,00 Euro
- pro weitere 25 000 kg 64,00 Euro
551.01.03.12 Holz (ausgenommen Rinde) je
Sendung
- bis zu 100 m3 Volumen 22,00 Euro
- pro weiteren m3 0,22 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 844
551.01.03.13 Erde und Nährsubstraten, Rinde je
Sendung
- bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 Euro
- pro weitere 1 000 kg 1,00 Euro
- Höchstbetrag 200,00 Euro
551.01.03.14 Getreidekörnern je Sendung
- bis zu 25 000 kg Gewicht 22,00 Euro
- pro weitere 1 000 kg 0,80 Euro
- Höchstbetrag 700,00 Euro
551.01.03.15 anderen Pflanzen und Pflanzen-
erzeugnissen, einschließlich
Verpackungsholz, die nicht ander-
weitig in dieser Tabelle aufgeführt sind
- je Sendung 22,00 Euro
- Kleinstmenge 10,00 Euro“
53. Die Nummer 551.03 wird wie folgt gefasst:
„551.03 Entscheidung über Genehmigung zur
Einfuhrkontrolle am Bestimmungsort 35,00 Euro“
54. Die Nummer 551.07 wird wie folgt gefasst:
„551.07 Ausstellung von Pflanzenpässen 30,00 Euro“
55. Nach der Nummer 551.09 werden folgende Nummern 551.11 bis 551.11.02
eingefügt:
„551.11 Persönliches Reisegepäck
551.11.01 Vernichtung von Pflanzen, Pflanzen- je kg zu vernichtende
teilen, Substraten im persönlichen Ware
Reisegepäck auf Grund von geltenden 3,50 Euro,
Rechtsvorschriften im Pflanzenschutz mind. jedoch
35,00 Euro
551.11.02 Prüfung und Entscheidung über die
Einfuhrfähigkeit von Waren im
persönlichen Reisegepäck einschließ-
lich Zwischenlagerung der Waren auf
Grund von geltenden Rechtsvor-
schriften im Pflanzenschutz 135,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 845
56. Die Nummer 551.26 wird wie folgt gefasst:
„551.26 Erstellung eines Sachkundeausweises
nach Pflanzenschutz-Sachkundever-
ordnung 37,00 Euro“
57. Nach der Nummer 551.26 werden folgende Nummern 551.27 bis 551.29
eingefügt:
„551.27 Anlassbezogene Kontrollen der
Anwendung von Pflanzenschutz- Stundensatz und
mitteln im Haus- und Kleingarten- Zuschläge analog
bereich 551.00
551.28 Anerkennung einer Fortbildungs-
veranstaltung nach Pflanzenschutz- 80,00 Euro
Sachkundeverordnung bis 500,00 Euro
551.29 Teilnahmegebühren einer Fort-
bildungsveranstaltung nach Pflanzen- 30,00 Euro
schutz-Sachkundeverordnung bis 80,00 Euro“
58. Die Überschrift der Nummer 560.70 wird wie folgt gefasst:
„560.70 Einfuhruntersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln
nicht tierischer Herkunft sowie von Bedarfsgegenständen
aufgrund EU-Recht oder nationaler Vorschriften“
59. Die Nummern 560.71 und 560.72 werden wie folgt gefasst:
„560.71 Einfuhruntersuchung von Lebens-
mitteln und Futtermitteln pflanzlicher
Herkunft
Sendungen bis 9 Tonnen 40,00 Euro
Sendungen von 9 bis 46 Tonnen 4,50 Euro
zusätzlich je angefangene Tonne
über 46 Tonnen 200,00 Euro
560.72 Einfuhruntersuchung von Bedarfs-
gegenständen, z.B. Küchenutensilien
Sendungen bis 1 000 kg 55,00 Euro
Sendungen von1 000 kg bis 5 000 kg 80,00 Euro
über 5 000 kg 110,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 846
60. Die Nummern 560.74 und 560.75 werden wie folgt gefasst:
„560.74 Bearbeitung von Anträgen auf Aus-
stellung von amtlichen Bescheini-
gungen über den allgemeinen Grad der 35,00 Euro
Radioaktivität in Lebensmitteln bis 250,00 Euro
560.75 Bestätigung von Sachverständigen-
gutachten über zum Export bestimmte
Lebensmittel, Zusatzstoffe, Nahrungs-
ergänzungsmittel, kosmetische Mittel,
Tabakerzeugnisse, Bedarfsgegen-
stände und deren Rohstoffe 30,00 Euro“
61. Die Nummer 562.05 wird wie folgt gefasst:
„562.05 Ausstellung von Attesten für den
Versand von Lebensmitteln, Nahrungs-
ergänzungsmitteln und Zusatzstoffen
je angefangene Tonne 2,50 Euro
Mindestgebühr 40,00 Euro
Höchstgebühr 110,00 Euro“
62. Die Nummer 562.20 wird aufgehoben.
63. Die Nummern 562.30 bis 562.40 werden wie folgt gefasst:
„562.30 Ausstellung von Attesten für den
Versand von frischen sowie von
bearbeitetem Fisch
je 1 000 kg 2,50 Euro
Mindestgebühr 40,00 Euro
Höchstgebühr 140,00 Euro
562.31 Ausstellung von Attesten für den
Versand von Fleischerzeugnissen,
Fischwaren, Därmen, Heimtier-
futtermitteln und dergleichen
bis zu 100 Packstücke 40,00 Euro
bis zu 200 Packstücke 45,00 Euro
bis zu 300 Packstücke 55,00 Euro
bis zu 400 Packstücke 85,00 Euro
Höchstgebühr 135,00 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 847
562.32 Ausstellung von Attesten für den
Versand von Rohmaterial zur
Herstellung von Heimtierfuttermitteln
je angefangene Tonne 1,80 Euro
Mindestgebühr 40,00 Euro
Höchstgebühr 110,00 Euro
562.38 Ausstellung von Attesten für den
Versand von Fischen aus Schiffsteil-
ladungen
je 1 000 kg 2,50 Euro
Mindestgebühr 40,00 Euro
Höchstgebühr 135,00 Euro
562.40 Ausstellung von Attesten für den
Versand von Futtermitteln tierischer
und pflanzlicher Herkunft
Versand in Schiffsladungen/
Waggons/Lkw je Waggon/je Tonne 2,50 Euro
Mindestgebühr 40,00 Euro
Höchstgebühr 195,00 Euro“
64. Die Nummern 562.41 und 562.42 werden aufgehoben.
65. Die Nummer 562.57 wird wie folgt gefasst:
„562.57 Zootiere
für das erste Tier 36,00 Euro
jedes weitere Tier zusätzlich 18,00 Euro
Höchstgebühr 256,00 Euro“
66. Die Nummer 563.15 wird wie folgt gefasst:
„563.15 Registrierung von Betrieben nach § 4
Binnenmarkt-Tierseuchen-Schutzver- 51,00 Euro
ordnung bis 260,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 848
67. Die Nummer 563.20 wird wie folgt gefasst und es werden folgende Nummern
563.20.01 und 563.20.02 eingefügt:
„563.20 Persönliches Reisegepäck
563.20.01 Vernichtung von Lebensmitteln und
Futtermitteln im persönlichen Reise-
gepäck auf Grund von geltenden
Rechtsvorschriften
Je kg 3,50 Euro
Mindestens jedoch 40,00 Euro
563.20.02 Prüfung und Entscheidung über die
Einfuhrfähigkeit von Waren im
persönlichen Reisegepäck einschl.
Zwischenlagerung der Waren 135,00 Euro“
68. In der Überschrift der Nummer 564 wird das Wort „Betriebskosten“ durch das
Wort „Betriebskontrollen“ ersetzt.
69. Die Nummer 564.02 wird wie folgt gefasst:
„564.02 Kontrollen der für die Einfuhr oder für
den innergemeinschaftlichen Handels-
verkehr mit Lebensmitteln tierischer
Herkunft zugelassenen Betriebe, soweit
nicht Gebühren nach den Nr. 564.03 und
564.05 erhoben werden, abhängig von
der Häufigkeit gemäß Risikobeurteilung 115,00 Euro
pro Quartal bis 950,00 Euro“
70. Die Nummer 564.04 wird aufgehoben.
71. Die Nummern 564.05 und 564.06 werden wie folgt gefasst:
„564.05 Kontrollen in einem zugelassenen be-
und verarbeitenden Betrieb für
Fischereierzeugnisse je Tonne
Fischereierzeugnisse, die an den Betrieb
geliefert oder angelandet werden.
Die Gebühr ist abhängig von der 0,31 Euro
Risikobeurteilung des Betriebes und bis 2,00 Euro
dem damit verbundenen Aufwand für die mindestens jedoch 150
amtlichen Kontrollen Euro/Quartal
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 849
564.06 Kontrollen eines Lebensmittelunter-
nehmens gemäß § 3 Nummer 6 Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuch aus
besonderem Anlass, zum Beispiel auf
Antrag des Betriebsinhabers, durch
Beanstandungen oder Auflage 56,00 Euro bis
erforderliche Nachbesichtigung 256,00 Euro“
72. Die Nummer 567.06 wird wie folgt gefasst:
„567.06 Überwachung von Betrieben gemäß
§ 11 Tierschutzgesetz, einschließlich
Nachkontrollen von Tierhaltungen nach
Beanstandungen
Mindestgebühr 56,00 Euro
Höchstgebühr 128,00 Euro“
73. Nach der Nummer 567.11 werden folgende Nummern 567.12 bis 567.14
eingefügt:
„567.12 Erlaubnis für die gewerbsmäßige
Ausbildung von Hunden für Dritte oder
die Anleitung der Ausbildung der Hunde
durch den Tierhalter gemäß § 11 230,00 Euro
Tierschutzgesetz bis 460,00 Euro
567.13 Erlaubnis für die Bekämpfung von
Wirbeltieren als Schädlinge gemäß § 11 82,00 Euro
Tierschutzgesetz bis 300,00 Euro
567.14 Abnahme von Sachkunde und
Einrichtungen zum Zweck der Zulassung
eines Betriebes nach § 11 Tierschutz- 165,00 Euro
gesetz bis 500,00 Euro“
74. Die Nummern 57 bis 570.18 werden aufgehoben.
75. Die Nummern 58 bis 583.01 werden wie folgt gefasst:
„58 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
580 Schlachttier- und Fleischuntersuchung außerhalb von
Schlachthöfen
580.00 Einhufer 30,00 Euro
580.01 Rind 21,00 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 850
580.02 Jungrind bis 150 kg 12,00 Euro
580.03 Schaf, Ziege, Lamm 7,00 Euro
580.04 Schwein 9,00 Euro
581 Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Wildtieren
581.01 Fleischuntersuchung bei Wild-
schweinen und anderen Wildtieren 10,00 Euro
581.02 Fleischuntersuchung bei Zucht- oder
Gatterwild 10,00 Euro
581.03 Trichinenuntersuchung von Tier-
körpern, Tierkörperteilen - ohne
Fleischuntersuchung 8,00 Euro
582 Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf den Schlacht-
höfen in Bremen-Oslebshausen, Bremen-Nord und
Bremerhaven
582.00 Einhufer 3,00 Euro
bis 22,50 Euro
582.01 Rind 5,00 Euro bis 22,50 Euro
582.02 Jungrinder bis 150 kg 2,00 Euro bis 18,50 Euro
582.03 Schaf, Ziege, Lamm bis 12 kg 0,15 Euro
bis 3,75 Euro
582.04 Schaf, Ziege, Lamm ab 12 kg 0,25 Euro
bis 3,75 Euro
582.05 Schwein bis 25 kg 0,50 Euro
bis 3,75 Euro
582.06 Schwein ab 25 kg 1,00 Euro
bis 5,60 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 851
583 Schlachttier- und Fleischuntersuchung in besonderen Fällen
583.01 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
nach 580.00 bis 582.06, wenn die
Untersuchung auf Verlangen zwischen
18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an
Sonnabenden nach 12.00 Uhr oder an
Sonntagen oder gesetzlichen Feier-
tagen durchgeführt wird oder das zur jeweils das Zweifache
Untersuchung angemeldete Schlacht- des entsprechenden
tier bzw. der angemeldete Schlachttier- Gebührensatzes nach
körper nicht zur angemeldeten Zeit zur den Gebührenziffern
Untersuchung bereitsteht. 580.00 bis 582.06
Anmerkung zu 580 bis 583:
Die Gebühren nach 580.00 bis 583.01 sind in voller Höhe auch
dann zu entrichten, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne
nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat. Die
Gebühren sind auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn nur
die Fleischuntersuchung ohne vorausgegangene Schlachttier-
untersuchung, zum Beispiel bei Notschlachtungen, stattgefunden
hat.“
76. Die Nummern 583.02 bis 583.06 werden aufgehoben.
77. Die Nummern 590.00 und 590.01 werden wie folgt gefasst:
„590.00 Gebühren für die Bereitstellung eich- 3,30 Euro je angefangene
amtlicher Prüfmittel für Amtshandlungen 24 Stunden für
außerhalb der Amtsstelle oder deren Normalgewichte und je
Bereitstellung für andere Zwecke jeweils angefangene 100 kg;
an Werktagen mindestens jedoch
25,00 Euro
590.01 Instandsetzung oder Reinigung unsach-
gemäß behandelter eichamtlicher
Prüfmittel nach Arbeitsaufwand
pro Stunde 82,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 852
78. Die Nummer 591.01.03 wird wie folgt gefasst:
„591.01.03 Prüfung eines der folgenden Medizin-
produkte mit Messfunktion nach § 11
Blutdruckmessgerät im Eichamt, bis
10 Stück je Gerät 12,00 Euro
Prüfung eines Blutdruckmessgerät im
Eichamt, ab dem 11. Stück je Gerät 7,00 Euro
Prüfung eines Blutdruckmessgerät im
Rahmen einer Rundfahrt 14,00 Euro
Prüfung eines Blutdruckmessgerät
außerhalb einer Rundfahrt einschließlich
Reise- und Wartezeiten nach Zeitaufwand
Prüfung eines Applanationstonometers
im Eichamt einschließlich
Prüfbescheinigung 72,00 Euro
Versand- und Verpackungskosten für
zurückgesandte Messgeräte 8,00 Euro“
79. Nach der Nummer 601.02.00 wird folgende Nummer 601.02.01 eingefügt:
„601.02.01 Zulassung einer Ausnahme nach § 19 116,00 Euro
Absatz 4 bis 2 500,00 Euro“
80. Die Nummer 604.02.00 wird wie folgt gefasst:
„604.02.00 Festlegung der Prüffrist nach § 15
Absatz 2 Satz 3, § 16 Absatz 2 Satz 2 116,00 Euro
oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 4.1 bis 400,00 Euro“
81. Die Nummer 604.02.08 wird wie folgt gefasst:
„604.02.08 Anerkennung einer befähigten Person
nach § 15 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung 240,00 Euro
mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 bis 900,00 Euro“
82. Nach der Nummer 604.02.08 wird folgende Nummer 604.02.09 eingefügt:
„604.02.09 Änderung einer Anerkennung oder
Verlängerung einer befristet erteilten
Anerkennung nach § 15 Absatz 3 Satz 2
in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 62,00 Euro
Nummer 3.2 bis 400,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 853
83. Die Nummern 606.00.16 bis 606.00.21 werden wie folgt gefasst:
„606.00.16 Bestimmung des Verfahrens zur
Ermittlung der Körperdosis nach § 41 62,00 Euro
Absatz 1 Satz 2 bis 600,00 Euro
606.00.17 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 62,00 Euro
Absatz 1 Satz 3 bis 600,00 Euro
606.00.18 Anordnung eines anderen Personen-
dosismessverfahrens nach § 41 62,00 Euro
Absatz 3 bis 600,00 Euro
606.00.19 Gestattung nach § 41 Absatz 4 Satz 2,
dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu
drei Monaten der Messstelle einzu- 124,00 Euro
reichen sind bis 600,00 Euro“
606.00.20 Ermächtigung einer Ärztin oder eines
Arztes nach § 64 Absatz 1 150,00 Euro
606.00.21 Bestimmung der ärztlichen Stelle nach nach Zeitaufwand,
§ 83 Absatz 1 Satz 1 jedoch höchstens
3 000,00 Euro“
84. Nach der Nummer 606.00.21 werden folgende Nummern 606.00.22 bis
606.00.27 eingefügt:
„606.00.22 Anordnungen nach § 102 58,00 Euro bis
750,00 Euro
606.00.23 Anordnungen nach § 113 58,00 Euro bis
750,00 Euro
606.00.24 Gestattung einer Ausnahme von 290,00 Euro bis
Strahlenschutzvorschriften nach § 114 600,00 Euro
606.00.25 Übernahme radioaktiver Abfälle durch 10,00 Euro je
die Landessammelstelle (Geesthacht) angefangenen Liter
Rauminhalt, mindestens
jedoch 200,00 Euro
606.00.26 Übernahme eines 200-Liter-Rollreifen-
fasses mit radioaktivem Abfall durch die
Landessammelstelle (Geesthacht),
wenn der Ablieferer ein eigenes Fass
verwendet 1 750,00 Euro
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 854
606.00.27 Vorausleistung nach § 1 Endlager-
vorausleistungsverordnung
Anmerkung:
Diese Gebühr wird im Auftrag des 51,81 Euro je
Bundes erhoben und an die zuständige angefangenem Liter
Bundesbehörde weitergeleitet. Abfallvolumen“
85. Die Nummern 606.01.06 bis 606.01.12 werden wie folgt gefasst:
„606.01.06 Bestimmung der ärztlichen oder zahn- nach Zeitaufwand,
ärztlichen Stelle nach § 17a jedoch höchstens
1 000,00 Euro
606.01.07 Ausstellung einer Fachkunde-
bescheinigung nach § 18a Absatz 1 63,00 Euro
606.01.08 Anerkennung von Kursen und Fort- 63,00 Euro
bildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 4 bis 1 200,00 Euro
606.01.09 Zulassung der Durchführung freiwilliger
Röntgenreihenuntersuchungen nach § 25 50,00 Euro
Absatz 1 Satz 2 bis 300,00 Euro
606.01.10 Anordnung nach § 33 Absatz 1 oder 2 63,00 Euro
oder § 35 Absatz 7 oder 8 bis 750,00 Euro
606.01.11 Gestattung einer Ausnahme nach § 22 290,00 Euro
Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 6 oder § 35 bis 600,00 Euro
Absatz 1
606.01.12 Registrierung eines Strahlenpasses sowie
Anerkennung von Aufzeichnungen nach
§ 35 Absatz 2 45,00 Euro“
86. Nach der Nummer 606.01.12 wird folgende Nummer 606.01.13 eingefügt:
„606.01.13 Ermächtigung von Ärzten nach § 41
Absatz 1 150,00 Euro“
87. Die Nummer 607.00.02 wird wie folgt gefasst:
„607.00.02 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 8 30,00 Euro
bis 200,00 Euro“
Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. Dezember 2016 855
88. Die Nummer 607.00.20 wird wie folgt gefasst:
„607.00.20 Ersatzausfertigung einer Erlaubnis nach
§ 7 oder § 27, eines Befähigungsscheines
nach § 20 oder einer Genehmigung nach
§ 17, sofern diese oder dieser in Verlust
geraten ist 58,00 Euro“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Beschlossen, Bremen, den 11. Oktober 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen