Bremen

Siebte Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen

Ausfertigungsdatum:
15.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 68
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
378 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 15. Juli 2022 Nr. 68 Siebte Verordnung zur Änderung der Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen Vom 23. Juni 2022 Aufgrund des § 51 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen des Personenbeförderungsgesetzes vom 18. Mai 1993 (Brem.GBl. S. 155 — 9240-a-2), wird verordnet: Artikel 1 Die Taxentarifverordnung der Stadtgemeinde Bremen vom 18. November 2005 (Brem.GBl. S. 582 — 9240-b-1), die zuletzt durch die Verordnung vom 16. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Höhe des Beförderungsentgeltes (1) Der Mindestfahrpreis für eine Fahrt beträgt 4,60 Euro. In diesem Preis ist eine Fahrtstrecke von 40 m oder eine Wartezeit von 10,91 Sekunden einge- schlossen. (2) Der Fahrpreis wird auf 0,10 Euro für je 40 m bis zum zehnten Kilometer (2,50 Euro für den Kilometer) festgesetzt. Überschreitet die Fahrt eine Strecke von 10 Kilometern wird ein Fahrpreis von 0,10 Euro für 52,63 m (1,90 Euro für jeden Kilometer) festgesetzt. (3) Für Wartezeiten, die nicht im Mindestfahrpreis enthalten sind (10,91 Sekunden frei), werden 0,10 Euro für je 10,91 Sekunden (33,00 Euro je Stunde) berechnet. (4) Die Fortschalteinheit beträgt 0,10 Euro. Nr. 68 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Juli 2022 379 (5) Großraumtaxen dürfen bei Beförderung von mehr als vier Personen einen Zuschlag von 8,00 Euro erheben. Der Fahrgast ist bei Bestellung oder vor Fahrt- antritt auf den Zuschlag hinzuweisen. (6) Weitere, vorstehend nicht genannte Zuschläge werden nicht erhoben.“ 2. In § 8a Satz 1 wird jeweils die Angabe „2020“ durch die Angabe „2022“ ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am 1. September 2022 in Kraft. Bremen, den 12. Juli 2022 Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.